Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_430/2012 
 
Urteil vom 26. Juni 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch lic. iur. K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 24. April 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 18. Mai 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2012, 
 
in Erwägung, 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. September 2011 aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückgewiesen hat, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge, 
dass es sich beim Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen, S. 525), 
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss, 
dass vorliegend weder Derartiges dargetan (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch ersichtlich ist (vgl. Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012, zur Publikation vorgesehen), 
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung ebenfalls weder behauptet noch erkennbar sind, zumal die Aufhebung des kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu vermeiden vermag (statt vieler: Urteil 8C_586/2011 vom 9. Dezember 2011 mit Hinweisen), 
 
dass sich die Beschwerde insgesamt offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass dergestalt gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 letzter Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Juni 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel