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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 62/01 /Gi 
 
Urteil vom 26. Juli 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
F.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. Dezember 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 10. Mai 1999 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1956 geborenen F.________ für die Folgen eines am 23. Oktober 1991 erlittenen Unfalls rückwirkend ab 1. September 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsun fähigkeit von 25 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 49'613.- sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 1999 fest. 
B. 
Hiegegen liess F.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2000 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Streitsache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses nach Durchführung eines Beweisverfahrens über den Rentenanspruch erneut befinde; eventualiter sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von mindestens 35 % zuzusprechen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) und der Festsetzung der Rentenhöhe von der beantragten Anrechnung eines Naturaleinkommens (Überlassung des Geschäftsautos zu privaten Zwecken durch die ehemalige Arbeitgeberfirma) nicht mit der Begründung absehen dürfen, ein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil in der behaupteten Höhe von mindestens Fr. 500.- pro Monat sei aufgrund der Akten und Parteivorbringen nicht hinrei-chend erstellt; vielmehr sei sie gehalten gewesen, von sich aus weitere Beweisvorkehren zu treffen. 
 
1.2 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - auch die Pflicht der Behörden zur Beweisahnahme, soweit die von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung nicht erfüllt sind (dazu siehe SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I./1d, mit Hinweisen). Die Behörde verletzt indessen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bereits dadurch, dass sie es unterlässt, in einem Verfahren, in welchem - wie im Sozialversicherungsrecht - der Sachverhalt grund-sätzlich von Amtes wegen abzuklären ist, vom Betroffenen nicht beantragte Beweise zu erheben (nicht publiziertes Urteil A. der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1988, 2P.156/1988). Auch der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese haben, soweit zumutbar, namentlich jene Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihnen bekannt sind, sowie diejenigen, aus denen sie für sich Rechte oder sonstige Vorteile ableiten. Hingegen kann von den Parteien nicht verlangt werden, mit erheblichem Aufwand selber Unterlagen zu beschaffen, die den Behörden ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Desgleichen kann sich die Mitwirkung nicht auf Tatsachen oder Beweismittel erstrecken, auf welche die Parteien gar keinen Zugriff haben, die aber von den Behörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Zwangsmitteln erhoben werden könnten. Hier genügt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie entsprechende Beweis- oder Editionsanträge stellt (nicht publiziertes Urteil 2P.217/1995a der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1997, mit Hinweisen). 
1.3 
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich der behaupteten Ausrichtung eines Naturallohnes keinerlei Beweismittel genannt oder beigebracht. Die Beschaffung beweistauglicher Unterlagen, insbesondere des erst letztinstanzlich ins Recht gelegten schriftlichen Arbeitsvertrags mit der langjährigen Arbeitgeberfirma B.________ AG, vom 10. Dezember 1991, wäre ihm indessen ohne übermässigen Aufwand möglich gewesen. Nachdem jegliche Indizien für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Ausrichtung eines Naturallohnes fehlten und in dieser Hinsicht namentlich auch keine Beweis- oder Editionsanträge gestellt worden waren, oblag es nicht dem kantonalen Gericht, von sich aus nach entsprechenden Beweismitteln zu forschen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des SUVA-Einspracheverfahrens - mit seiner ohnehin vergleichsweise langen Beschwerdefrist von drei Monaten (Art. 106 Abs. 2 UVG) - Gelegenheit gehabt hätte, seine tatsächlichen Behauptungen vorzubringen und zumindest ansatzweise zu belegen, was er jedoch unterliess. Dass die Vorinstanz in diesem Punkt mangels Substantiierung der Beschwerde auf weitere Abklärungsmassnahmen verzichtete und stattdessen davon ausging, dass dem Beschwerdeführer im Gesundheitsfall aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma B.________ AG künftig keine zum Bareinkommen zusätzlich anzurechnende wirtschaftliche Vorteile erwachsen wären, verletzt den Untersuchungsgrundsatz und den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nicht. Es besteht mithin kein Anlass zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz aus formellen Gründen. 
2. 
Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition (Art. 132 OG) hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich auch neue, erstmals im letztin-stanzlichen Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner BGE 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a, 100 Ib 355). Dies gilt namentlich für den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der Firma B.________ AG und dem Beschwerdeführer vom 10. Dezember 1991 sowie die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels zusätzlich beigebrachten Dokumente (Stellungnahme der Firma B.________ AG vom 26. März 2001; Fahrzeugreglement der Firma B.________ AG). 
3. 
3.1 
Materiell streitig sind Umfang und Höhe der dem Beschwerdeführer aufgrund seines unfallbedingten Knieleidens nach Art. 18 Abs. 1 und 2 (Satz) UVG zustehenden Invalidenrente. Die Vorinstanz hat dabei die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; siehe auch BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.2 
Die Rentenhöhe bemisst sich nach dem versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG), worunter gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (beitragspflichtiges Einkommen; Art. 5 Abs. 1 AHVG) zu verstehen ist. Dieser umfasst nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als solches gilt praxisgemäss jede Entschädigung oder sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Zuwendung, mithin das (gesamte) im In- und Ausland aus unselbständiger Erwerbstätigkeit tatsächlich erzielte Bar- oder Naturaleinkommen inklusive Nebenbezüge (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV), soweit nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen (zum Ganzen BGE 126 V 222 Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, 123 V 6 Erw. 1 und 243 Erw. 2a, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 221 f. Erw. 4a mit Hinweisen). 
4. 
4.1 
Soweit der Beschwerdeführer die - überprüfungsweise - ausgehend von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk-turerhebungen 1996 (LSE) festgesetzte Höhe des trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) von Fr. 49'309.-/jährlich beanstandet, kann ihm nicht gefolgt werden. Auf die in einlässlicher Würdigung der Akten zutreffend begründeten Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der Zumutbarkeit feinmotorischer Tätig keiten, kann verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt es der Einschluss feinmotorischer Tätigkeiten in das Zumutbarkeitsprofil nicht, den vorinstanzlich anerkannten leidensbedingten Abzug von 10 % auf mindestens 20 % heraufzusetzen. Die gemäss Abklärungen in der Klinik X.________ teilweise verminderte Leistung im feinmotorischen Bereich ist nicht auf seinen unfallbedingten Gesundheitsschaden zurückzu-führen, sondern auf die geringe berufliche Erfahrung. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich unter Aufbringung guten Willens in einen entsprechenden Tätigkeitsbereich einarbeitet und nach einer gewissen Anpassungszeit in etwa das durchschnittliche Niveau eines gesunden Hilfsarbeiters erreicht. Dass sodann Alter, Aufenthaltskategorie und Sprachkenntnisse vorliegend nicht erheblich ins Gewicht fallen, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Da der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit grundsätzlich vollzeitlich einsetzbar ist, fällt schiesslich auch ein Abzug zufolge Teilzeitarbeit ausser Betracht. Der Gesamtabzug vom statistischen Lohn von insgesamt 10 % hält damit im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) stand. 
4.2 
4.2.1 
Das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) haben Vorinstanz und SUVA gestützt auf die Lohnangaben der Firma B.________ AG, bei welcher der Beschwerdeführer seit 1987 angestellt gewesen war und welches Arbeitsverhältnis er nach eigenen Angaben wegen zunehmend verminderter Belastbarkeit des linken Knies im Jahre 1996 aufgelöst hatte, auf Fr. 64'350.- jährlich festgesetzt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers müsste dieser Betrag um Fr. 500.-/monatlich (Fr. 6000.-/Jahr) erhöht werden, was dem wirtschaftlichen Vorteil entspreche, welcher ihm aus der Überlassung des Geschäftsautos der Arbeitgeberfirma zum privaten Gebrauch erwachsen sei und auch weiterhin erwachsen wäre (vgl. auch Erw. 1 hievor). 
4.2.2 
Im letztinstanzlich ins Recht gelegten Arbeitsvertrag zwischen der Firma B.________ AG und dem Beschwerdeführer vom 10. Dezember 1991 wird unter der Rubrik "Lohn, Zulagen" der ordentliche Monatslohn von Fr. 4'250.- (= Stand 1991; 1996: Fr. 4'950.-) aufgeführt und im Übrigen auf die spezielle Spesenregelung verwiesen, derzufolge in den Jahren 1992 und 1993 eine Spesenpauschale von Fr. 400.- und ab 1994 eine solche von Fr. 20.- pro vollem Arbeitstag für Mittagessen vergütet wurde. Im Arbeitsvertrag findet sich unter "Besondere Bestimmungen" des Weitern der Vermerk "Lieferwagen jeweils Freitagabend in Firma (evt. spez. Regelung)". Gemäss Stellungnahme der Firma B.________ AG vom 21. März 2001 (vgl. Erw. 2 hievor) beschränkt sich die Benützung des Firmenfahrzeugs im allgemeinen auf den Arbeitsweg von Wohnort zum Firmensitz. Die Fahrzeuge seien am Freitagabend jeweils am Firmensitz abzustellen und könnten am Montagmorgen wieder beansprucht werden. Sollten Fahrzeuge für private Zwecke gebraucht werden, so müsse die Bewilligung dazu bei der Geschäftsleitung eingeholt werden; eine private Nutzung ohne deren Zustimmung sei strengstens untersagt. Das mit der Stellungnahme vom 21. März 2001 eingereichte Fahrzeugreglement der B.________ AG, welches integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet, hält fest, dass "Privat-fahrten nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Vorgesetzten durchgeführt werden" dürfen. Kosten für privat gefahrene Kilometer werden nach Lit. E. Reglement nicht von der Firma getragen, ebensowenig jene für Karrosserieschäden bei Selbstverschuldung bis zum Betrag von Fr. 500.-, Versicherungsselbstbehalt, Regressionsansprüche einer Versicherung oder Bonusverluste infolge grober Fahrlässigkeit, Wagenreinigung und vom Vorgesetzten nicht bewilligtes Zubehör. 
4.2.3 
Damit ist erstellt, dass die Firma B.________ AG dem Beschwerdeführer die prinzipielle Möglichkeit zum Privatgebrauch des Geschäftsautos arbeits-vertraglich zugesichert hat. Wohl bedarf ein solcher einer ausdrücklichen Bewilligung durch die Geschäftsleitung; restriktive Bedingungen, welche deren Erteilung im Wege stehen könnten, werden von der Firma indes keine genannt. Erfahrungsgemäss wird eine Arbeitgeberfirma namentlich bereits länger angestellten Arbeitnehmern, bei welchen die Überlassung des Geschäftsautos wiederholt komplikationslos verlief, eine Bewilligung nach ordentlicher Anfrage nur in seltenen Ausnahmefällen verweigern. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer anderes galt und bei Fortdauern des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte, bestehen keine. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Firmenwagen nicht nur für Geschäftsfahrten, sondern auch für private Zwecke genutzt, weshalb er auf ein Privatauto verzichten konnte, als glaubhaft einzustufen. Aus den verfügbaren Akten ist jedoch nicht ersichtlich, wie oft und in welchem Ausmass er dies tatsächlich tat und insbesondere welcher geldwerte wirtschaftliche Vorteil - sei es als Lohnbestandteil oder als Aufwandersparnis - ihm hieraus monatlich erwuchs. Der vom Beschwerdeführer genannte, relativ hohe Schätzungswert von Fr. 500.-/Monat entbehrt jedenfalls einer hinreichenden beweisrechtlichen Grundlage. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie dies abschliessend kläre und nach allfälliger Neufestsetzung des Validen-einkommens über den Umfang des Rentenanspruchs erneut befinde. 
4.3 
Steht nach zusätzlichen Abklärungen hinlänglich fest, dass der Geschäftswagen der Firma B.________ AG dem Beschwerdeführer tatsächlich mit gewisser Regelmässigkeit zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt wurde, handelt es sich hierbei um einen direkt aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden geldwerten Vorteil, welcher als beitragspflichtiges Einkommen bzw. massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AHVG bei der Berechnung der Rentenhöhe zu berück sichtigen ist (vgl. Erw. 3.2 hievor; unveröffentlichtes Urteil G. vom 24. Juli 1987 [M 17/86], Erw. 2). Ob die Arbeitgeberfirma die auf dem Naturaleinkommen geschuldeten AHV-/IV/EO-Beiträge auch tatsächlich entrichtet hat, ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, für die Berechnung des versicherten Verdienstes unerheblich (vgl. Erw. 3.2 hievor). 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Auch der Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei unterliegt indessen der Einschränkung, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 135 OG sowie Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG; BGE 126 V 375 Erw. 2b). Der Beschwerdeführer hat die relevante Tatsachenbehauptung, wonach er bei der B.________ AG zusätzlich zum ausgerichteten Grundgehalt einen Naturallohn bezogen hat, erst im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht und dabei im Rahmen des Zumutbaren keinerlei Beweismittel eingereicht, welche seine Aussage auch nur im Entferntesten hätten zu stützen vermocht; ebensowenig stellte er diesbezüglich Beweisanträge (vgl. Erw. 1 hievor). Er hat daher das letztinstanzliche Verfahren zumindest zum Teil selbst zu verantworten, weshalb sich die Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt (vgl. SVR 1999 ALV Nr. 21 S. 52 Erw. 4b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2000 sowie der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 1999 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über Umfang und Höhe des Rentenanspruchs neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidge-nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Partei-entschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Juli 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.