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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 784/02 
 
Urteil vom 26. Juni 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1949, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch den CAP Rechtsschutz, z.H. Rechtsanwalt D. Küng, Rosenbergstrasse 32, 9001 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1949 geborene, verheiratete H.________, Mutter eines 1978 geborenen Sohnes, meldete sich erstmals am 21. Juni 1990 unter Hinweis auf ständige Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Einholung von Berichten des Dr. med. K.________, Orthopädie X.________, vom 3. Juli 1990 sowie des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 30. August 1990 lehnte die damalige IV-Kommission des Kantons St. Gallen das Leistungsersuchen mangels rentenbegründender Invalidität rechtskräftig ab (Verfügung vom 9. November 1990). 
 
Am 14. August 1998 wurde H.________, wiederum mit der Begründung, seit beinahe zwanzig Jahren unter Rückenschmerzen (Diskushernie) zu leiden, erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog Berichte des Hausarztes Dr. med. V.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 25. August 1998, 23. Dezember 1998 und vom 25. August 1999 sowie des Dr. med. A.________, Chefarzt Rheumatologie, Medizinisches Zentrum B.________, vom 13. Januar 1999 bei und veranlasste eine konsiliarische Begutachtung durch Dr. med. Y.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 1999 sowie durch Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, vom 1. November (recte wohl 1. Dezember; nachfolgend: 1. Dezember) 1999. Ferner klärte sie die Verhältnisse in erwerblicher (Zusammenzug der individuellen Konti [IK]) und in haushaltlicher Hinsicht (Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2000) ab. Nachdem Dr. med. V.________ zu den gutachtlichen Ausführungen der Dres. med. Y.________ und C.________ mit Schreiben vom 18. Januar 2000 Stellung genommen hatte, verfügte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - am 21. Juni 2001 die Zusprechung einer Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles einer halben Invalidenrente (samt Zusatzrente) rückwirkend ab 1. Dezember 1999. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, nachdem es auch von einem Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2001 Kenntnis genommen hatte, teilweise gut, hob die Verfügung vom 21. Juni 2001 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sowie zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 31. Oktober 2002). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als dieser sie anweise, den Invaliditätsgrad der Versicherten ausschliesslich nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bestimmen; ferner sei festzustellen, dass die Versicherte als Valide zu je 50 % im Haushalt und in einer Erwerbsarbeit tätig wäre. 
 
Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [zur intertemporalrechtlichen Frage vgl. u.a. Urteil X. vom 22. April 2003, I 620/02, Erw. 1.4 und 2.2]) sowie die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Statusfrage massgebenden Kriterien (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist bzw., falls die Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige zu gelten hat, zu welchen Teilen sie als Gesunde im Haushalt und im Erwerbsleben beschäftigt wäre. 
 
Letztinstanzlich zu Recht auch seitens der Beschwerde führenden IV-Stelle unbestritten ist demgegenüber, dass die medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung der Frage nach der noch verbliebenen Restarbeitsfähigkeit sowie der Einschränkung im Haushaltsbereich erlauben (vgl. allgemein zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung: BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). In detaillierter Wiedergabe und sorgfältiger Würdigung der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - insbesondere der Berichte des Dr. med. V.________ vom 25. August und 23. Dezember 1998 sowie 25. August 1999 und 18. Januar 2000, der Gutachten der Dres. med. Y.________ und C.________ vom 30. November und 1. Dezember 1999 sowie des im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Berichtes des Dr. med. S.________ vom 16. Oktober 2001 - ist die Vorinstanz zum überzeugenden Schluss gelangt, dass keine der untereinander widersprüchlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen vermag, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme einer umfassenden interdisziplinären Begutachtung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) vonnöten ist. 
3. 
3.1 Während das kantonale Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Einschränkungen vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde - und für die Invaliditätsbemessung folglich die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG zur Anwendung gelange -, hält die IV-Stelle dafür, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall lediglich zu 50 % erwerbstätig. 
3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen). Bei verheirateten Versicherten ist die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen sind, auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten auf Grund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum Vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 f. Erw. 4b in fine; Urteil A. vom 4. Januar 2002, I 715/00, Erw. 1 in fine). 
4. 
4.1 Die Beschwerdegegnerin war von Mitte 1974 bis Ende 1990 als Büglerin bei der Textilfirma F.________ AG (vormals G.________ AG) tätig gewesen. Diese Beschäftigung musste sie, nachdem sie während Jahren vollzeitlich gearbeitet hatte, nach eigenen Angaben 1984/1985 auf Grund gesundheitlicher Beschwerden auf 50 % reduzieren. Ab 1987 bis 1998 hatte sie zudem Reinigungsarbeiten in einem Ausmass von 5,5 Stunden pro Woche (13 %-Pensum) bei der Primarschulgemeinde U.________ erledigt und war von 1991 bis 1998 zu knapp 55 % als Hausdienstangestellte im Regionalen Alters- und Pflegeheim D.________ in N.________ beschäftigt gewesen. Seit Ende 1998 geht sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nach. Im Verfügungszeitpunkt (21. Juni 2001) war die Versicherte 51-jährig und lebte mit ihrem erwerbstätigen Ehemann in einer 3 ½-Zimmerwohnung. Der damals 22-jährige Sohn hatte 1999 seine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen und während des ganzen Jahres 2000 seinen obligatorischen Militärdienst in Kroatien geleistet. Gegenüber der Person, welche am 8. Februar 2000 zuhanden der IV-Stelle Haushaltsabklärungen vornahm, erklärte die Versicherte gemäss Bericht vom 24. März 2000, dass sie ihre Erwerbstätigkeit bereits 1985 gesundheitsbedingt reduziert und 1998 gänzlich niedergelegt habe. Die Frage, ob sie im aktuellen Zeitpunkt ohne Behinderung einer erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde, bejahte sie klar, ohne jedoch eine Aussage zum zeitlichen Ausmass dieser Arbeit machen zu können. Wie der Stellungnahme der Abklärungsperson insbesondere zu den Angaben der Versicherten zu entnehmen ist, zeigte sich diese "in keiner Weise berechnend, konnte keine klaren Angaben über ihre heute auszuübende zeitliche Erwerbstätigkeit angeben, wenn sie gesund wäre". Was die ökonomischen Verhältnisse anbelangt, wurde dem Ehemann der Beschwerdegegnerin an seinem bisherigen Arbeitsplatz eine neue Arbeitsstelle zugewiesen, wodurch sich einerseits der Lohn reduziert habe und anderseits die Schichtzulage weggefallen sei. Er verdiene heute mit ca. Fr. 4300.- monatlich rund Fr. 1000.- weniger als zuvor. Das 13 %-Arbeitspensum bei der Primarschulgemeinde U.________ wird nun offenbar grösstenteils durch den Ehegatten wahrgenommen (Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2000). 
4.2 
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin war somit ab 1974 - trotz der Geburt ihres Sohnes 1978 - während zehn Jahren durchgehend zu 100 % als Büglerin erwerbstätig. Nachdem sie ihre Arbeit bei der F.________ AG in den Jahren 1984/1985 - nach ihren Aussagen gesundheitsbedingt - auf 50 % reduzierte hatte, eine entsprechende Einschränkung ist auch auf Grund der in den IK-Auszügen enthaltenen Einkommensangaben nachvollziehbar, nahm sie 1987 noch ein 13 %-Reinigungspensum bei der Primarschulgemeinde U.________ an. Von 1974 bis 1984/1985 war sie demnach zu 100 %, von 1984/1985 bis 1987 zu 50 %, von 1987 bis Ende 1990 zu 63 % (50 % und 13 %) und von 1991 bis 1998 zu 68 % (55 % und 13 %) erwerbstätig. 
4.2.2 Der Betrachtungsweise der Verwaltung, die Beschwerdegegnerin wäre im Verfügungszeitpunkt als Gesunde lediglich zu 50 % erwerbstätig gewesen, kann bereits angesichts des Umstands, dass sie einzig in den Jahren 1984/1985 bis 1987 50 %, ab 1987 jedoch im Ausmass von 63 % und ab 1991 sogar zu 68 % gearbeitet hat, nicht gefolgt werden. 
4.3 
4.3.1 Ferner ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Jahre 1990 gegenüber den Dres. med. K.________ und M.________ übereinstimmend erklärt hatte, seit Jahren an Rückenschmerzen zu leiden. Anlässlich ihrer IV-Anmeldung vom 14. August 1998 gab die Versicherte wiederum an, seit fast 20 Jahren an Rückenbeschwerden zu leiden und auch Dr. med. V.________ führte in seinem Bericht vom 25. August 1998 aus, der Gesundheitsschaden bestehe seit ca. 14 Jahren. Dem Bericht des Dr. med. A.________ vom 13. Januar 1999 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Patientin seit über 20 Jahren bestehende Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich beklagte, die bereits wiederholt zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. In seinem Gutachten vom 30. November 1999 stellte Dr. med. Y.________ in Zusammenfassung der somatischen und psychiatrischen Befunde sodann fest, dass die Auswirkungen der Störung auf die Arbeitsfähigkeit langdauernd seien und offenbar schon 1984 bestanden hätten, als die Explorandin aus eigenen Stücken ihr Arbeitspensum vermindert habe. Dr. med. C.________ erklärte mit Gutachten vom 1. Dezember 1999 zudem, laut ihren Worten habe sich die über viele Jahre als Büglerin tätige Patientin bereits mit 35 Jahren (1985) veranlasst gesehen, wegen zunehmender Behinderung seitens ihres Rückens ihr Erwerbspensum zu reduzieren, obwohl sie sich nie übermässigen häuslichen oder mütterlichen Verpflichtungen habe unterziehen müssen. 
4.3.2 Vor diesem Hintergrund vermag die im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2000 enthaltene Formulierung, durch die im Jahre 1984/1985 vorgenommene Reduktion der Erwerbstätigkeit - der Sohn sei damals sechs Jahre alt gewesen - habe die familiäre Situation "durchaus optimiert" werden können, womit eine nicht gesundheitsbedingte Einschränkung der ausserhäuslichen Tätigkeit angedeutet wird, nicht standzuhalten. Es ist namentlich nicht einzusehen, weshalb eine bis zum sechsten Lebensjahr ihres einzigen Kindes vollzeitig erwerbstätige Mutter gerade im Zeitpunkt, in welchem dieses den Kindergarten besucht oder gar schulpflichtig wird, ihre erwerbliche Beschäftigung um 50 % reduzieren sollte. Vielmehr liegen angesichts der mit Blick auf den Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung und die damit verbundene Reduktion der Erwerbstätigkeit gegenüber den Ärzten und Abklärungspersonen übereinstimmend stets gleich lautenden glaubhaften Aussagen - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre ausserhäusliche Beschäftigung bereits 1984/1985 auf Grund von Rückenproblemen auf 50 % einschränken musste und diese in den folgenden Jahren trotz erleichterter familiärer Bedingungen durch den sukzessiven Wegfall der Kleinkindbetreuung nurmehr auf höchstens 68 % zu steigern vermochte bzw. schliesslich völlig aufzugeben gezwungen war. In diesem Lichte ist davon auszugehen, dass die Versicherte bei voller Gesundheit im massgebenden Zeitpunkt vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre, zumal durch die Einkommenseinbussen des Ehemannes zusätzlich erschwerte finanzielle Verhältnisse vorlagen und die Beschwerdegegnerin lediglich noch einen Zweipersonenhaushalt im Rahmen einer 3 ½-Zimmerwohnung haushaltlich zu betreuen hatte. 
4.4 In Würdigung der für den invalidenversicherungsrechtlichen Status relevanten familiären, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände kann der vorinstanzlichen Betrachtungsweise mithin gefolgt werden. Hievon abzuweichen besteht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle insbesondere auch unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände kein Anlass (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Zu betonen bleibt immerhin - auch gegenüber dem kantonalen Gericht -, dass die Statusfrage stets auf Grund der realen Gegebenheiten des Einzelfalles und nicht in Berücksichtigung von statistischen Durchschnittswerten zu beurteilen ist. 
 
Die IV-Stelle, an welche die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen ist (vgl. Erw. 2 hievor), wird die Invaliditätsbemessung im Nachgang somit nach der Einkommensvergleichsmethode vorzunehmen haben. Dabei ist - wie im angefochtenen Entscheid sowie in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt wurde und seitens der IV-Stelle grundsätzlich nicht bestritten wird - für die Ermittlung des Valideneinkommens von den entsprechend aufgerechneten Lohnangaben des Alters- und Pflegeheimes D.________, wo die Beschwerdegegnerin zuletzt tätig war, und für die Schätzung des Invalideneinkommens von statistischen Lohnwerten (vgl. auch BGE 126 V 75 ff.) auszugehen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: