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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_157/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene A.________ bezog gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 ab 1. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen des anfangs 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Verwaltung unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ vom 1. Dezember 2011 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente mit Verfügung vom 22. März 2012 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 13. Januar 2014). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 13. Januar 2014 und die Verfügung vom 22. März 2012 seien aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid nach Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle pflichtet der Auffassung des kantonalen Gerichts bei und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine übermässig lange Verfahrensdauer vor dem kantonalen Gericht. Soweit sie damit sinngemäss die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil darin nicht darlegt wird, worin das unmittelbare und aktuelle Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252) an der sofortigen Feststellung der gerügten Rechtsverletzung besteht, oder aus welchem Grund ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden könnte. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). 
 
3.   
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108) beziehungsweise zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Gericht mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei zweifellos unrichtig gewesen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2c S. 373 und 387 E. 1b S. 390), sowie zur Aufgabe von Arzt oder Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zu den Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte oder Gutachten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung in den persönlichen Verhältnissen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit demjenigen anlässlich der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114).  
 
4.2. Die IV-Stelle hatte den Invaliditätsgrad von 55 %, der zur Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 10. Mai 2010 führte, in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt. Basis bildete gemäss Feststellung der Vorinstanz bis Juli 2008 die von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer eingeholte Expertise des ärztlichen Abklärungsinstituts C.________ vom 12. Juni 2008 und ab August 2008 die Stellungnahme des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. November 2009. Im Gutachten des ärztlichen Abklärungsinstituts C.________ wird - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall mit Frontalkollision vom 10. Mai 2004 diagnostiziert. Die Experten geben an, für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe aus psychischen Gründen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % in einer vollschichtigen Beschäftigung. Prof. Dr. med. D.________ geht in seiner Stellungnahme vom 19. November 2009 unter Verweis auf ICD-10 F45.41 (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) ab August 2008 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Gestützt darauf nahm die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2010 einen ab August 2008 verschlechterten Gesundheitszustand an und errechnete bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit einen Invaliditätsgrad von 55 %, weshalb sie rückwirkend für die Zeit ab November 2008 eine halbe Invalidenrente ausrichtete.  
 
4.3. Zwischen der Rentenverfügung vom 10. Mai 2010 und der anfangs 2011 eingeleiteten Revision fand keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs statt. Es besteht darum Einigkeit, dass die Feststellungen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 22. März 2012 mit dem Sachverhalt zu vergleichen sind, welcher der ursprünglichen Leistungszusprache im Verwaltungsakt vom 10. Mai 2010 zugrunde lag.  
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 IVV). Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313 f.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 574/02 vom 25. März 2003 E. 2 und 3.3.3, in: SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen ( URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253 f.; Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).  
 
5.1.2. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteile 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).  
 
5.2. Das kantonale Gericht geht gestützt auf das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ vom 1. Dezember 2011 von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aus.  
 
5.2.1. Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, dass und inwiefern seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen (vgl. Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) eingetreten ist, bindet das Bundesgericht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachtliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss. Dementsprechend ist letztinstanzlich frei überprüfbar, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung diese beweisrechtlichen Vorgaben beachtet (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 5.1, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).  
 
5.2.2. Die Experten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ können keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Aktuell sowie für die nähere Vergangenheit wird eine anhaltende psychische Störung ausdrücklich ausgeschlossen und nicht nur aus somatischer, sondern auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit angegeben. Mit Blick auf den Umstand, dass die Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestieren können, gehen sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes "seit der letzten Begutachtung" (gemeint ist das Gutachten des ärztlichen Abklärungsinstituts C.________ vom 12. Juni 2008) aus, wobei sie zur Begründung angeben, damals sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten festgestellt worden. Die von Prof. Dr. med. D.________ in seiner Stellungnahme vom 19. November 2009 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 ziehen sie hingegen nicht als Vergleichsgrundlage in Betracht. Somit haben sie mit anderen Worten den aktuellen Gesundheitszustand nicht mit den Verhältnissen verglichen, welche Basis der Rentenzusprache bildeten. Dennoch hält die Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach die Akten eine zur Einstellung der Rentenleistungen führende Veränderung des Gesundheitszustands ausweisen würden, vor Bundesrecht stand. Denn aufgrund der Expertise des medizinischen Abklärungszentrums B.________ kann willkürfrei darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nunmehr keine gesundheitlichen Probleme mehr hat, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit führen. Damit ist gleichzeitig auch die revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation, wie sie Prof. Dr. med. D.________ am 19. November 2009 (50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer Schmerzstörung) festgestellt hatte, evident. Den gutachtlichen Schlussfolgerungen kommt deshalb in der vorliegenden Konstellation volle Überzeugungs- und Beweiskraft zu, auch wenn eine Stellungnahme zu den der Rentenzusprache zugrunde gelegenen gesundheitlichen Verhältnissen fehlt.  
 
6.  
 
6.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird gestützt auf das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ vom 1. Dezember 2011 erkannt, dass die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig sei, weshalb die Verwaltung die Invalidenrente zu Recht aufgehoben habe.  
 
6.2. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
6.2.1. Es muss zwar mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Experten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ ihre Beurteilung ohne Kenntnis der - knapp eine halbe Seite umfassenden - Stellungnahme des Prof. Dr. med. D.________ vom 19. November 2009 abgegeben haben. Hingegen lagen ihnen unter anderem diverse echtzeitliche Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Ambulatoriums E.________ vor. Ins Auge sticht insbesondere der Bericht des Ambulatoriums E.________ vom 16. Oktober 2009, in welchem wegen einer mittelgradigen depressiven Episode bei zugrunde liegender Schmerzsymptomatik ab August 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. In Anbetracht der übereinstimmenden Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 und mit Blick auf den Umstand, dass Dr. med. D.________ sich für Aussagen über den Gesundheitszustand im August 2008 nicht auf eigene Wahrnehmungen stützen konnte, ist es offensichtlich, dass sein Attest vom 19. November 2009 auf dieser Beurteilung basiert. Weder das kantonale Gericht noch die Versicherte haben allerdings auf diesen Bericht vom 16. Oktober 2009 Bezug genommen, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren als Teil der IV-Akten vorlag. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich jedoch, da er einzig dann ausschlaggebend gewesen wäre, wenn sich die Vorinstanz abschliessend zur Frage hätte äussern wollen, ob die Rentenzusprache anfänglich offensichtlich unrichtig war. Immerhin steht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin fest, dass die Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach die Experten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ auch ohne Kenntnis der Stellungnahme des Prof. Dr. med. D.________ über die notwendigen Vorakten verfügten, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, nicht willkürlich ist. Denn die Angaben des RAD-Facharztes erschöpfen sich im Wesentlichen im Befund, in der einzig mit der Diagnose begründeten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und in seiner Einschätzung, wonach im Vordergrund der psychosomatischen Beschwerden, auf die die Versicherte mit dem Beharren auf einer Kausalität zum Unfallgeschehen inzwischen unbewusst fixiert sei, muskuläre, viszerale und neurovegetative Dysfunktionen stehen würden, die trotz intensiver Physio- und Osteopathie-Therapie nicht reguliert werden könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Aussagen die Einschätzung des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Gesundheitssituation durch die Experten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ hätten beeinflussen können. Auch letztinstanzlich kann dahingestellt bleiben, ob die ursprüngliche Rentenzusprache als offensichtlich falsch qualifiziert werden müsste, falls sie tatsächlich ausschliesslich gestützt auf die Einschätzung des RAD-Facharztes erfolgt wäre. Ausschlaggebend ist, dass die Vorinstanzen sowohl auf der Basis des Gutachtens des ärztlichen Abklärungsinstituts C.________ als auch gestützt auf den Bericht des Prof. Dr. med. D.________ von einer seither eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen durften, ohne in Willkür zu verfallen. Die Experten des ärztlichen Abklärungsinstituts C.________ wie auch Prof. Dr. med. D.________ hatten nämlich Gesundheitsstörungen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, welche nun aber von den Gutachtern des medizinischen Abklärungszentrums B.________ nicht mehr festgestellt werden konnten. Die Forderung der Versicherten, wonach das medizinische Abklärungszentrum B.________ und das kantonale Gericht "zwingend" hätten nachfragen müssen, wie Prof. Dr. med. D.________ zu seiner damaligen Einschätzung gekommen sei, wie auch ihre Kritik, die Vorinstanz habe dessen Stellungnahme abwertend kommentiert, ist nicht nachvollziehbar. Bei ihrer Argumentation, wonach zwischen seinen Feststellungen und denjenigen der Experten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ ein Widerspruch bestehe, übersieht sie, dass sich diese fachärztlichen Meinungen auf verschiedene Zeiten beziehen.  
 
6.2.2. Im Zusammenhang mit der mehrfach gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht bei der Begründung seines Entscheids rechtsprechungsgemäss nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befassen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen; Urteil 9C_130/2014 vom 24. März 2014). Es hat sich auch nicht näher mit Einwendungen zu befassen, die offensichtlich unbegründet sind. Der Hinweis der Versicherten auf die Relation zwischen Umfang der vorinstanzlich eingereichten Beschwerdeschrift ("materiellrechtlicher Umfang gut 34 Seiten") und der Darstellung der medizinischen Ausgangslage im kantonalen Gerichtsentscheid ("lediglich gut 5 Seiten") ist im vorliegenden Kontext ohne Aussagekraft.  
 
6.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die IV-Stelle den dem medizinischen Abklärungszentrum B.________ - im Übrigen vor Erlass des BGE 137 V 210 (28. Juni 2011) - erteilten Auftrag zur Begutachtung nicht und den Fragenkatalog erst nachträglich, nämlich am 12. Dezember 2011 in den Akten abgelegt haben soll, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Am 12. April 2011 informierte sie die Verwaltung über die beabsichtigte medizinische Abklärung durch die namentlich genannte Gutachterstelle, verbunden mit dem Hinweis, dass sie triftige Einwendungen gegen die begutachtenden Personen innert zehn Tagen ab Kenntnisnahme bei der IV-Stelle einreichen könne, und am 21. Juli 2011 wurde ihr vorgängig vom medizinischen Abklärungszentrum B.________ mitgeteilt, dass sie von Frau Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie von Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie FMH, begutachtet werde. Zudem ist ihr im Rahmen des Vorbescheidverfahrens das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Vorinstanz durfte daher auf das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ vom 1. Dezember 2011 abstellen. Der Einwand, dass Frau Dr. med. F.________, welche sowohl die allgemeinmedizinische als auch die psychiatrische Beurteilung im Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ vorgenommen hatte, für ihr jeweils anderes Fachgebiet vorbefasst und nicht unabhängig gewesen sei, ist nicht stichhaltig und ändert daran nichts.  
 
7.   
Ob im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung nach Massgabe von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]) gegeben wären, kann offen bleiben (vgl. namentlich BGE 139 V 547 und Urteil 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014, zur Publikation vorgesehen). 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. August 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz