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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9G_3/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Treuhand A.________ AG,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Thomas Ruoss, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Stiftung Sicherheitsfonds BVG,  
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Lukas Handschin, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 des Schweizerischen Bundesgerichts. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 wies das Bundesgericht eine Beschwerde des Sicherheitsfonds BVG gegen die Treuhand A.________ AG ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1), wobei es dem Sicherheitsfonds die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- auferlegte (Ziff. 2) und ihn zu einer Entschädigung von Fr. 2'800.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtete (Ziff. 3). 
 
B.   
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 ersucht die Treuhand A.________ AG um Berichtigung bzw. Erläuterung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils 9C_ 492/2013 vom 2. Juli 2014 in dem Sinne, sie sei "für das bundesgerichtliche Verfahren mit einem dem Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht entsprechenden Betrag [von mindestens Fr. 40'000.-] zu entschädigen". 
 
Der Sicherheitsfonds lässt sich zur Sache vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Berichtigung erstreckt sich unter anderem auf offensichtliche Redaktionsfehler (BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 f.; Ferrari, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2009, N 6 zu Art. 129 BGG). 
 
2.   
Im Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 wurde in E. 7 die Kosten- und Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers festgehalten. In Dispositiv-Ziff. 2 und 3 setzte das Bundesgericht die Gerichtskosten auf Fr. 50'000.-- und die Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'800.-- fest. Damit stehen Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositivs in einem inneren Widerspruch, weil es ausgeschlossen ist, in einer nicht der erleichterten Kostenpflicht unterliegenden Streitigkeit betreffend Sozialversicherungsleistungen (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG) bei Erhebung einer streitwertbezogenen Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 2 BGG) die Parteientschädigung nicht ebenfalls nach dem Streitwert zu bemessen. Daher handelt es sich bei Dispositiv-Ziff. 3 um ein offensichtliches Versehen. Dieser offensichtliche Redaktionsfehler wird hiermit berichtigt. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und der Gesuchstellerin ist für dieses Berichtigungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Berichtigungsgesuch der Gesuchstellerin wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Urteils 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 wird wie folgt korrigiert: 
 
"Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 28'000.-- zu entschädigen." 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Die Gesuchstellerin wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 200.-- entschädigt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. August 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle