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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1057/2010 
 
Urteil vom 26. April 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erklärte X.________ auf Einsprache gegen den Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 24. August 2009 hin mit Urteil vom 23. März 2010 des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Den beschlagnahmten Personenwagen zog er ein. 
In teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten geführten Berufung bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Oktober 2010 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 50.--. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 11 Tagen rechnete es auf die Geldstrafe an. Ferner ordnete es die Herausgabe des beschlagnahmten Personenwagens an X.________ nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils an. Im Übrigen wies es die Berufung ab. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit der er beantragt, er sei vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises begangen am 2. Mai 2009 freizusprechen und die gegen ihn ausgefällte Geldstrafe sei auf 180 Tagessätze zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises am 2. Mai 2009. In Bezug auf den Schuldspruch des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises den übrigen Punkten war das erstinstanzliche Urteil auch vor der Vorinstanz nicht angefochten. 
In tatsächlicher Hinsicht stellen die kantonalen Instanzen fest, der Beschwerdeführer sei am 2. Mai 2009, um ca. 02.40 Uhr von einer Polizeipatrouille auf dem Fahrersitz seines auf dem Parkplatz der Primarschule in Bremgarten abgestellten Personenwagens angetroffen worden. Die Polizei habe daraufhin in Erfahrung gebracht, dass er in der Schweiz nicht fahrberechtigt sei (angefochtenes Urteil S. 6; erstinstanzliches Urteil S. 10 ff.). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine festgenommene Person müsse gestützt auf Art. 31 Abs. 2 BV unverzüglich über ihr Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt werden. Wer in seinem Motorfahrzeug polizeilich kontrolliert werde, sei in seiner Freiheit klarerweise im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BV eingeschränkt, zumal aufgrund verschiedener Strafbestimmungen verboten sei, sich einer solchen Kontrolle zu entziehen. Für die Polizei habe sich nach ihrer Rückfrage über Funk bereits vor der eigentlichen Einvernahme auf der Polizeistation ein Anfangsverdacht aufgedrängt. Unter diesen Umständen hätte er schon bei der Kontrolle durch die Polizeipatrouille über seine Rechte aufgeklärt werden müssen. Unter diesen Umständen stelle es eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV dar, wenn die Polizei es unterlassen habe, ihn bei der Frage, ob er sein Fahrzeug gelenkt habe, auf sein Schweigerecht hinzuweisen. Seine Aussage bei der polizeilichen Kontrolle, auf welche sich die kantonalen Instanzen massgeblich abgestützt hätten, sei daher nicht verwertbar (Beschwerde S. 3 f.). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV erstmals in der vorliegenden Beschwerde. Gemäss Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Abs. 1); neue Begehren sind unzulässig (Abs. 2; vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Neue rechtliche Vorbringen werden vom Novenverbot indes nicht erfasst (ULRICH MEYER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 99 N 23). Doch sind rechtliche Noven nur zulässig, wenn sie nicht in Verletzung des Gebotes von Treu und Glauben erhoben werden. Soweit im bundesgerichtlichen Verfahren Rügen in Bezug auf verfassungsmässige Rechte vorgetragen werden, tritt das Bundesgericht dem aus Art. 80 Abs. 1 BGG fliessenden Grundsatz der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges folgend auf die Beschwerde nur ein, wenn die Rügen als solche auch vor der letzten kantonalen Instanz vorgebracht worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.1). Es gilt insoweit das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 638 E 2). Da der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vorbringt, kann auf seine Beschwerde somit nicht eingetreten werden. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. April 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog