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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_333/2018  
 
 
Urteil vom 26. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Abänderung Scheidungsurteil, Kostenauflage 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. März 2018 (LC180005-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen A.________ und B.________ verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich jenen im Berufungsurteil vom 29. November 2002 zu einer Entschädigung im Sinn von Art. 124 ZGB (damalige Fassung) von Fr. 1'000.-- pro Monat, wobei die aktive und passive Unvererblichkeit festgehalten wurde. Am xx.xx. 2003 verstarb B.________. 
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Zürich, aufgrund des neuen Vorsorgerechts seien das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 1999 und das Berufungsurteil des Obergerichts vom 29. November 2002 aufzuheben, ihr früherer Ehemann zu einer unbefristeten Rente von Fr. 1'500.-- pro Monat zu verpflichten und ihre Alters- und/oder Witwenrente gegenüber der Pensionskasse des früheren Ehemannes entsprechend neu festzulegen. 
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 trat das Bezirksgericht nicht darauf ein mit der Begründung, A.________ wohne heute im Kanton Thurgau, weshalb es an der örtlichen Zuständigkeit fehle. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Die gegen die Verfügung vom 5. Januar 2018 erhobene Berufung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wies das Obergericht mit Urteil vom 2. März 2018 ab. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 17. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Sie verlangt im Wesentlichen dessen Aufhebung und einen neuen Entscheid unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich. Ferner verlangt sie u.a. die unentgeltliche Rechtspflege, eine öffentliche Gerichtsverhandlung und die Durchführung eines Beweisverfahrens. 
Die gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 2. März 2018 betreffend die erstinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtspflege erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des parallelen Verfahrens 5A_332/2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit sinngemäss auch das erstinstanzliche Urteil bzw. die dortigen Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit angefochten werden, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, weil nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine öffentliche Parteiverhandlung kann zwar angeordnet werden (vgl. Art. 57 BGG), findet aber nur unter ausserordentlichen prozessualen Umständen statt. Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf. Das Begehren muss, wie alle Anträge, begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteile 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 1.2; 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag nicht weiter. 
Beweismassnahmen werden im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise angeordnet, legt doch das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 101 E. 2 S. 104). Die Sache ist im Übrigen spruchreif und die anbegehrte Edition und Akteneinsicht bezüglich der damaligen Scheidungsakten sowie der Nachlassakten des Konkursamtes Zurzach betreffend den Erbgang angesichts der nachfolgenden Ausführungen überflüssig. 
 
3.   
Das Obergericht hielt fest, dass aufgrund des Todes des Ehemannes eine Umwandlung bestehender Renten nicht mehr möglich sei, da kein Rentenanspruch mehr bestehe, welcher umgewandelt werden könne; zudem sei in dieser Situation der Vorsorgefall Tod bereits eingetreten und dessen Folgen, wie beispielsweise die Rente für den überlebenden Ehegatten, könnten nicht rückwirkend abgeändert werden. 
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, weshalb die Beschwerde unbegründet bleibt. Die Beschwerdeführerin möchte einfach das neue Vorsorgerecht rückwirkend auf ihren Fall angewandt wissen und von der damaligen Pensionskasse des abgeschiedenen Ehemannes, bei welcher sich ein Altersguthaben von Fr. 1 Mio. befinde, einen Rentenanteil erhalten. Dies ist aus ihrer subjektiven Sicht insofern nachvollziehbar, als sie aufgrund des frühen Todes ihres abgeschiedenen Ehemannes von der ihr damals in Renten- statt Kapitalform zugesprochenen Entschädigung nicht lange profitieren konnte. Indes könnte nach der Übergangsbestimmung von Art. 7e SchlT ZGB eine unter altem Recht als Rente zugesprochene Entschädigung nur dann pensionskassenwirksam in eine Rente im Sinn von Art. 124a ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2017) umgewandelt werden, wenn der abgeschiedene Ehemann noch leben würde. Mit dessen Tod ist nämlich sowohl der zivilrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin ihm gegenüber untergegangen, so dass es nichts mehr umzuwandeln gibt, sondern auch dessen vorsorgerechtlicher Rentenanspruch gegenüber der Pensionskasse, so dass es keine teilbare Rente mehr gibt. 
Aus diesem Grund ist übrigens, wie bereits das Obergericht der Beschwerdeführerin zu erklären versuchte, die Pensionskasse nicht im Rubrum aufzuführen. Hingegen wird vorliegend das Obergericht ins Rubrum aufgenommen, weil es gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen hat (dazu E. 6). 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der kantonalen Berufung wie auch der vorliegenden Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es sowohl für das Berufungsverfahren (Art. 117 lit. b ZPO) als auch für das Beschwerdeverfahren (Art. 64 Abs. 1 BGG) an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. 
 
7.   
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli