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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_10/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Maur, 
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Zürichstrasse 8, 8124 Maur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Urteil 9C_396/2013 und 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 hob das Bundesgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 sowie die Einspracheentscheide der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Maur vom 10. August und 17. Oktober 2011 betreffend den Anspruch des im ... verstorbenen B.A.________ und dessen Ehefrau A.A.________ auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie nach Massgabe von E. 10 neu verfüge. Mit Einsprache-Entscheid vom 27. Mai 2014 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht und Beihilfen nach kantonalem Recht) für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2011 neu fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 11. November 2014 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von A.A.________ (Eingaben vom 27. Juni und 3. Juli 2014) nicht ein und überwies die Akten an die Durchführungsstelle, damit sie diese als Einsprache behandle und darüber entscheide. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 11. November 2014 und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2014 seien aufzuheben und die Durchführungsstelle sei anzuweisen, einsprachefähige Verfügungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2011 sowie ab 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 und ab 1. Januar 2014 zu erlassen; eventualiter sei der Entscheid vom 11. November 2014 aufzuheben, der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2014 und die beigelegten Berechnungsblätter seien als Verfügungen zu qualifizieren und die Durchführungsstelle sei anzuweisen, einen Einspracheentscheid zu erlassen; subeventualiter sei der Entscheid vom 11. November 2014 aufzuheben und die Sache an das kantonale Sozialversicherungsgericht zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44; 138 I 367 E. 1 S. 369), soweit die Beschwerde zulässig ist, ebenso die richtige Behandlung der Eintretensvoraussetzungen durch die Vorinstanz (BGE 136 II 23 E. 3 S. 25; 136 V 7 E. 2.1 S. 10). 
 
2.   
Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sowie gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) oder andere solche Entscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der Beschwerde führenden Partei darzulegen ist (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; Urteil 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 1.1 in fine). 
 
2.1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen den als solcher bezeichneten Einsprache-Entscheid vom 27. Mai 2014 nicht eingetreten mit der Begründung, bei diesem Verwaltungsakt handle es sich effektiv um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG. Somit fehle es an einem Anfechtungsgegenstand, der einzig ein Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 1 ATSG sein könne (Urteil 9C_ 928/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1, in: SVR 2012 EL Nr. 16 S. 51 [nicht publ. in: BGE 138 III 548]), und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Sie hat die Akten an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie die Beschwerde als Einsprache behandle und darüber entscheide.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es könne offenbleiben, ob ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vorliege, da der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid so oder anders selbständig anfechtbar sei. Zur Begründung verweist sie u.a. auf BGE 139 V 170 E. 2.2 S. 172 und BGE 135 V 153 E. 1.3 S. 156. In diesen Fällen ging es indessen um die örtliche Zuständigkeit nach Art. 58 ATSG, d.h. um die Frage, welches kantonale Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid zuständig war (Art. 52 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG), während hier die funktionelle Zuständigkeit streitig ist. Die Frage, wie der angefochtene Entscheid nach Art. 90-93 BGG zu qualifizieren ist, braucht nicht entschieden zu werden, da er so oder anderes selbständig anfechtbar ist (vgl. immerhin BGE 138 III 558 E. 1.3 S. 559; Urteile 2C_161/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.1-4 und 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.3).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, einsprachefähige Verfügungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV auch für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 und ab 1. Januar 2014 zu erlassen. Dabei warf sie der Durchführungsstelle Rechtsverweigerung (Art. 56 Abs. 2 ATSG) vor. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat sich dazu nicht geäussert. Ebenso hat es die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin, es seien der Beschwerdegegnerin wegen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen, und es sei ihr eine Parteientschädigung von 1'770 Franken zuzusprechen, wobei sie in der Replik einen zusätzlichen Zeitaufwand von 4,75 Stunden geltend machte, weder erwähnt noch dazu Stellung genommen und darüber dispositivmässig entschieden. Es kann offenbleiben, ob die Nichtbehandlung dieser prozesskonform vorgetragenen Begehren auf einem Versehen beruht und ob darin eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken ist, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin hatte nach ihren Vorbringen in mehreren Eingaben per e-mail im April und Mai 2014 darum ersucht, dass über ihren Anspruch auch für die Zeit ab 1. Dezember 2011 verfügt werde. Im Einsprache-Entscheid vom 27. Mai 2014 setzte die Beschwerdegegnerin entsprechend der Anordnung im Urteil 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 die Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht und Beihilfen nach kantonalem Recht) für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2011 ... neu fest (vgl. Sachverhalt A). In diesem Vorgehen kann keine Rechtsverweigerung erblickt werden im Sinne einer ausdrücklichen Ablehnung, über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Dezember 2011 zu verfügen (BGE 124 V 130 E. 4 S. 133; 107 Ib 160 E. 3b S. 164). Die Durchführungsstelle wird jedoch mit der gebotenen Raschheit darüber befinden. In Bezug auf den Antrag sodann, der Beschwerdegegnerin seien wegen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin weder ersichtlich (Art. 59 ATSG und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 138 V 292 E. 3 S. 294) noch dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.2.2. Mit Bezug auf die in der vorinstanzlichen Beschwerde beantragte, jedoch unbeurteilt gebliebene Parteientschädigung ist zu beachten, dass der als solcher bezeichnete Einsprache-Entscheid vom 27. Mai 2014 gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Einsprache beim kantonalen Sozialversicherungsgericht anfechtbar war. Das ist insofern unklar, als bei dieser Instanz lediglich Beschwerde (gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, aus dem Bereich der Sozialversicherung) erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG), während die Einsprache nur gegen Verfügungen nach Art. 49 Abs. 1 ATSG zulässig ist (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Indessen hatte sich die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 12. Mai 2014 der Beschwerdeführerin gegenüber in dem Sinne geäussert, "zur Umsetzung der Entscheide des Bundesgerichts und des Sozialversicherungsgerichts" einen Einspracheentscheid zu erlassen. "Das bedeutet, dass neu ein zweitinstanzlicher Entscheid erstellt wird mit Beschwerdemöglichkeit an das kantonale Sozialversicherungsgericht". Die Beschwerdeführerin durfte somit die Rechtsmittelbelehrung im Einsprache-Entscheid vom 27. Mai 2014 in dem Sinne verstehen, dass dagegen Beschwerde (und nicht Einsprache) zu erheben war. Insoweit hat das vorinstanzliche Verfahren als von der Beschwerdegegnerin verursacht zu gelten, was trotz (formellen) Obsiegens einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung begründet (Art. 61 lit. g ATSG; Urteil 9C_1000/2009 vom E. 2.2, in: SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126; Urteil 9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.3.1).  
Bei der Festsetzung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren wird das kantonale Sozialversicherungsgericht zu beachten haben, dass lediglich die verfahrensbezogenen Rügen in der Beschwerde (bemessungs-) relevant sind; die materiellen Vorbringen hätte der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführerin bei korrektem Verfahrensablauf auch in der Einsprache vorgebracht (vgl. Urteil 9C_1000/2009 vom E. 3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126). 
 
4.   
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); diese hat zudem der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird mit Ausnahme der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren im Sinne der Erwägungen festsetze. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juni 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler