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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 145/02 
 
Urteil vom 26. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
Z.________, 1947, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 9. November 2001 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den 1947 geborenen Z.________, dipl. Elektroingenieur ETH, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 32 Tagen ab 1. Oktober 2001 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Die Verwaltung war zum Schluss gelangt, der Versicherte habe die als Ingenieur bei der X.________ AG seit 1. Januar 2001 innegehabte Stelle auf den 30. September 2001 gekündigt, ohne dass ihm eine andere Arbeitsstelle zugesichert worden wäre oder die Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht hätte zugemutet werden können. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ die Herabsetzung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf "das absolute Minimum" beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 25. Februar 2002 ab. 
C. 
Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei festzustellen, dass ihn kein Verschulden treffe. 
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 31. Juli 2002 (Datum des Poststempels) reichte Z.________ eine Stellungnahme ein. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei durch eigenes Verschulden verursachter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, namentlich bei Auflösung eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne anderweitig zugesicherte Stelle (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), und die nach dem Grad des Verschuldens abgestufte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 9. November 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat einlässlich und in allen Teilen zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle als Ingenieur bei der X.________ AG auf den 30. September 2001 gekündigt hat, ohne dass im eine andere Stelle zugesichert worden wäre oder die Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht hätte zugemutet werden können, weshalb die Verwaltung zu Recht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt hat. 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
2.2.1 Soweit darin die bereits im kantonalen Gerichtsverfahren entkräfteten Rügen erneuert werden, ist auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich beipflichtet. 
2.2.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Prozess das häufige Leisten von Überstunden, "vielfach an Samstagen und Sonntagen", als einen von mehreren Gründen für die Kündigung genannt (Beschwerdeschrift vom 12. November 2001, S. 1). Das kantonale Gericht hat deshalb die Frage der absolvierten Arbeitszeiten entgegen den letztinstanzlichen Rügen des Beschwerdeführers zu Recht bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle mit berücksichtigt. Schliesslich ist mit Blick auf den Anfechtungsgegenstand - die Einstellung in der Anspruchsberechtigung - letzt- wie bereits vorinstanzlich einzig darüber zu befinden, ob der Verbleib bei der X.________ AG arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar gewesen wäre. Dispositivmässige gerichtliche Feststellungen über die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente eines kantonalen Entscheides sind demgegenüber nicht statthaft. 
2.2.3 Mit der Vorinstanz ist auch unter dem Blickwinkel der persönlichen Verhältnisse, worunter etwa die Ausbildung, die Berufslaufbahn und das Alter fallen, nicht auf Unzumutbarkeit der gekündigten Stelle als Ingenieur zu schliessen. Daran ändert nichts, dass die Arbeit bei der X.________ AG den Erwartungen des Beschwerdeführers nicht vollauf gerecht wurde, zumal sich die Arbeitgeberin unbestrittenermassen bemühte, im Rahmen der Einarbeitung oder einer so genannten Ausbildung "on the job" einen mehrmonatigen Einsatz bei der Y.________ AG zu organisieren. Auch die Umstände des Stellenantritts per Januar 2001 - der Beschwerdeführer hat eine befristete Arbeitsstelle vorzeitig gekündigt, wobei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das angestammte Arbeitspensum nicht mehr voll erfüllen konnte - sprechen dagegen, dass der Beschwerdeführer bei der X.________ AG eine arbeitslosenversicherungsrechtlich unzumutbare Stelle innehatte. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verbleiben an einer Arbeitsstelle unzumutbar ist, wird, auch darin ist der Vorinstanz beizupflichten, sodann rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab angelegt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 697). 
3. 
In masslicher Hinsicht ist entscheidwesentlich, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände ihr Ermessen weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen ausgeübt hat (BGE 123 V 152 Erw. 2), indem sie ein schweres Verschulden an der Grenze zum mittelschweren Bereich angenommen und die Einstellungsdauer, mit der Verwaltung, auf 32 Tage festgesetzt hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Rechtsprechung (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c) Ausnahmen von der Regel vorsieht, dass bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV auf ein schweres Verschulden zu erkennen ist. Es mangelt im hier zu beurteilenden Fall an den für die Anwendung einer milderen Sanktion erforderlichen besonderen Umständen. Schliesslich verfängt der Hinweis auf andere letztinstanzliche Urteile, insbesondere auf das Urteil S. vom 19. März 2002, C 192/01, nicht. Weil die gesamten objektiven und subjektiven Umstände bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigen sind, ist der Vergleich zwischen mehreren Fällen von vornherein nur beschränkt ergiebig. Das illustriert das vom Beschwerdeführer angeführte, eben zitierten Urteil S. vom 19. März 2002, wo im Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall ein Beschwerdeführer am Recht stand, dem im Sinne einer Überbrückung das Verbleiben in der alten Stelle zugemutet wurde, die er während des nunmehr erfolgreich absolvierten Studiums teilzeitlich ausgeübt hatte. 
4. 
Da Versicherungsleistungen im Streit liegen, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft und zugestellt. 
Luzern, 26. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: