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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_523/2018  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenssistierung (Abänderung Scheidungsurteil), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2018 (PC180014-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien haben den gemeinsamen Sohn C.________, geb. 2006, und sind geschieden. 
Mit Abänderungsklage vom 7. Oktober 2017 verlangte A.________ im Wesentlichen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte er mehrmals Gesuche um Fristerstreckung, unentgeltliche Rechtspflege und Verfahrenssistierung. Das Bezirksgericht Zürich erliess diesbezüglich mehrere Verfügungen. 
Die abweisende Verfügung vom 4. April 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Sistierung focht A.________ in Bezug auf die Verfahrenssistierung beim Obergericht des Kantons Zürich an, welches mit Beschluss vom 8. Juni 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat. 
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 20. Juni 2018 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Anweisung des Obergerichts, alle Parteien inkl. KESB und Bezirksrat anzuhören und neu zu urteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Entscheide über die Verfahrenssistierung gelten als Zwischenentscheide, die nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht ansatzweise; schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
2.   
Der Beschwerde mangelt es aber auch in der Sache selbst an einer hinreichenden Begründung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist nämlich in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Das Obergericht hat in seinem Nichteintretensentscheid festgehalten, der Beschwerdeführer setze sich mit der erstinstanzlichen Begründung, wieso das Verfahren nicht zu sistieren sei, nicht auseinander und er lege im Übrigen auch keinen bei Nichtgewährung der Sistierung drohenden Nachteil dar. Auf diese obergerichtlichen Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer keinen direkten Bezug; insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern er sich entgegen der Ansicht des Obergerichts hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen befasst hätte. Vor diesem Hintergrund bleibt unbegründet, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli