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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_356/2010 
 
Urteil vom 26. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 18. März 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. März 2010, mit welcher u.a. der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft im Verfahren betreffend Unfallversicherung abgewiesen wurde, 
 
in die Beschwerde vom 28. April 2010, mit welcher beantragt wird, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zum Beschwerdeverfahren beizuladen, 
 
in Erwägung, 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; vgl. u.a. unveröffentlichte Urteile 8C_41/2009 vom 16. Januar 2009 und 8C_703/2007 vom 24. Januar 2008), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch die alternative Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist, da für sie die blosse Abweisung ihres Begehrens um Beiladung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, indem sie die damit zusammenhängenden Fragen gegebenenfalls durch Beschwerde gegen den Endentscheid bzw. ein gegen die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft ergehendes Endurteil wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG), wodurch ihre Rechte gewahrt bleiben, 
dass auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal das in der Beschwerde zitierte Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2002 (U 417/01, in: RKUV 2002 Nr. U 469 S. 522, insbes. S. 528) u.a. die Zuordnung einer Gesundheitsschädigung zu einem von mehreren Unfallereignissen bei gegebener Unfallkausalität betraf und somit in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich anders gelagert war als der vorliegende Fall, weshalb daraus nichts für die hier zu beurteilende Streitsache abgeleitet werden kann, 
 
dass schliesslich von einem "negativen Kompetenzkonflikt" beim heutigen Verfahrensstand nicht gesprochen werden kann, weil nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auch nach einer allfälligen Verneinung der Unfallkausalität im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf eine Leistungspflicht der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft geschlossen werden könnte, 
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Mai 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz