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[AZA] 
C 422/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 26. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
L.________, 1940, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 
Pratteln, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
    A.- L.________ (geboren 1940) ist seit 1969 als 
Klavierlehrerin bei der Regionalen Jugendmusikschule in 
X.________ angestellt. Auf Grund eines Rückgangs der 
Schülerzahlen und der damit verbundenen Herabsetzung der 
Unterrichtslektionen meldete sie sich am 19. Januar 1998 
bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. In 
der Folge bot sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum 
(RAV) auf den 3. sowie auf den 17. Februar 1998 und auf den 
25. März 1998 zu Beratungsgesprächen auf. Mit Verfügung vom 
17. März 1998 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse 
Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 
19. Januar 1998 "mangels anrechenbarem Arbeitsausfall in- 
folge ungekündigtem Arbeitsverhältnis". Nachdem L.________ 
hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Arbeits- 
losenkasse die Verfügung am 9. Juli 1998 vollumfänglich auf 
und richtete der Versicherten für die Monate Januar und 
Februar 1998 Taggelder unter Anrechnung der Tätigkeit bei 
der Musikschule X.________ als Zwischenverdienst aus. Mit 
vier Verfügungen vom 20. Juli 1998 lehnte sie hingegen eine 
Anspruchsberechtigung für die Monate März bis und mit Juni 
1998 ab, da die Versicherte in diesen Monaten "das Kon- 
trollgespräch nicht passiert" und damit die Kontrollvor- 
schriften nicht erfüllt habe. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver- 
sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Ent- 
scheid vom 3. November 1999 ab. 
 
    C.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 
    Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das 
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Ver- 
nehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte 
Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie 
u.a. die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt 
(lit. g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sie sich möglichst 
frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie 
Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG bean- 
sprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur 
Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvor- 
schriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle 
(Art. 83 AVIG) kann die kantonale Amtsstelle ganz oder 
teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle ent- 
binden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Ver- 
mittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. Laut Art. 17 
Abs. 3 AVIG hat die versicherte Person auf Weisung des zu- 
ständigen Arbeitsamtes u.a. an Besprechungen oder Orien- 
tierungsveranstaltungen teilzunehmen (lit. b). 
    Nach Art. 21 AVIV müssen sich die Versicherten ent- 
sprechend den Anordnungen des Kantons nach der Anmeldung 
mindestens zweimal pro Monat persönlich zu einem Beratungs- 
und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle melden. 
Dabei wird die Vermittlungsfähigkeit überprüft. Eines der 
Gespräche kann nur zur Erfassung der Kontrolldaten dienen 
(Abs. 1). Die Termine für die Beratungs- und Kontrollge- 
spräche werden für jeden Versicherten einzeln festgelegt 
(Abs. 2 erster Satz). Bei Zwischenverdienst muss laut 
Art. 22 AVIV mindestens einmal im Monat ein Beratungs- und 
Kontrollgespräch stattfinden. 
 
    b) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte 
Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie 
die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeits- 
amtes nicht befolgt. Widersetzt sie sich nach Ablauf der 
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten Ein- 
stellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungs- 
gespräch (oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme), so 
entzieht ihr die kantonale Amtsstelle laut Art. 30a Abs. 1 
AVIG den Leistungsanspruch. Ist die arbeitslose Person zu 
einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliede- 
rung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen 
erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen 
(Abs. 2). 
 
    2.- a) Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht ver- 
treten die Auffassung, der Beschwerdeführerin stehe für die 
Monate März bis und mit Juni 1998 kein Anspruch auf Ar- 
beitslosenentschädigung zu, da in dieser Zeitspanne keine 
Kontroll- und Beratungsgespräche stattgefunden hätten, wes- 
halb mangels Erfüllen der Kontrollvorschriften die allge- 
meine Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG 
nicht erfüllt sei. Mit dieser Betrachtungsweise übersehen 
sie, dass der Gesetzgeber im Rahmen der zweiten Teilrevi- 
sion des AVIG vom 23. Juni 1995 vom bisherigen System mit 
Erfüllung der Kontrollpflicht durch das Stempeln abgerückt 
ist und die persönliche Beratung und Betreuung der Arbeits- 
losen durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren ein- 
geführt hat. Mit dem neuen Konzept der Beratungs- und Kon- 
trollgespräche hat er gleichzeitig die Rechtsfolgen bei 
Pflichtverletzungen neu geregelt. Nach der Meldung beim 
Arbeitsamt führt die Nichtbefolgung der Kontrollvorschrif- 
ten ohne entschuldbaren Grund zur Einstellung in der An- 
spruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Wider- 
setzt sich die versicherte Person auch nach Ablauf der 
Einstellungsdauer der Teilnahme an einem Kontroll- oder 
Beratungsgespräch, so wird ihr der Leistungsanspruch ent- 
zogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist und die übrigen 
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 30a AVIG). Im Un- 
terschied zur früheren Regelung mit dem Stempeln wirkt sich 
die Verletzung der Kontrollpflicht nach der Anmeldung beim 
Arbeitsamt nicht mehr anspruchsvernichtend aus, sondern sie 
wird mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und 
als ultima ratio mit einem Leistungsentzug geahndet (Thomas 
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches 
Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 254 und 
263). Dieser neuen gesetzlichen Ausgestaltung der Sanktio- 
nen bei Verletzung der Kontrollvorschriften widerspricht 
die Vorgehensweise von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz. 
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin würde nur entfallen, 
wenn sie sich im Anschluss an die Verfügung vom 17. März 
1998 ausdrücklich bei der Arbeitslosenversicherung abge- 
meldet und damit rechtlich die Arbeitslosigkeit geendet 
hätte (Nussbaumer, a.a.O., Rz 114). 
    b) Aus den Akten geht nicht klar hervor, weshalb in 
den Monaten März bis und mit Juni 1998 kein Kontroll- und 
Beratungsgespräch stattgefunden hat. Aus den von der Be- 
schwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen 
ergibt sich, dass sie am 19. Februar 1998 durch das RAV auf 
den 25. März 1998 zu einem Beratungsgespräch aufgeboten 
worden ist. Unmittelbar vor diesem Gesprächstermin hat die 
Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. März 1998 die An- 
spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 19. Januar 
1998 mangels anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekün- 
digtem Arbeitsverhältnis abgelehnt. Diese Verfügung hat sie 
am 9. Juli 1998 in Wiedererwägung gezogen. Für die Zeit 
danach finden sich in den Akten wieder Aufgebote zu Bera- 
tungsgesprächen, so am 22. Juli 1998 für den 18. August 
1998 und am 24. August 1998 für den 8. September 1998. 
Nicht feststellen lässt sich hingegen, aus welchem Grund in 
den Monaten März bis Juni 1998 kein Beratungs- und Kon- 
trollgespräch stattgefunden hat und ob die Beschwerde- 
führerin in den Monaten April bis und mit Juni 1998 zu 
einem solchen Gespräch vorgeladen worden ist. In diesem 
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21 
Abs. 2 erster Satz AVIV Sache der Verwaltung ist, die Ver- 
sicherten für die Kontroll- und Beratungsgespräche aufzu- 
bieten. Sollte der Grund für die fehlenden Gespräche in den 
Monaten März bis und mit Juni 1998 darin liegen, dass im 
Anschluss an die leistungsablehnende Verfügung vom 17. März 
1998 ein Aufgebot für weitere Gespräche durch das RAV 
unterblieb, so kann dies der Beschwerdeführerin nicht ent- 
gegengehalten werden. Gehen die fehlenden Kontroll- und 
Beratungsgespräche auf unentschuldigtes Fernbleiben der 
Versicherten zu aufgebotenen Terminen zurück, so wäre die- 
ses Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsbe- 
rechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu ahn- 
den. Da bis anhin eine solche Sanktion nicht erfolgt ist, 
entfällt für die Zeitspanne von März bis und mit Juni 1998 
ein Leistungsentzug gestützt auf Art. 30a AVIG. Es wird 
Sache der Arbeitslosenkasse sein, die näheren Umstände für 
das Fehlen der Kontroll- und Beratungsgespräche in der hier 
streitigen Zeitspanne abzuklären und gegebenenfalls pro 
unentschuldigt versäumtes Gespräch eine Einstellung in der 
Anspruchsberechtigung zu verfügen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
    gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs- 
    gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November 
    1999 und die Kassenverfügungen vom 20. Juli 1998 auf- 
    gehoben werden und die Sache an die Öffentliche Ar- 
    beitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit 
    diese nach Durchführen der ergänzenden Sachverhalts- 
    abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch 
    der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung 
    für den Zeitraum März bis und mit Juni 1998 neu ver- 
    füge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
    gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen 
    Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und 
    dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: