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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_864/2018  
 
 
Urteil vom 26. April 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 
3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ersatzforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, 
vom 19. Dezember 2017 (SK.2017.19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 19. Dezember 2017 sprach das Bundesstrafgericht X.________ des Ausnützens von Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Fusion zwischen U.________ Ltd. und V.________ SA schuldig. Es verurteilte mehrere Klienten des Beschuldigten zu Ersatzforderungen zugunsten der Eidgenossenschaft, darunter A.________ im Betrag von Fr. 95'308.--. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, von einer Ersatzforderung sei abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit a und lit. b BGG). 
Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich genannten Beschwerdeberechtigten. Sie ist eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte, der die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren teilgenommen und ist daher grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides hat (Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Einziehung ist eine strafrechtliche sachliche Massnahme; sie ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zwingend anzuordnen (BGE 139 IV 209 E. 5.3 SD 212).  
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs.2 StGB). Die Ersatzforderung darf nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist. 
Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 139 IV 209 E. 5.3; 129 IV 322 E. 2.2.4; je mit Hinweisen). Wer deliktisch erlangte Vermögensvorteile bereits verbraucht hat, soll nicht besser gestellt werden als derjenige, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3). 
 
2.2. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 155 E. 4). Dabei ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Urteil 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.1).  
Die Beschwerde genügt den dargelegten Begründungsanforderungen weitgehend nicht. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung seien nicht erfüllt. Sie setzt sich aber mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein sollen. Insbesondere bestreitet sie weder den Schuldspruch noch den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt. Es steht daher fest, dass der Beschuldigte über Insiderinformationen verfügte und die erzielten Gewinne, die mit einer Ersatzforderung des Staates belegt wurden, unter Ausnützung dieser Informationen, mithin rechtswidrig, erwirtschaftete. Die Vorinstanz begründet auch, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin wiederum ins Feld geführte Vermögensverwaltungsgebühr von 0.5% an den Beschuldigten nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Gewinne betrachtet. Dass die Beschwerdeführerin von der Unrechtmässigkeit der Transaktion gewusst hätte, unterstellt die Vorinstanz hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht, die Einziehung stelle eine unverhältnismässige Härte dar oder, die Ersatzforderung sei uneinbringlich. Soweit sie deren Berechnung beanstandet und geltend macht, der verlangte Betrag von Fr. 125'198.55 stimme weder mit dem von der Bundesanwaltschaft errechneten noch dem mündlich verkündeten überein, ist ihre Rüge unbegründet. Die Ersatzforderung beläuft sich auf Fr. 95'308.--, wobei der Betrag gemäss vorinstanzlichem Dispositiv mit dem in den Erwägungen berechneten übereinstimmt und nachvollziehbar ist. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2019 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt