Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_318/2012 
 
Urteil vom 26. Juli 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Y.________ SA, 
2. Z.________ SA, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte 
Edy Grignola und Fabio Taborelli, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Lugano vom 1. Dezember 2011. 
In Erwägung, 
dass die X.________ (Beschwerdeführerin) am 28. Juni 2010 gestützt auf verschiedene Lieferverträge bei der Internationalen Handelskammer (ICC) ein Schiedsverfahren gegen die beiden Gesellschaften Y.________ SA (Beschwerdegegnerin 1) und Z.________ SA, (Beschwerdegegnerin 2) einleitete; 
dass die Beschwerdegegnerinnen die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, worauf der eingesetzte Einzelschiedsrichter das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit beschränkte; 
dass der Einzelschiedsrichter mit "Final Award" vom 1. Dezember 2011 entschied, er sei zur Beurteilung der Schiedsklage gegen die Beschwerdegegnerinnen in einem gemeinsamen Schiedsverfahren nicht zuständig; 
dass der Schiedsentscheid vom 1. Dezember 2011 den Parteien am 7. Dezember 2011 zugestellt und am 9. Dezember 2011 von ihnen in Empfang genommen wurde; 
dass die Beschwerdeführerin dem Sekretariat des ICC-Gerichtshofs am 28. Dezember 2011 ein Gesuch um Erläuterung ("application for interpretation") des Schiedsentscheids vom 1. Dezember 2011 einreichte; 
dass der eingesetzte Einzelschiedsrichter das Erläuterungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 11. April 2012 abwies und entschied, der "Final Award" vom 1. Dezember 2012 brauche weder berichtigt noch erläutert zu werden, wobei er unter anderem erwog, es gehe aus dem Schiedsentscheid unzweideutig hervor, dass es sich dabei um einen Endentscheid handle, der das Schiedsverfahren abschliesse; 
dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2012 der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Q.________ zu Handen des Bundesgerichts eine Beschwerde einreichte, in der sie erklärte, den Schiedsentscheid vom 1. Dezember 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 191 IPRG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei diese Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG); 
dass die Darstellung in der Beschwerde, beim Entscheid vom 1. Dezember 2011 habe es sich nur um einen Zwischenentscheid gehandelt und sie sei erst am 19. April 2012, d.h. mit Erhalt des Erläuterungsentscheids vom 11. April 2012, darüber aufgeklärt worden, dass es sich beim Schiedsentscheid vom 1. Dezember 2011 um einen endgültigen Entscheid handelte, offensichtlich nicht zutrifft; 
dass aus dem als "Final Award" bezeichneten Schiedsentscheid vom 1. Dezember 2011 vielmehr klar hervorgeht, dass es sich dabei um einen Endentscheid handelt, der das Schiedsverfahren abschliesst; 
dass der angefochtene Schiedsentscheid vom 1. Dezember 2011 der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2011 zuging und die Beschwerdefrist daher am 24. Januar 2012 ablief (Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass die am 21. Mai 2012 der schweizerischen diplomatischen Vertretung übergebene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Lugano schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juli 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann