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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_327/2010 
 
Urteil vom 26. Juli 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Zeugnis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 9. März 2010. 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter des Bezirkes Einsiedeln die Klage des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und Entschädigung für das Schlichtungsverfahren mit Urteil vom 6. Oktober 2009 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Kantonsgericht Schwyz anfocht, das mit Urteil vom 9. März 2010 dessen Berufung abwies, soweit es darauf eintrat, und das Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Einsiedeln vom 6. Oktober 2009 bestätigte; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. Mai 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. März 2010 Beschwerde zu erheben; 
 
dass sowohl die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
 
dass das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. März 2010 gemäss der schriftlichen Auskunft der Schweizerischen Post vom 17. Juni 2010 dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2010 zugestellt wurde; 
 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 5. Mai 2010 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 3. Juni 2010 abgelaufen ist; 
 
dass der Beschwerdeführer die vom 31. Mai 2010 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel am 4. Juni 2010 der Schweizerischen Post übergeben hat; 
 
dass der Beschwerdeführer demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juli 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin