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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_364/2018  
 
 
Urteil vom 26. Juli 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
handelnd durch B.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer 1 und 2, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung); Kostenpflicht nach Art. 417 StPO
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Dezember 2017 (SBK.2017.304 / CH / rd). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ stellte am 27. August 2016 Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der gemeinsamen Tochter A.A.________. Er warf seiner Ehefrau vor, eine Wunde am grossen Zeh der Tochter, die sich diese während ihres Aufenthalts in Kamerun vom 17. Juli bis 7. August 2016 beim Spielen zugetragen habe, nicht richtig oder ungenügend versorgt zu haben, wodurch eine Entzündung entstanden sei, welche am 19. August 2016 im Spital habe behandelt werden müssen. 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm das Verfahren mit Verfügung vom 2. August 2017 nicht an die Hand. Die von B.A.________ im Namen seiner Tochter dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 21. Dezember 2017 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab, wobei es die Kosten des Beschwerdeverfahrens B.A.________ als Vertreter seiner Tochter auferlegte. 
 
B.  
B.A.________ gelangt gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2017 im Namen seiner Tochter sowie im eigenen Namen mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Strafverfahren gegen seine Ehefrau sei an die Hand zu nehmen; eventualiter seien nur die Kosten des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien seiner Tochter und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerdeergänzung vom 19. April 2018 (Datum Postaufgabe), da diese nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgte und somit verspätet ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin 1 (bzw. der Beschwerdeführer 2 als deren Vertreter) macht geltend, der angefochtene Entscheid sei durch befangene Richter gefällt worden und auch die Staatsanwältin sei befangen gewesen. Darauf kann nicht eingetreten werden, da sich aus der Beschwerde nicht ergibt, weshalb ein Befangenheitsgrund vorliegen könnte.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet zudem, ihr Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ sei ignoriert worden. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Die Beschwerdeführerin 1 setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen könnten. Auf ihre Beschwerde kann daher auch insofern nicht eingetreten werden.  
 
2.4. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin 1 schliesslich, soweit sie kritisiert, ihr Fristerstreckungsgesuch sei erst am Schluss behandelt worden. Aus den Ausführungen in der Beschwerde geht nicht hervor, welches Fristerstreckungsgesuch diese anspricht und weshalb ihr aus der angeblich verspäteten Behandlung ein Nachteil hätte erwachsen können.  
 
2.5. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens richtet, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei unzulässig, ihm als Vertreter seiner Tochter die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er nicht Partei am Verfahren gewesen sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin 1 habe aufgrund ihres Alters nicht über die Erhebung der Beschwerde entscheiden können. Dies sei gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO Sache ihres gesetzlichen Vertreters, d.h. des Beschwerdeführers 2, gewesen. Der Beschwerdeführer 2, der selber Jurist sei, hätte die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohne Weiteres erkennen können. Die Beschwerdeerhebung erscheine als geradezu mutwillig und damit als rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO. Es rechtfertige sich daher, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 417 StPO dem Beschwerdeführer 2 als gesetzlichem Vertreter der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (angefochtener Entscheid E. 6.1 S. 9).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gestützt darauf wären die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen gewesen, die - vertreten durch den Beschwerdeführer 2 - mit ihrem Rechtsmittel unterlag und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.  
 
3.3.2. Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Art. 417 StPO ist auf alle nach der StPO durchzuführenden Verfahren anwendbar (Urteil 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.1). Die Bestimmung ermöglicht es, einer verfahrensbeteiligten Person, unabhängig vom Verfahrensausgang und von einem schuldhaften Verhalten, die Kosten für einen bestimmten, von ihr unnötigerweise in Verletzung ihrer Verfahrenspflichten verursachten Verfahrensakt aufzuerlegen. Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht (zum Ganzen: Urteil 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.2).  
 
3.3.3. Die Lehre geht in Anlehnung an die zu Art. 66 Abs. 3 BGG bzw. Art. 156 Abs. 6 aOG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass auch ein Vertreter bzw. ein Rechtsbeistand einer Partei kosten- und entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 417 StPO werden kann (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1730; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1762; DIES., Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 417 StPO; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 417 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 417 StPO; JEAN CREVOISIER, in: Commentaire romand CPP, 2011, N. 2 zu Art. 417 StPO). Dem ist beizupflichten. Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, wie er in Art. 66 Abs. 3 BGG ausdrücklich verankert ist (sog. Verursacherprinzip). Dieser Grundsatz liegt auch Art. 417 StPO zugrunde. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsanwalt auferlegen, wenn dieser bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f.). Desgleichen können die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen überbunden werden (vgl. Urteile 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 5D_182/2008 vom 11. Dezember 2008; 5A_704/2007 vom 30. November 2007). Dies muss trotz des im Vergleich zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG (aber auch Art. 108 ZPO, ausführlich dazu: BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 ff.) engeren Wortlauts von Art. 417 StPO, der nur die Säumis und fehlerhafte Verfahrenshandlungen von verfahrensbeteiligten Personen erwähnt, auch für kantonale Strafverfahren gelten. Art. 105 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 105 StPO; HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 105 StGB). Obschon in Art. 105 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände oder andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten.  
 
3.4. Dass die Vorinstanz die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer 2 auferlegte, verstösst daher nicht gegen Bundesrecht.  
 
4.  
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nicht einzutreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, da die Beschwerden aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin 1 sind keine Kosten aufzuerlegen. Soweit der Beschwerdeführer 2 mit seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenauflage unterliegt, wird er kostenpflichtig. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 2 Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG; siehe zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers 2 allerdings Urteil 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführerin 1 werden keine Gerichtskosten auferlegt. 
 
5.  
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld