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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_103/2012 
 
Urteil vom 26. Juni 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stadt Zürich, Tiefbauamt, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid-Lenz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haftpflicht; Schadenersatz und Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Januar 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ war am 14. Juni 2007 zu Fuss auf dem Trottoir der Kurhausstrasse in Zürich unterwegs, als er auf der Einfahrt zu einer Baustelle auf dem durch Lastwagen mit Sand verschmutzten Bereich ausrutschte und halbwegs zu Boden stürzte. Er zog sich dabei am rechten Knie Verletzungen zu, obwohl er von einer ihn begleitenden Person aufgefangen wurde. In der Folge wurde er bis zum 15. Dezember 2007 degressiv von 100 % auf 25 % arbeitsunfähig geschrieben. 
 
B. 
Am 8. Oktober 2008 klagte A.________ (Kläger) vor dem Bezirksgericht Zürich gegen die Stadt Zürich (Beklagte 1) als Werkeigentümerin gemäss Art. 58 OR und gegen die R.________ AG Bauunternehmung (Beklagte 2) als für die Reinigung des öffentlichen Grundes zuständige Baufirma gemäss Art. 41 OR auf solidarische Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 35'000.--, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Zur Begründung brachte der Kläger vor, die Ursache für seinen Sturz vom 14. Juni 2007 sei eine auf dem Trottoir liegende Schicht von trockenem Sand gewesen. Zum Unfall wäre es nicht gekommen, wenn die Beklagten ihre Unterhalts- bzw. Reinigungspflichten erfüllt hätten, weshalb er Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung habe. 
 
Das Bezirksgericht verneinte eine Verletzung der Reinigungs- und Unterhaltspflichten und wies daher die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 ab. 
Auf Berufung des Klägers hin bejahte das Obergericht des Kantons Zürich eine Verletzung der Reinigungs- und Unterhaltspflichten und deren Kausalität zum Sturz. Es hob daher mit Beschluss vom 18. Januar 2012 das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen und gegebenenfalls zur Festsetzung von Schadenersatz und Genugtuung an das Bezirksgericht zurück. 
 
C. 
Die Beklagte 1 (Beschwerdeführerin) beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Beschluss des Obergerichts vom 18. Januar 2012 aufzuheben und die Klage in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 abzuweisen. 
 
Der Kläger (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen). 
 
1.1 Die Beschwerdeführerin erkennt zutreffend, dass es sich beim angefochtenen Beschluss, der weder eine Frage der Zuständigkeit noch des Ausstands im Sinne von Art. 92 BGG behandelt, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, weshalb die unmittelbar dagegen gerichtete Beschwerde nur in zwei Fällen zulässig ist: 
 
Erstens, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 
 
Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese aus prozessökonomischen Gründen vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbstständig, sondern erst gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid anfechten (BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). 
 
Wer sich auf die Ausnahme gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, hat detailliert aufzuzeigen, welche Tatfragen offen sind und welche betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen wurden und inwiefern deren Abnahme ein langes und kostspieliges Beweisverfahren erfordert, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 mit Hinweisen). Damit sich eine direkte Anfechtung rechtfertigt, muss sich das zu vermeidende Beweisverfahren hinsichtlich der Dauer und der Kosten deutlich von gewöhnlichen Verfahren abheben. Dies ist bei der Anhörung der Parteien und einiger Zeugen noch nicht der Fall. Anders verhält es sich etwa, wenn das zu erwartende Beweisverfahren ein komplexes oder mehrere Gutachten, oder die Anhörung einer sehr hohen Anzahl von Zeugen oder die Einvernahme von Zeugen auf dem Rechtshilfeweg in fernen Ländern umfasst (Urteil 4A_210/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 136 III 502; Urteil 4A_174/2010 vom 2. Juni 2010 E. 1.3). Ob die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, prüft das Bundesgericht nach freiem Ermessen (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92). 
 
1.2 Zum zeitlichen und finanziellen Aufwand, den das noch bevorstehende Beweisverfahren nach sich ziehen würde, bringt die Beschwerdeführerin vor, zu den einzelnen Beweissätzen habe der Beschwerdegegner sechs Zeugen, zwei medizinische und ein technisches Gutachten beantragt. Die grosse Anzahl und Komplexität der beantragten Beweisabnahmen dürfte nach Auffassung der Beschwerdeführerin hinreichend nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kumulativ erfüllt seien. 
 
1.3 Die Beschwerdeführerin kommt mit diesen Ausführungen ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, da sie nicht substanziiert und damit nicht rechtsgenügend aufzeigt, inwiefern die bevorstehenden Beweismassnahmen zu einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand führen werden. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht einmal feststeht, welche umstrittenen Tatfragen im Einzelnen der gutachterlichen Klärung bedürfen, geschweige denn, in welchem Zeithorizont und zu welchem Preis die betreffenden Gutachten zu erwarten sind. Die Einvernahme von sechs Zeugen dürfte sich an einem Tag bewerkstelligen lassen. Die blosse Behauptung des grossen Aufwandes unter Hinweis auf die Akten reicht unter diesen Umständen zur Begründung des Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht aus. Damit kann offen bleiben, ob die Voraussetzung der Herbeiführung eines Endentscheides gegeben wäre, obwohl die Beklagte 2 den Beschluss des Obergerichts vom 18. Januar 2012 nicht angefochten hatte (vgl. betreffend Teilentscheide: Urteil 4A_650/2010 vom 28. März 2011 E. 1.4; 4A_7/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 
 
2. 
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegen einen Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde als unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juni 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer