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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 4/06 
 
Urteil vom 26. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
K.________, 1948, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, 4003 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene K.________ meldete sich am 16. April 2003 und 17. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Es folgten verschiedene medizinische Abklärungen, ehe die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 21. Januar 2004 einen Rentenanspruch mit der Begründung ablehnte, es bestehe keine Invalidität. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 hielt sie daran fest. 
B. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. November 2005 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er eventualiter um zusätzliche medizinische Abklärungen und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit dem 1. Januar 2007 nunmehr Bundesgericht) in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Wie vom kantonalen Gericht zutreffend erwogen, setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 28 IVG u.a. eine erhebliche Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit voraus (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 bis 8 ATSG). Richtig ist auch der Verweis auf die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung sowie über den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160). 
4. 
Die Vorinstanz ist in Würdigung der Arztberichte und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten der Dres. med. R.________, vom 11. August 2003 und W.________, vom 18. Oktober 2003 zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Erwerbstätigkeit nach wie vor uneingeschränkt ausüben. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: 
4.1 Richtig ist, dass die somatischen Abklärungen durch Dr. med. R.________ und damit einen Arzt mit Fachausweis für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vorgenommen worden sind. Zutreffend ist auch, dass "Spinalkanalstenose" - anders als es die Vorinstanz zu interpretieren scheint - nichts anderes heisst als "Einengung des Spinalkanals" und diese beide Begriffe insoweit deckungsgleich sind. Indessen ist Dr. med. R.________ als Arzt mit Fachausweis in Orthopädie in der Lage, bildgebende Untersuchungen und die Diagnosen eines Radiologen daraufhin zu interpretieren, ob es sich insgesamt um einen somatischen Befund mit möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelt oder nicht. Von letzterem ist Dr. med. R.________ ausgegangen, wenn er die vom Radiologen Dr. med. G.________ am 22. März 2003 getätigte Diagnose der diskreten Einengung des Spinalkanals L4/L5 in seinem Bericht nicht speziell aufgriff, sondern sich darauf beschränkte, die weiteren Diagnosepunkte des Radiologen einer diskreten Diskusprotrusion L2/3 ohne Neurokompressionen und diskreten Spondylarthrosen auf mehreren Etagen in einen Zusammenhang zum diagnostizierten chronischen lumbalen Schmerzsyndrom zu stellen, wobei er auch hier auf Grund der insgesamt diskreten klinischen und radiologischen Befunde auf eine fehlende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit schloss. Hätte er Zweifel an der Eindeutigkeit der Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt, hätte er der Auftraggeberin ohne weiteres zusätzliche Abklärungen, gegebenenfalls bei einem anderen Fachspezialisten, empfohlen. 
4.2 Dass der den Versicherten im Anschluss an Dr. med. R.________ am 1. September und 13. Oktober 2003 begutachtende Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. W.________ als Diagnose nicht ausdrücklich das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nannte, ist ohne Belang: Entscheidend ist, dass er zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer von seiner psychischen Verfassung her besehen objektiv an sich die Möglichkeit hätte, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen, auch die Beurteilungskriterien mit einschloss, die es bei einer somatoformen Schmerzstörung zu beachten gilt (Näheres dazu: BGE 131 V 49 sowie130 V 352 E. 2.2.4 S. 355). Sodann ist in den Aussagen, der Explorand habe eine schwerste geistige Behinderung vortäuschen wollen und es handle sich bei ihm um eine einfachst strukturierte Persönlichkeit, keineswegs ein Widerspruch zu erblicken. 
4.3 Schliesslich sind die Erläuterungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 10. Februar 2005 zur fehlenden Geeignetheit eines latenten Diabetes mellitus Typ II und eines beginnenden metabolischen Syndroms, die Arbeitsfähigkeit nachhaltig zu beinträchtigen, ohne weiteres einsichtig. 
4.4 Insgesamt überzeugen die von der Vorinstanz herangezogenen Arztberichte. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 mit Hinweisen). 
5. 
Weil die Begehren zum vornherein aussichtslos erschienen, kann dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 129 I 129 E 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 26. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: