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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_639/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 26. August 2013 wegen Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und wiederholter Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Der Schuldspruch ist rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2014 vom 22. August 2014). 
 
 Am 7. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch ein. Das Obergericht trat am 18. Juli 2014 darauf nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. 
 
 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich im Revisionsgesuch auf keine neuen Tatsachen und Beweismittel bezogen. Drei der geltend gemachten Zeugen habe er bereits früher genannt, und in Bezug auf die beiden anderen Zeugen sei dem Gesuch nicht zu entnehmen, dass sie den Strafbehörden nicht schon bekannt gewesen seien (Beschluss S. 4). 
 
 Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf die gleichen fünf Zeugen (Beschwerde S. 1). Dass es sich dabei um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handeln könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn