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[AZA 0] 
2A.87/2000/mks 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
26. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und 
Gerichtsschreiberin Müller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, geb. ........ 1953, .................................. Brasilien, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 
 
betreffend 
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, hat sich ergeben: 
 
A.- Der Schweizer Bürger X.________, geb. 1953, wohnte bis zum Jahre 1995 im Kanton Schwyz; Ende 1995 wanderte er nach Brasilien aus. Den Ausschlag für die Auswanderung gab unter anderem das Heimweh seiner damaligen brasilianischen Ehefrau, die er 1994 geheiratet hatte. Mehrere Versuche, in seiner Wahlheimat eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen, scheiterten; 1996 trennten sich die Eheleute. Mit einer neuen brasilianischen Lebenspartnerin unternahm X.________ weitere Anläufe, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. 
Die Investitionen, unter anderem in ein Restaurant, zahlten sich jedoch nicht aus. Nachdem das Ersparte aufgebracht war, wandte sich X.________ im Mai 1998 erstmals an die Schweizerische Vertretung in Rio de Janeiro und ersuchte um eine monatliche Unterstützung. 
 
Am 13. Mai 1998 gewährte das Bundesamt für Polizeiwesen (im Folgenden: das Bundesamt) eine Überbrückungshilfe für einen Monat und verlängerte die Unterstützung mit Schreiben vom 28. Mai 1998 um weitere zwei Monate bis und mit Ende Juli 1998. Beide Male signalisierte das Bundesamt jedoch, dass eine dauernde Unterstützung in ihren Augen nicht in Frage komme; es bot hingegen jeweils die Übernahme der Rückreisekosten an. 
 
Mit Verfügung vom 22. Juli 1998 lehnte das Bundesamt das Gesuch von X.________ um Fortsetzung der (Überbrückungs)hilfe ab; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 17. 
November 1998 ab. Der Departementsentscheid erwuchs in Rechtskraft. 
 
B.- Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf stellte mit Vorbescheid vom 16. Juni 1999 fest, es liege bei X.________ trotz des Gesundheitsschadens keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität vor. Am 25. Juni 1999 ersuchte der mittlerweilen mit seiner brasilianischen Lebenspartnerin verheiratete X.________ erneut um die Ausrichtung einer Unterstützung. Das Bundesamt wies das Gesuch am 27. August 1999 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. 
Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2000 ab. 
 
 
C.- Dagegen hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er ersucht um "ein einstweiliges Überbrückungsgeld", um seine Schulden abzubauen und sich in "mehr oder weniger sechs Monaten" eine Existenz aufzubauen. Er ersucht zudem um eine Überbrückungshilfe für die Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht. 
 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (im Folgenden: das Departement) schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG; SR 852. 1) unterliegen Beschwerdeentscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S. 477, 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis). 
 
 
2.- Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Diese werden nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 ASFG kann einem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Der Bund kann die Heimreisekosten auch übernehmen, wenn sich ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst (Art. 11 Abs. 2 ASFG). 
In dringenden Fällen kann die unumgängliche Überbrückungshilfe gewährt werden (Art. 14 Abs. 2 ASFG). 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer will sich in "mehr oder weniger sechs Monaten" eine Existenz aufbauen. Das Departement hat sowohl die Voraussetzungen für die allgemeine Gewährung von Fürsorgeleistungen als auch einer begrenzten Überbrückungshilfe geprüft. 
 
Die in Art. 14 Abs. 2 ASFG geregelte unumgängliche Überbrückungshilfe für dringende Fälle ist schon vom Wortlaut her nicht für eine längere Dauer vorgesehen; was der Beschwerdeführer effektiv will, sind ganz normale Fürsorgeleistungen, wobei er davon ausgeht, dass sie in etwa sechs Monaten nicht mehr nötig sein werden. Zu prüfen ist daher einzig, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen im konkreten Fall gegeben sind. 
 
Das Departement ist zur Überzeugung gelangt, dass die Heimkehr des Beschwerdeführers in seinem wohlverstandenen Interesse liegt. Es weist darauf hin, dass nach mehreren gescheiterten Versuchen, sich doch noch eine Existenz aufzubauen, die Zukunftsaussichten sich nach wie vor als zu vage präsentieren. 
 
b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV; SR 852. 11) ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen, ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse des Hilfsbedürftigen liegt; finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein. Nach Art. 14 Abs. 2 ASFV soll dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr unter anderem namentlich nicht nahe gelegt werden, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbesondere wenn sie enge Familienbande zerreissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstören würde, oder wenn die Hilfsbedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist. 
 
Im vorliegenden Fall zerreisst eine Heimkehr des Beschwerdeführers keine Familienbande, hat doch seine heutige Ehefrau gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers hat zwar mit ca. viereinhalb Jahren eine gewisse Dauer erreicht; dabei kann aber noch nicht von derart engen Bindungen an den Aufenthaltsstaat gesprochen werden, dass gestützt darauf die Rückreise im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV dem Beschwerdeführer nicht nahe gelegt werden dürfte. 
 
 
Gegenwärtig spricht zudem auch nichts dafür, dass die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nur mehr von kurzer Dauer sein wird: Weder ist bekannt, ob die Ehefrau nun die Krankenschwesterausbildung beendet und konkrete Aussichten auf eine Stelle hat, noch liegt ein Arbeitsvertrag für den Beschwerdeführer mit der "Association" vor, in welcher er Arbeit zu finden hofft. Dass das brasilianische Klima für die Gicht des Beschwerdeführers besser geeignet erscheint, was eher für einen Verbleib in Brasilien sprechen würde, wird aufgewogen vom generell höheren Standard der medizinischen Versorgung in der Schweiz, welcher im Übrigen auch der Ehefrau zugute kommen sollte, welche gemäss Beschwerdeschrift epilepsiekrank ist. 
 
Insgesamt durfte das Departement, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 11 ASFG die Heimkehr nahe legen. Sollten sich in nächster Zeit konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer - je nachdem mit Unterstützung seiner Ehefrau - seinen Lebensunterhalt in absehbarer Zeit selber wird bestreiten können, ist ihm nicht verwehrt, gestützt auf die geänderte Situation ein neues Gesuch um Unterstützung einzureichen; im Übrigen hat das Bundesamt für Polizeiwesen im Verfahren vor dem Departement signalisiert, dass es in einem solchen Fall nicht abgeneigt wäre, während einer begrenzten Zeit eine Unterstützung zu leisten. 
4.- a) Die nach dem Gesagten unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Anbetracht seiner finanziellen Situation rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
b) Mit dem Urteil in der Sache ist das Gesuch um eine Überbrückungshilfe für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 26. Mai 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: