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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_332/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Henri M. Teitler, 
2. Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Neubeurteilung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. August 2013 (UH130067-O/U/HON). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 18. Oktober 2012 fand vor dem Bezirksgericht Meilen die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer betreffend Ehrverletzung statt. Nachdem er nicht erschienen war, wurde er wegen mehrfacher Verleumdung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren (GG120028). 
 
 Am 30. November 2012 verlangte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht eine neue Beurteilung, weil er nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 28. Januar 2013 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 19. August 2013 ab (UH130067-O/U/HON). 
 
 Mit Eingabe vom 4. April 2014 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht unter anderem, die Verfügung der ersten Instanz vom 28. Januar 2013 im Verfahren GG120028 und der Beschluss der Vorinstanz vom 19. August 2013 im Verfahren UH130067 seien aufzuheben und die Vorwürfe im Verfahren GG120028 seien an einer neuen Hauptverhandlung erneut zu beurteilen (Antrag 1a). 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Beschluss vom 19. August 2013 habe das Strafverfahren gegen ihn wegen Ehrverletzung nicht abgeschlossen, sondern sei ein nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbarer Zwischenentscheid. Er könne diesen deshalb erst jetzt zusammen mit dem Endentscheid anfechten, den das Obergericht im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts am 28. Januar 2014 gefällt habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 2/I/1a und b). 
 
 Die Auffassung ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer reichte nicht nur eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Oktober 2012 ein, sondern verlangte unabhängig davon vom Bezirksgericht eine neue Beurteilung, weil er nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Der Beschluss des Obergerichts UH130067 vom 19. August 2013 schliesst das zweite Verfahren betreffend Neubeurteilung ab. Er ist folglich als Endentscheid beim Bundesgericht anfechtbar. 
 
3.  
 
 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2013 ausgehändigt. Die Eingabe vom 4. April 2014 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn