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[AZA 0] 
H 328/00 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 26. Juli 2001 
 
in Sachen 
M.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Ausgleichskasse Schulesta, Murtenstrasse 137a, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Verfügung vom 17. Januar 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse Schulesta die M.________ AG zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und von Beiträgen an die Familienausgleichskasse im Gesamtbetrag von Fr. 
6'368. 60 (einschliesslich Verwaltungskosten) auf die im Jahre 1996 an H.________, Verwaltungsratspräsident der Firma, ausbezahlte Entschädigung von Fr. 38'572.-. 
Die von der M.________ AG hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. August 2000 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die M.________ AG, der vorinstanzliche Entscheid und die Nachzahlungsverfügung seien aufzuheben. 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
 
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die anwendbaren Bestimmungen über den massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 AHVG), den Zeitpunkt der Erhebung der Beitragsschuld (Art. 16 Abs. 1 AHVG) und deren Entstehung (Art. 14 Abs. 1 und 51 Abs. 1 AHVG) richtig dargelegt. Zu ergänzen ist, dass die Ausgleichskasse die Nachzahlung geschuldeter Beiträge zu verfügen hat, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat (Art. 39 AHVV). 
 
b) Nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 OG) Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin H.________ für das Jahr 1996 ein Salär von Fr. 76'692.- auf sein Bankkonto überwiesen. Infolge schlechten Geschäftsgangs verzichtete dieser nachträglich durch Belastung seines Aktionärsdarlehenskontos mit Fr. 38'572.- auf einen Teil des Lohnes. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt ist die Folgerung des kantonalen Gerichts bundesrechtsmässig, wonach diese nachträgliche Transaktion beitragsrechtlich irrelevant ist und die Ausgleichskasse zu Recht auf der Summe von Fr. 38'572.- paritätische Beiträge nachgefordert hat, da es sich bei dem H.________ ausbezahlten Entgelt um einen Teil seines Jahressalärs und damit um massgebenden Lohn handle. 
Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wurde der Lohn H.________ gutgeschrieben und tatsächlich bezogen. 
Erst nachträglich habe er auf einen Teil - durch Belastung des Aktionärsdarlehenskontos - verzichtet. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, vermag eine nachträgliche Modifikation die durch die effektive Gutschrift entstandene Beitragsschuld nicht mehr aufzuheben (ZAK 1957 S. 208 Erw. 1 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der nachträgliche Lohnverzicht sei durch eine Rückzahlung in bar erfolgt, handelt es sich um eine im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG unzulässige neue Behauptung, die ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (BGE 121 II 100 Erw. 1c; ZAK 1990 S. 396 Erw. 1). Abgesehen davon ändert sie am Ergebnis nichts. Für die Entstehung der Beitragsschuld ist die tatsächliche Ausbezahlung der Lohnsumme von Fr. 76'692.- massgeblich, da Sozialversicherungsbeiträge im Realisierungszeitpunkt eines beitragspflichtigen Einkommens geschuldet werden. Dabei gilt ein Einkommen - unabhängig davon, ob eine Auszahlung erfolgte - in jenem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch darauf erworben wird (AHI 1997 S. 28 Erw. 4b/cc mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Gerichtsentscheid und die damit bestätigte Nachzahlungsverfügung, welche in masslicher Hinsicht unbestritten ist, lassen sich somit nicht beanstanden. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 134 OG e contrario; 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 26. Juli 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.