Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_265/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (versuchte vorsätzliche Tötung etc.); rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 27. September 2010 u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer schuldig. Es verurteilte ihn unter Einbezug der Sanktionen gemäss den Entscheiden des Untersuchungsamts St. Gallen (28. Februar 2008) und des Bezirksamts Münchwilen (6. Januar 2009) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 900.--. Zudem bestrafte es X.________, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid des Bezirksamts Münchwilen, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Sodann widerrief das Kreisgericht den mit Entscheid des Untersuchungsamts St. Gallen (12. Dezember 2006) gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Monat.  
 
A.b. Am 2. Februar 2012 sprach das Kreisgericht St. Gallen X.________ u.a. der schweren Widerhandlung, des mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--.  
 
B.  
 
 Das Kantonsgericht St. Gallen vereinigte die beiden Verfahren und bestätigte am 19. November 2012, soweit angefochten, die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte X.________ im Zusammenhang mit dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 900.--. Es widerrief den mit Entscheid des Untersuchungsamts St. Gallen (28. Februar 2008) gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und den mit Entscheid des Bezirksamts Münchwilen (6. Januar 2009) gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Im Zusammenhang mit dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. Februar 2012 verurteilte das Kantonsgericht X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Ferner ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. 
 
 Die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Anstaltentreffens zum Handel von einem Kilogramm Kokain stützen sich auf folgende Sachverhalte: Am 1. Juli 2009 feuerte X.________ zwei Revolverschüsse auf A.________, wobei er ihn töten wollte (Anklageschrift vom 22. Juni 2010). Ferner bot ihm "Luan" am 8. August 2011 ein Kilogramm Kokain zum Weiterverkauf an. X.________ verhandelte mit "Leo" über ein Darlehen, um damit den Kauf der Betäubungsmittel zu finanzieren. Beide Geschäfte kamen nicht zustande, da er nicht bereit war, für das Darlehen den Zins von 15 % zu bezahlen (Anklageschrift vom 6. Dezember 2011). 
 
C.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben und ihn von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Anstaltentreffens zum Handel von einem Kilogramm Kokain freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er erhebt keine Willkürrüge (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen).  
 
1.2. Auf die Beschwerde kann weiter nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Aussagen an der Einvernahme vom 2. Juli 2009 seien nicht verwertbar (Beschwerde S. 8-10 N. 10-16 und S. 13 N. 27). Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 13-16 E. 5) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________ sei bei der Abgabe der Schüsse vor Ort gewesen. Dieser müsse u.a. Auskunft darüber geben können, ob er (der Beschwerdeführer) auf den Kontrahenten gezielt habe und ob dieser ebenfalls bewaffnet gewesen sei. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätten die angemessenen Massnahmen getroffen, um B.________ zu befragen. Indem die Vorinstanz trotzdem annehme, eine Einvernahme sei nicht möglich und darauf verzichte, verletze sie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 BV (Beschwerde S. 3-8 N. 1-9 und S. 13 N. 28 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, nach B.________ sei erfolglos gefahndet worden. Der Beschwerdeführer habe zunächst ebenfalls keine hinreichenden Angaben über dessen Erreichbarkeit machen können. Als die Adresse bekannt gewesen sei, sei B.________ unter Zusicherung des freien Geleits zur Einvernahme vorgeladen worden. Die Berufungsverhandlung sei verschoben worden, weil er kein Visum erhalten habe. Trotz erneuter Vorladung sei er der verschobenen Verhandlung ohne Nachricht fern geblieben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin ungenügend nachgeforscht habe. Es sei offensichtlich, dass sich B.________ dem vorliegenden Verfahren nicht stellen wolle. Insgesamt seien die angemessenen und zumutbaren Massnahmen zur Beschaffung seiner Aussagen vorgenommen worden. Angesichts seines bisherigen Verhaltens erscheine es nicht erfolgsversprechend, nachträglich noch den Rechtshilfeweg zu beschreiten (Urteil S. 11 f.). Das Beweismittel sei somit unerreichbar. Indes habe auch ein Schuldspruch zu ergehen, wenn dem Sachverhalt einzig die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt würden, die er mit denjenigen von B.________ belegen wolle (Urteil S. 13 2. Abschnitt). Die Vorinstanz stellt fest, nach den übereinstimmenden Aussagen von C.________, dem Beschwerdeführer und A.________ habe sich Letzterer nach dem ersten Schuss hinter einem parkierten Personenwagen versteckt. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, den zweiten und dritten Schuss Richtung Garagentor bzw. Richtung Auto abgegeben zu haben, um A.________ am Behändigen der fallen gelassenen Waffe zu hindern. Gemäss Fotodokumentation seien die Projektile unterhalb des Dreiecksfensters bzw. im oberen Bereich der B-Säule des Fahrzeugs eingeschlagen. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zwei Mal direkt auf A.________ geschossen habe (Urteil S. 21).  
 
2.3. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbstständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch bestehen, wenn die erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 121 IV 94 E. 1b; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung, er sei auch schuldig zu sprechen, wenn dem Sachverhalt lediglich seine (allenfalls von B.________ bestätigten) Aussagen zugrunde gelegt würden, nicht auseinander. Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er sei nie mit D.________ konfrontiert worden. Die Vorinstanz stütze den Schuldspruch betreffend Anstaltentreffen zum Handel mit Kokain auf die protokollierten Telefongespräche zwischen ihm und D.________. Er habe aber bestritten, dass es um Drogengeschäfte gegangen sei, weshalb eine Konfrontation zwingend sei. Ohne die Möglichkeit, dem Gesprächspartner Ergänzungsfragen zum Inhalt der Telefonate zu stellen, seien die Protokolle nicht verwertbar (Beschwerde S. 11 N. 17 f. und S. 13 N. 30).  
 
3.2. Die Rüge ist unbegründet. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei mit dem "Hauptbelastungszeugen D.________" nicht konfrontiert worden, geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch betreffend Anstaltentreffen zum Handel mit Kokain auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die protokollierten Telefonate zwischen ihm sowie D.________ und nicht auf Aussagen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson (Urteil S. 26 lit. d). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, er habe die Konfrontation mit D.________ beantragt. Der Beschuldigte kann grundsätzlich nicht den Vorwurf erheben, gewisse Zeugen seien nicht zwecks Konfrontation vorgeladen worden, wenn er es unterlässt, entsprechende Anträge zu stellen (Urteil 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weiter nicht geltend, ihm bzw. seinem Verteidiger sei keine Akteneinsicht gewährt worden (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweis). Entgegen seiner Darstellung bestritt er nicht, dass an den abgehörten Telefongesprächen über Drogengeschäfte geredet wurde, sondern erklärte auf entsprechenden Vorhalt, er habe die Möglichkeit gehabt, ein Kilogramm Kokain zu beziehen. D.________ habe ihn gefragt, wie viel das koste. Allerdings stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, es sei alles nur Quatsch gewesen, weil D.________ "sowieso kein Geld" gehabt habe (Urteil S. 26 2. Abschnitt). Die Vorinstanz würdigt diesen Einwand als Schutzbehauptung (Urteil S. 26 lit. d), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt, mit einer Strafreduktion von lediglich 1 ½ Jahren berücksichtige die Vorinstanz nicht genügend, dass er die Tötung nur versucht habe. Sie verurteile ihn im ersten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Dies beziehe sie bei der Beurteilung der Frage des Aufschubs des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu Unrecht nicht mit ein. Der Vollzug einer Strafe und die ambulante Massnahme würden bei ihm ihre Wirkung nicht verfehlen. Daher könne ihm im zweiten Verfahren keine ungünstige Prognose gestellt werden. Insofern bedürfe es auch keiner ambulanten Massnahme mehr (Beschwerde S. 11-13 N. 19-26 und S. 14 N. 31).  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen), zur Anwendbarkeit des Asperationsprinzips und zur Bildung der Einsatz- sowie Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB dargelegt (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5, 113 E. 3.4; 137 IV 57; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2-4.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
4.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt alle Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 30 ff.). Namentlich trägt sie dem Umstand, dass es bei der Tötung lediglich beim Versuch blieb, hinreichend Rechnung, insbesondere weil die Nichtvollendung der Tat erheblich vom Zufall und dem Einschreiten eines Dritten abhing (Urteil S. 31 E. 3a/bb).  
 
 Die Vorinstanz erwägt, die Voraussetzungen für eine - von den Parteien übereinstimmend beantragte - ambulante Massnahme seien erfüllt. Sie verweist hierfür auf die Ausführungen im Gutachten (Urteil S. 36 lit. b). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt oder teilbedingt aufgeschoben werden kann (Urteil 6B_141/2009 vom 24. September 2009 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend ist somit unbeachtlich, dass die Vorinstanz nicht darauf eingeht, ob der Vollzug der im ersten Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren eine günstige Wirkung auf den Beschwerdeführer haben kann. 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini