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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_318/2010 
 
Urteil vom 26. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 16. April 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Februar 2010 betreffend Invalidenrente und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerde vom 16. April 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Gesundheitszustand in Frage gestellt, ohne indessen auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - zur Hauptsache weitgehende Wiederholungen darstellenden, d.h. in weiten Teilen praktisch wörtlich mit den schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht übereinstimmenden und insofern zum Vornherein unzulässigen (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.) - Einwendungen erschöpfen sich darüber hinaus in appellatorischer Kritik, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: unveröffentlichte Urteile 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010, 9C_1019/2009 vom 21. Dezember 2009, 8C_923/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_586/2009 vom 1. Oktober 2009; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise), 
dass hieran auch die namentlich unter Beilage von Zeugnissen der Dres. med. B.________ vom 4. März 2010 und G.________ vom 22. März 2010 erfolgten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, weil neue Tatsachen und Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG); da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab, können diese Darlegungen, welche bereits im Verwaltungs-, aber jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren (d.h. spätestens in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2009) hätten vorgebracht werden können und müssen, als unzulässige Nova im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 V 194 E. 2 S. 196 mit Hinweisen), zumal in der letztinstanzlichen Beschwerde in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines nachträglichen Vorbringens von Neuerungen gegeben sein sollten (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweisen), 
dass dies auch für den nachträglich aufgelegten Bericht des Dr. med. C.________ vom 10. Mai 2010 gilt, der überdies nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist, 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1- 3 BGG), womit der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Mai 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz