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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 25/03 
 
Urteil vom 26. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Brem, Militärstasse 76, 8004 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 5. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene M.________ war seit dem 1. August 1986 als Geigerin bei der X.________-Gesellschaft angestellt und bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. Oktober 2000 meldete die Arbeitgeberin der Vaudoise, M.________ sei wegen einer das linke Handgelenk und den vierten Kleinfinger betreffenden Berufskrankheit seit 26. September 2000 arbeitsunfähig. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht lehnte die Vaudoise ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Handgelenk und an der linken Hand gestützt auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med. B.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 30. Mai 2001 ab, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Berufskrankheit angenommen werde, nicht erfüllt seien (Verfügung vom 18. Juni 2001). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. August 2001). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von M.________ dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Vaudoise zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge (Entscheid vom 5. Dezember 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Vaudoise das Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. Der Eingabe liegt eine ärztliche Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 28. Januar 2003 bei. 
M.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Die Beschwerdegegnerin lässt denn auch unbegründet, was - gemäss ihrem Rechtsbegehren - einer materiellen Behandlung der Rechtsvorkehr entgegenstünde. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 zur UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 119 V 200 Erw. 2; vgl. auch BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die medizinischen Akten ausführlich gewürdigt. Es wird umfassend angegeben, in welchen Punkten sich Dr. med. W.________, Assistenzarzt Orthopädie/Handchirurgie (Berichte vom 6. Juni, 11. Juli und 26. September 2000), Dr. med. H.________, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie (Stellungnahmen vom 27. November und 12. Dezember 2000, vom 15. Januar, 27. Februar, 9. April, 28. Mai, 3. Juli, 28. August, sowie vom 18. und 27. September 2001), Dr. med. B.________ (Ärztliche Beurteilungen vom 30. Mai und 30. November 2001), Frau Dr. med. S.________, Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin (Schreiben vom 22. Oktober 2001), und Prof. Dr. med. K.________, Chefarzt Neurologie, Klinik V.________ (Bericht vom 11. Dezember 2001), nicht einig sind. Das kantonale Gericht legt gestützt auf diese Analyse nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen keinem der voneinander abweichenden ärztlichen Berichte bezüglich der Frage, ob eine Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans) vorliegt, welche als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Betracht fällt, und/oder ob die diagnostizierte ulnokarpale Impingement-Problematik bei degenerativer Läsion des TFCC (= triangulärer fibrokartilaginärer Komplex) ausschliesslich oder stark überwiegend durch das Geigenspiel verursacht worden und folglich als Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG einzustufen ist, vorrangige Bedeutung zukommt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist bei dieser Sachlage unerlässlich. 
3.2 Daran vermag der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, das kantonale Gericht habe - ohne Angabe triftiger Gründe - nicht auf die Beurteilung des Dr. med. B.________ abgestellt, mit Blick auf die erschöpfende und korrekte Auswertung der medizinischen Akten durch die Vorinstanz nichts zu ändern. Schliesslich führt auch die im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichte Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 28. Januar 2003, worin er im Wesentlichen seine am 30. Mai und 30. November 2001 geäusserten Ansichten bekräftigt und Zweifel an der Schlüssigkeit der übrigen ärztlichen Berichte anbringt, zu keinem abweichenden Ergebnis. 
4. 
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Vaudoise als unterliegende Partei der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: