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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_46/2010 
 
Urteil vom 26. April 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________ und C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Klageabschreibung; Kostenfolgen, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 5. Februar 2010. 
In Erwägung, 
dass B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) mit Klage vom 9. Dezember 2009 beim Bezirksgericht Einsiedeln um sofortige Ausweisung von A.________ (Beschwerdeführer) aus der 2-Zimmer-Wohnung in F.________ sowie Zusprechung von Fr. 950.-- als Schadenersatz ersuchten; 
dass sich die Parteien am 18. Dezember 2009 im Rahmen des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde im Mietwesen über die Beendigung des Mietverhältnisses sowie die Räumung der Wohnung einigten und die Beschwerdegegner den Vergleich dem Bezirksgericht Einsiedeln zukommen liessen; 
dass das Bezirksgericht Einsiedeln das Verfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 zufolge der geschlossenen Vereinbarung als durch Vergleich erledigt abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- den Parteien je zur Hälfte überband, wobei es keiner Partei eine Parteientschädigung zusprach; 
dass das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer gegen den Kostenentscheid der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 21. Dezember 2009 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2010 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. März 2010 erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Februar 2010 sowie die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 21. Dezember 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 21. Dezember 2009 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), weshalb auf die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe Art. 41 OR verletzt, nicht einzutreten ist; 
dass sich die Verteilung der Prozesskosten nach kantonalem Verfahrensrecht richtet; 
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht gerügt werden kann, sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht lediglich seine Sicht der Dinge unterbreitet, als ob dem Bundesgericht im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme; 
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht auf die Erwägung der Vorinstanz eingeht, wonach er im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht habe, das Bezirksgericht hätte aufgrund der schriftlich festgehaltenen und von den Parteien unterzeichneten Einigung die Annahme eines Vergleichs willkürlich getroffen; 
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Übrigen zwar eine Verletzung von Art. 9 sowie Art. 29 BV vorwirft, eine solche jedoch nicht rechtsgenügend begründet; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. April 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann