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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.37/2007 /len 
 
Urteil vom 26. Juni 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.Y.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini, 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
2. Kammer. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
2. Kammer, vom 21. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdegegner) war vom 1. April 1989 bis zum 30. September 2001 als Projektleiter bei der B.________ tätig. Per 1. Oktober 2001 trat er in die im Rahmen der Entstehung der X.________ gegründete X.Y.________ AG (Beschwerdeführerin) über. Am 9. Juli 2004 kündigte diese das Anstellungsverhältnis auf den 31. Oktober 2004. Diese Kündigung focht der Beschwerdegegner als missbräuchlich an. Mit der Kündigung bot die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die vorzeitige Pensionierung nach dem Sozialplan Q.________ an. Dieser war zwischen den Unternehmen, die zusammen die X.________ bilden sollten, vereinbart worden. Am 1. November 2004 wurde der Beschwerdegegner pensioniert. 
B. 
Der Sozialplan enthält betreffend die frühzeitige Pensionierung eine differenzierte Regelung, je nachdem, welcher Pensionskasse die Firmen, aus denen die X.________ entstehen sollte, angeschlossen waren. Für die Arbeitnehmer der bei der einen Pensionskasse angeschlossenen Unternehmen war eine PK-Überbrückungsrente bis zum vollendeten 62. Altersjahr vorgesehen und danach eine AHV-Überbrückungsrente längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Diese Lösung galt auch für die Firma, in welcher der Beschwerdegegner ursprünglich gearbeitet hatte, und wird von den Prozessparteien auch als "Plan 65" bezeichnet. Für die Arbeitnehmer der Firmen, welche nicht dieser Pensionskasse angeschlossen waren, war eine PK-Überbrückungsrente bis zum vollendeten 61. Altersjahr vorgesehen und danach eine AHV-Überbrückungsrente längstens bis zur Vollendung des 63. Altersjahrs ("Plan 63"). Während der Beschwerdegegner behauptet, mit dem Hinweis auf den Sozialplan im Kündigungsschreiben habe ihm die Beschwerdeführerin die Anwendung des Plans 65 angeboten, macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der Kündigung sei nur die Anwendung des Plans 63 offeriert worden, entsprechend dem auf 63 Jahre herabgesetzen Pensionsalter bei der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 23. September 2004 hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nach erfolgter Kündigung den Umfang der ihm zustehenden Leistungen detailliert auseinandergesetzt. Die Ausführungen in diesem Schreiben basieren auf der Anwendung von Plan 63. 
Im Weiteren ist zwischen den Parteien streitig, ob die Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Kündigung Mitglied der Mitarbeitervertretung war, die Kündigung im Lichte von Art. 336 Abs. 2 lit. b OR missbräuchlich erscheinen lässt. 
C. 
Am 22. April 2005 reichte der Beschwerdegegner beim Arbeitsgericht Baden Klage ein und beantragte, die Beschwerdeführerin über die von ihr mit Schreiben vom 23. September 2004 zugesicherten Leistungen hinaus zu verpflichten, ihm vom 1. Februar 2007 bis Ende Januar 2008 eine PK-Überbrückungsrente von Fr. 7'497.07 monatlich zu leisten und ab dem 1. Februar 2008 bis Ende Januar 2011 eine AHV-Überbrückungsrente in der Höhe des Anderhalbfachen der dannzumaligen maximalen AHV-Rente. Zusätzlich verlangte der Beschwerdegegner Fr. 54'366.-- als Pönale wegen missbräuchlicher Kündigung. Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde das Verfahren an das Obergericht des Kantons Aargau überwiesen, welches die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete, dem Beschwerdegegner ab 1. Februar 2007 bis Ende Januar 2008 eine PK-Überbrückungsrente als Lohnersatzzahlung von Fr. 7'497.07 pro Monat zu leisten und ab 1. Februar 2008 bis Ende Januar 2011 eine AHV-Überbrückungsrente in der Höhe des Anderhalbfachen der jeweils geltenden maximalen AHV-Rente. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
D. 
Gegen dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung beim Bundesgericht. In der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtene Urteils, soweit es die Klage gutheisst. Zudem sei vorab die Berufung zu beurteilen. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht legt in seiner Vernehmlassung dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen unbegründet seien und beantragt damit sinngemäss auch die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Massgebend ist das Urteilsdatum, also der Tag, an dem der angefochtene Entscheid gefällt worden ist, und nicht das fristauslösende Eröffnungsdatum. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]). 
1.1 Nach Art. 57 Abs. 5 OG wird in der Regel die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt, wenn beide Rechtsmittel ergriffen worden sind. Dieser Grundsatz rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der reformatorische Entscheid im Berufungsverfahren den angefochtenen ersetzt und daher die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos würde, wenn sie erst nachträglich behandelt werden sollte. Vom Grundsatz wird dagegen etwa dann abgewichen, wenn der Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde keinen Einfluss auf die Behandlung der Berufung hat (BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.), weil auf die Berufung nicht eingetreten werden kann oder diese selbst auf der Grundlage der mit der staatsrechtlichen Beschwerde kritisierten tatsächlichen Feststellungen gutzuheissen ist (BGE 114 II 239 E. 1b S. 240; 112 II 330 E. 1 S. 331). Gleich verhält es sich, wenn die mit staatsrechtlicher Beschwerde kritisierten Feststellungen für die rechtliche Würdigung nicht erheblich sind (BGE 117 II 630 E. 1a S. 631 mit Hinweisen). Schliesslich wird vom erwähnten Grundsatz der prioritären Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde abgewichen, wenn mit diesem Rechtsmittel die Verletzung von Bundesrechtsnormen gerügt wird, welche Rügen in der Berufung behandelt werden können, sofern sie zulässig ist (BGE 107 II 499 E. 1 S. 500; 99 II 297 E. 1 S. 299). 
1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich die prioritäre Beurteilung der Berufung nicht auf, da die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde dem Obergericht willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorwirft und nicht feststeht, wie sich der Sachverhalt präsentiert, sollte sich die Rüge der Beschwerdeführerin als begründet erweisen. 
2. 
Zunächst wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht allerdings vor, es habe einen in sich widersprüchlichen Entscheid getroffen, indem es zwar ausführe, die eingeklagten Rentenzahlungen stünden unter der Bedingung, dass der Beschwerdegegner die Fälligkeitstermine erlebe, und der Beschwerdeführerin bei entsprechendem Verdienst des Beschwerdegegners das Recht zur Kürzung der Leistungen zubillige, sie aber dennoch zur unbedingten Leistung verpflichtet habe. Damit habe das Obergericht auch die Dispositionsmaxime verletzt und Zivilprozessrecht willkürlich angewendet, da auch der Beschwerdegegner nur von einer bedingten Verpflichtung ausgegangen sei. 
2.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478). Da sich aus den Erwägungen ganz klar ergibt, dass die Leistungen nur unter gewissen Bedingungen geschuldet sind, ist auch klar, dass der Beschwerdeführerin die entsprechenden Einreden erhalten bleiben, auch wenn sich die bedingte Verpflichtung aus dem Dispositiv nicht ergibt. 
2.2 Damit erweist sich das Urteil weder als widersprüchlich noch verletzt es die Dispositionsmaxime. Unter diesen Umständen braucht nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob der angefochtene Entscheid diesbezüglich wirklich als letztinstanzlich anzusehen ist, oder ob die Beschwerdeführerin, wie das Obergericht in der Vernehmlassung ausführt, bei diesem ein Berichtigungsgesuch hätte stellen müssen. 
3. 
Nicht einzutreten ist auf die Rügen, das Obergericht sei willkürlich davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner die Anwendung des Sozialplanes Q.________ schriftlich (ohne wenn und aber) zugesichert, und es habe willkürlich nicht berücksichtigt, dass die Zusicherung der Anwendung des Sozialplans nur unter dem Vorbehalt näherer Angaben abgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht den Inhalt der Schreiben, auf welche sich das Obergericht stützt, sondern zieht den aus den Schreiben gezogenen Schluss in Zweifel. Das Obergericht hat indessen keinen tatsächlich übereinstimmenden Willen festgestellt, sondern es kam im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss, der Beschwerdegegner habe davon ausgehen müssen und dürfen, die Beschwerdeführerin habe ihm die Anwendung des Sozialplanes Q.________ zugesichert. Wie der Beschwerdegegner die Schreiben verstehen musste, ist eine Rechtsfrage, die dem Bundesgericht mit Berufung unterbreitet werden kann. In der staatsrechtlichen Beschwerde sind derartige Vorbringen nicht zu hören (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a S. 385). 
4. 
Zu behandeln bleibt die Rüge, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es wegen des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses davon abgesehen habe, mit einer Angestellten der Beschwerdeführerin eine Parteibefragung durchzuführen. Für die Parteibefragung sei gerade typisch, dass die Partei selbst aussage und nicht eine unbeteiligte Drittperson. Bei juristischen Personen sagten regelmässig deren Organe als natürliche Personen, welche in einem Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft stünden, aus. Das Zivilprozessrecht sehe die Parteibefragung ausdrücklich vor. Das Kündigungsschreiben nehme ausdrücklich auf die vorangegangenen Besprechungen Bezug. Es sei aber willkürlich, deren Inhalt allein aufgrund der Schreiben zu eruieren, in welchen auf die Besprechung Bezug genommen wird, und davon auszugehen, die Parteibefragung der Person, welche das Schreiben mitunterzeichnet hatte, vermöchte am Beweisergebnis nichts zu ändern. 
4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sagt die Tatsache, dass die Parteibefragung in der Zivilprozessordnung vorgesehen ist, nichts über deren Beweiskraft im Einzelfall aus. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass eine im Sinne der Beschwerdeführerin lautende Aussage den Behauptungen des Beschwerdegegners widersprechen würde, so dass sich insoweit Aussage gegen Aussage von Personen gegenüberständen, von denen eine (der Beschwerdeführer) ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, während die Beweiskraft der Aussage der anderen Person wegen des möglichen Einflusses der Beschwerdeführerin im Rahmen des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses eingeschränkt ist. 
4.2 Bestehen daneben Schreiben, die für die eine der beiden Aussagen sprechen, verfällt das Obergericht nicht in Willkür, wenn es davon ausgeht, die geringe Beweiskraft der Parteibefragung vermöchte die Überzeugung des Obergerichts, die sich aus der Übereinstimmung der Aussage des Beschwerdegegners mit den schriftlichen Äusserungen ergibt, nicht zu erschüttern. Von Willkür kann keine Rede sein. 
5. 
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, ist das Verfahren nicht kostenlos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juni 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: