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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_342/2010 
 
Urteil vom 26. Juli 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des 
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Anordnung einer neuen Sperrfrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2010 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen den am 31. März 2010 betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises (Anordnung einer neuen Sperrfrist) ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Eingabe vom 14. Juli (Postaufgabe: 19. Juli) 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert und als fehlerhaft bezeichnet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juli 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Bopp