Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_559/2011 
 
Urteil vom 26. August 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, 
Minervastrasse 145, 8032 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine kantonale Berufung des Beschwerdeführers gegen die durch das Bezirksgericht Zürich (nach Durchführung einer Hauptverhandlung) erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus dem (am 19. Juli 2011 notfallmässig in Anwendung von Art. 397a ZGB wegen ... angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die Zulässigkeit einer Berufung setze Berufungsanträge und eine Berufungsbegründung voraus (Art. 311 i.V.m. Art. 221 ZPO), die Eingabe des Beschwerdeführers genüge diesen Anforderungen nicht, trotz Hinweises auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung habe der Beschwerdeführer keine verbesserte Berufungsschrift eingereicht, auf die - weder Berufungsanträge noch eine Begründung enthaltende - Eingabe des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. August 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann