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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.158/2004 /kil 
 
Urteil vom 26. Juli 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill, 
 
gegen 
 
1. Gemeinde Schaffhausen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sieber, 
2. Kanton Schaffhausen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Sommerhalder, 
3. A.________, 
4. B.________, 
5. C.________, 
6. D.________, 
7. E.________, 
Nrn. 3 - 7 vertreten durch Rechtsanwalt 
Peter Sieber, 
8. F.________, 
9. G.________, 
Beschwerdegegner, 
Nrn. 8 + 9 vertreten durch Rechtsanwalt 
Ulrich Sommerhalder, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 und 13 EMRK 
(Forderung aus Staatshaftung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
7. Mai 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X. und Y.________ erhoben, nachdem sie zuvor gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen sowie beim Stadtrat Schaffhausen erfolglos eine Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht hatten, gegen die genannten beiden Behörden sowie gegen weitere Stellen bzw. eine Reihe von Einzelpersonen Klage beim Kantonsgericht Schaffhausen, wobei sie in ihrer Klageschrift vom 6. März 2000 folgende Anträge stellten: 
"1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch schuldhaft rechtswidrige Handlungen sowie durch Amtspflicht- und Sorgfaltspflichtverletzungen, die in der Klageschrift näher spezifiziert werden, die Persönlichkeit der Kläger in schwerwiegender Weise verletzt haben, 
2. es sei festzustellen, dass diese Handlungen und Pflichtverletzungen die Kläger im Recht und in der Pflicht der Wahrnehmung der elterlichen Weisungsbefugnis, gegenüber ihrer Tochter Z.________, geb. ... 1978, zwischen 23.11.1995 und 10.03.1996 in unerlaubter Weise verhindert haben, 
3. es sei festzustellen, dass diese Handlungen und Pflichtverletzungen Verhältnisse für das Kind entgegen dem elterlichen Erziehungswillen geschaffen bzw. gefördert haben und ferner geeignet waren, der Tochter durch Erziehung erfolgreich vermittelte Werte und ihr persönliches Verhältnis zu den Eltern zu zerstören. 
4. Die Beklagten seien zu verpflichten, die Persönlichkeitsverletzungen zu beseitigen; insbesondere seien unwahre Daten über die Kläger, die in der Klageschrift näher bezeichnet werden, aus sämtlichen Akten der Vormundschaftsbehörde, der Sozialhilfekommission und des KJPD zu entfernen und die materiellen und immateriellen Folgen von deren Bearbeitung bzw. Weitergabe zu beseitigen. Wo letzteres nicht möglich ist, sei den Klägern Schadenersatz und/oder eine Genugtuung unter Solidarhaftung der Beklagten nach Massgabe durch das Gericht zuzusprechen. 
Die Kläger, welche seit dem 16. September 2000 durch Rechtsanwältin Eva Nill vertreten waren, äusserten sich in weiteren Eingaben zu aufgeworfenen prozessualen Fragen. Ein erster Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2002, mit dem dieses auf die Klage wegen fehlender Parteifähigkeit der Beklagten nicht eintrat, wurde vom Obergericht des Kantons Schaffhausen am 6. September 2002 aufgehoben mit der Anweisung, das Verfahren, soweit es ursprünglich gegen bestimmte Behörden gerichtet war, als Verfahren gegen die Einwohnergemeinde Schaffhausen bzw. gegen den Kanton Schaffhausen fortzusetzen. Mit Urteil vom 17. Februar 2003 trat das Kantonsgericht mit modifizierter Begründung auf die Klage erneut nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs der Kläger hiess das Obergericht mit Entscheid vom 7. Mai 2004 insoweit teilweise gut, als es die vom Kantonsgericht erhobene Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- auf Fr. 3'000.-- sowie die von den Klägern zu ersetzenden Barauslagen von Fr. 400.-- auf Fr. 200.-- reduzierte; im Übrigen wies es den Rekurs ab. 
X. und Y.________ führen hiegegen beim Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbotes und des Gebotes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie von Verfahrensgarantien (Art. 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK) staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts vom 7. Mai 2004 aufzuheben. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich aufgrund der beigezogenen Akten des kantonalen Verfahrens als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen: 
2.1 Das Obergericht führte im angefochtenen Urteil zur Rechtfertigung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides aus, ein Geschädigter könne Ansprüche aus dem kantonalen Haftungsgesetz nur gegen das betreffende Gemeinwesen richten, nicht jedoch direkt gegen den einzelnen öffentlichen Arbeitnehmer, womit die vorliegende Staatshaftungsklage, soweit sie die ins Recht gefassten natürlichen Personen bzw. die Beschwerdegegner 3-9 betreffe, zum vornherein nicht durchzudringen vermöge. Soweit sich die gegen diese natürlichen Personen gerichtete Klage nicht auf das kantonale Staatshaftungsgesetz, sondern auf andere Haftungsnormen (vormundschaftliche Verantwortlichkeit nach Art. 430 ZGB, Klage aus Verletzung der Persönlichkeit nach Art. 28 Abs. 1 ZGB) stütze, fehle es hiefür an der Durchführung des vorgeschriebenen Sühneverfahrens vor dem Friedensrichter, weshalb auf die Klage gegen diese Beklagten mangels gehöriger Verfahrenseinleitung nicht eingetreten werden könne. Da die Kläger bewusst direkt ans Kantonsgericht gelangt seien, bestehe kein Anlass, die Sache bezüglich der Beschwerdegegner 3-9 an den Friedensrichter weiterzuleiten (Erw. 3). Des weitern entbehrten nach Auffassung des Obergerichts die mit der Klageschrift vom 6. März 2000 gestellten Feststellungs- und Beseitigungsbegehren auch bei Berücksichtigung der Klagebegründung der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit; dasselbe gelte mit Blick auf die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Antrag auf Schadenersatz "und/oder" Genugtuung. Da diese ungenügenden Sachanträge von den anwaltlich vertretenen Klägern innert der hiefür angesetzten Frist nicht verbessert worden seien und in der Replik nicht mehr geändert werden könnten, sei das Kantonsgericht auf die Klage, auch soweit sie sich gegen die Gemeinde und gegen den Kanton gerichtet habe, zu Recht nicht eingetreten (Erw. 4). 
2.2 Was in der Beschwerdeschrift gegen das angefochtene Urteil vorgebracht wird, vermag den Vorwurf der Verfassungs- oder Konventionsverletzung nicht zu begründen: Das Fehlen der erforderlichen Prozessvoraussetzungen durfte, wovon das Obergericht zulässigerweise ausging, auch nach Inangriffnahme der Prozessinstruktion noch festgestellt werden; von einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden. Wenn die Beschwerdeführer trotz ungenügender Kenntnis der prozessualen Vorschriften ohne Rechtsbeistand einen weit gefassten Haftungsprozess einleiteten, der wegen der Mangelhaftigkeit der gestellten (komplexen) Klagebegehren nach einem aufwendigen Verfahren zu einem kostenfälligen Nichteintretensentscheid führte, haben sie sich dies selber zuzuschreiben. Der blosse Hinweis auf die im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch geltende Bestimmung von Art. 68 der kantonalen Zivilprozessordnung, wonach eine Klage gegen mehrere Streitgenossen bei einem der zuständigen Gerichte gegen alle Streitgenossen eingereicht werden könne, ist nicht geeignet, die Argumentation des Obergerichtes, wonach für Forderungen gestützt auf Haftungsnormen des ZGB zuerst ein Sühneverfahren vor dem Friedensrichter hätte durchgeführt werden müssen, unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes in Frage zu stellen. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die entsprechende Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen berufen, umso mehr, als dieses letztere Gesetz gemäss Art. 1 nur für "Zivilsachen", d.h. nicht auch für kantonale Staatshaftungsprozesse gilt und zudem intertemporal (Art. 38) hier gar nicht zum Zuge kommen könnte. Des Weitern durfte das Obergericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass die gestellten Klagebegehren so oder anders der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit entbehrten, zumal auch die eingereichte Klageschrift die nötige Spezifizierung nicht lieferte. Der Einwand, dass spezifizierende Ausführungen allenfalls auch noch in der ausstehenden Replik hätten enthalten sein können, schlägt unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes nicht durch. Unbehelflich ist der Hinweis auf die Garantien von Art. 13 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Soweit diese Konventionsbestimmungen hier überhaupt zur Anwendung gelangen, befreien sie den Rechtsuchenden nicht davon, sich bei der Wahl des Verfahrens und bei der Formulierung seiner Klagebegehren an die einschlägigen prozessualen Normen zu halten. Da die angerufenen Gerichtsinstanzen auf die Klage aus formellen Gründen nicht eintreten konnten, durfte ohne öffentliche Verhandlung entschieden werden. Schliesslich lässt sich auch die Kostenregelung des angefochtenen Urteils verfassungsrechtlich nicht beanstanden: Von einer willkürlichen Schätzung des Streitwertes für die Bemessung der Gerichtsgebühr kann nicht die Rede sein, und es war auch vertretbar, die Beschwerdeführer trotz der partiellen Korrektur des unterinstanzlichen Kostenspruches für die Verteilung der Kosten des Verfahrens vor Obergericht als im Wesentlichen unterliegend zu behandeln. 
2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 OG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juli 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: