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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_335/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Claudia Starkl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 20. September 2004 wegen der Folgen eines Motorradunfalles vom 3. August 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte unter anderem die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 sprach sie der Versicherten ab 1. August 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie revisionsweise mit Mitteilung vom 18. Dezember 2008. 
 
Im Rahmen eines im Oktober 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle das auf orthopädischen (Dr. med. B.________) und psychiatrischen (Dr. med. C.________) Untersuchungen beruhende, bidisziplinäre Gutachten des Medizinischen Gutachterzentrums D.________ vom 6. Januar 2014 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die bislang ausgerichtete Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 6. Mai 2014 folgenden Monats auf. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 26. März 2015). 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr über den 30. Juni 2014 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) Rechtsfragen.  
 
1.4. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung.  
 
 
2.   
Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Rentenverfügung vom 26. Juli 2005 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung am 6. Mai 2014 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hatte (Art 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, die Versicherte sei wegen ehelicher Schwierigkeiten ab 2007 nicht mehr im Geschäftsbetrieb des Ehemannes erwerbstätig gewesen, was dazu führe, dass das Invalideneinkommen neu zu ermitteln sei. Zudem sei erstellt, dass sie auch im Gesundheitsfall nicht mehr in dessen Unternehmen arbeiten würde, weshalb das Valideneinkommen nicht mehr aufgrund des vor dem Unfall vom 3. August 2003 erzielten Verdienstes, sondern anhand von statistischen Durchschnittslöhnen bestimmt werden müsse. Damit liege in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor, und der Rentenanspruch sei allseitig neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen.  
 
3.1.2. Gemäss BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. mit Hinweisen genügt für eine Rentenanpassung nicht bereits "irgendeine" Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens hat das Bundesgericht festgehalten, dass es an einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG mangelt, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist.  
 
3.1.3. Angesichts dieser Grundsätze weckt das Vorgehen der Vorinstanz Bedenken. Sie hat kein Aktenstück benannt, wonach die Versicherte neu besser in das Erwerbsleben integriert gewesen war, als noch zu Zeiten, als sie im Betrieb des Ehemannes arbeitete. Sodann ist auch ihre Auffassung - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht -, sie hätte sich selbst im Gesundheitsfall vom Ehemann getrennt und nicht mehr in dessen Unternehmen gearbeitet, rein spekulativ. Der Frage ist indessen nicht näher nachzugehen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, das Gutachten des Gutachterzentrums D.________ vom 6. Januar 2014 sei in psychiatrischer Hinsicht voll beweiskräftig, wobei die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht zu berücksichtigen sei, da sie allein auf einer Dysthymie beruhe, welche praxisgemäss nicht invalidisierend sei. Damit sei ein (weiterer) Revisionsgrund ausgewiesen, denn die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Juli 2005 habe - anders als von der Versicherten vorgebracht - auch auf einem psychischen Gesundheitsschaden beruht, zumal der Kreisarzt der SUVA E.________ im Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2004 - auf welchen die IV-Stelle damals abgestellt habe - bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit psychische Einschränkungen berücksichtigt habe.  
 
3.2.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Sie übersieht, dass Dr. med. F.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, SUVA E.________, im Bericht vom 20. Dezember 2004 in Übereinstimmung mit den damals vorhanden gewesenen medizinischen Akten von einer schwerwiegenden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung ausging. Dieser Auffassung pflichtete der psychiatrische Sachverständige des Gutachterzentrums D.________ im Teilgutachten vom 14. November 2013 nach einlässlicher Prüfung der medizinischen Akten bei, und er kam zum Schluss, dass in den Jahren 2003 bis 2007 von einer im Verlauf überwiegend mittelgradigen depressiven Störung ausgegangen werden müsse; seither bestünden chronische depressive Verstimmungsschwankungen, welche die Kriterien einer mittelgradigen oder auch nur leichten depressiven Episode nicht mehr erfüllten. Damit ist der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei die Invalidenrente allein aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen zugesprochen worden, widerlegt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen Revisionsgrund angenommen, weshalb sie den Rentenanspruch neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen des Invaliditätsgrades zu beurteilen hatte.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Das kantonale Gericht hat weiter erkannt, dass auch in orthopädischer Hinsicht auf die in allen Teilen beweiskräftige Expertise des Gutachterzentrums D.________ vom 6. Januar 2014 abzustellen war. Danach litt die Versicherte im Zeitpunkt der Begutachtung an einem cervicovertebralen Syndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose C3-7 mit Discusprotrusion ohne neurale Kompression, einem thoracovertebralen Syndrom bei vermehrter Kyphose der Brustwirbelsäule sowie an Schmerzen im Schultergürtel links. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden konnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen werden mussten, waren zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Die Wirbelsäulenschmerzen und die Schulterbeschwerden sollten mit einem nichtsteoridalen Antirheumatikum sowie Physiotherapie behandelt werden.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen in Wiederholung der vorinstanzlichen Beschwerde geltend, Dr. med. B.________ setze sich mit den vorangegangenen medizinischen Akten nicht oder nur unzulänglich auseinander. Er habe in Bezug auf die unfallbedingten paravertebralen Weichteilvernarbungen festgehalten, diese seien leider auf der aktuellen radiologischen Aufnahme nicht beschrieben worden, dennoch sei er diesen anamnestisch zu massivsten Einschränkungen führenden Verletzungen nicht weiter nachgegangen. Weiter verkenne Dr. med. B.________, dass die SUVA im Jahre 2009 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 72 % verfügt habe. Schliesslich übergehe er den Umstand, dass die Versicherte während vier Stunden am Tag mit therapeutischen Massnahmen beschäftigt gewesen sei. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich Dr. med. B.________ mit dem Beweisthema, ob sich der Gesundheitszustand im zur Diskussion stehenden Zeitraum erheblich veränderte, unzulänglich beschäftigt habe; seinen Auskünften fehle es daher an der erforderlichen Aussagekraft.  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das kantonale Gericht mit Blick auf die psychiatrischen Auskünfte des Gutachterzentrums D.________ vom 14. November 2013 zu Recht einen Revisionsgrund angenommen hat (vgl. E. 3.2 hievor). Daher hat es zutreffend nicht im Einzelnen dargelegt, ob sich aus dem Gutachten auch bezogen auf den orthopädischen Gesundheitszustand eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung ergab. Davon war insbesondere deshalb abzusehen, weil sich die medizinischen Experten bezogen auf das Beweisthema anlässlich der polydisziplinären Konsensbesprechung vom 20. Dezember 2013 einigten (vgl. Gutachten des Gutachterzentrums D.________ vom 6. Januar 2014). Zur Verdeutlichung ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.________ in Bezug auf die Auskünfte der orthopädischen Klinik des Spitals G.________ vom 19. November 2008 festhielt, den dortigen Ärzten hätten keine aktuellen Röntgenbilder vorgelegen und der Schultergürtel links sei von ihnen klinisch mangels angegebener Befunde offenbar nicht untersucht worden, weshalb deren Schlussfolgerung, es bestehe lediglich eine "Arbeitsbelastung von 25 %", wenig fundiert gewesen sei; zum anderen hielt Dr. med. B.________ hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse des Kreisarztes der SUVA H.________ vom 12. Februar 2009 fest, dessen Ausführungen, wonach der Gehapparat, inklusive Becken und BWS, nicht namhaft oder bleibend verletzt worden sei, komplett den medizinischen Akten widersprächen, weshalb dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rein spekulativ bleibe. Angesichts dieser Unzulänglichkeiten vorbestandener medizinischer Auskünfte ist die Feststellung des Dr. med. B.________ ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im dem der Begutachtung vorangegangenen Zeitraum nicht zuverlässig beurteilbar war und mithin die aktuellen Diagnosen von den früheren differierten. Damit hatte er gleichsam dargetan, dass die Frage, ob aus somatischer Sicht eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten war, nicht schlüssig beantwortet werden konnte. Insgesamt steht aufgrund dieser nicht zu beanstandenden gutachterlichen Auskünfte fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der den Anspruch auf Invalidenrente aufhebenden Verfügung vom 6. Mai 2014 in einer den körperlich adaptierten Erwerbstätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten vermocht hätte.  
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen sind schliesslich die der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Hinsichtlich des Valideneinkommens macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ohne den Unfall vom 3. August 2003 und dessen Folgen weiterhin im Betrieb des Ehemannes arbeiten würde, weshalb entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht von statistischen Werten ausgegangen werden dürfe. Nachdem die SUVA im Jahre 2008 eingehende Abklärungen hinsichtlich des vor dem Unfall erzielten Verdienstes vorgenommen habe, hätte die IV-Stelle bzw. das kantonale Gericht die diesbezüglichen Akten der Unfallversicherung einholen und gestützt darauf den Validenlohn festlegen müssen.  
 
4.2.2. Wie in E. 3.1.2 f. hievor dargelegt, war die Annahme der Vorinstanz, die Versicherte hätte sich selbst im Gesundheitsfall vom Ehemann getrennt und hätte nicht mehr in dessen Unternehmen gearbeitet, rein spekulativ. Ihrer Auffassung, die Vergleichseinkommen seien anhand derselben standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzusetzen, weshalb der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad unter Berücksichtigung eines allfälligen behinderungs- oder anderweitig bedingten Abzugs gemäss BGE 126 V 75 entspreche, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist in Bestätigung der Revisionsverfügung vom 6. Mai 2014 der Bestimmung des Valideneinkommens derjenige Lohn zugrunde zu legen, den die Versicherte vor dem Unfall erzielt hatte; angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 ergab sich ein Betrag von Fr. 109'275.-. Von weiteren Abklärungen dazu ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin abzusehen, zumal sie die Ergebnisse der von der SUVA getätigten Abklärungen nicht offen legt.  
 
4.3. Das von der IV-Stelle anhand der standardisierten Bruttolöhne der LSE des Jahres 2010, Tabelle TA1, Randziffer 86 (Gesundheitswesen), Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Frauen, bezogen auf das Jahr 2013 bestimmte Invalideneinkommen (Fr. 70'256.-) wird nicht beanstandet, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.  
 
4.4. Damit ist in Bestätigung des kantonalen Entscheids vom 26. März 2015 und der Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2014 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades keinen Anspruch auf Invalidenrente mehr hatte.  
 
5.   
Der Beschwerdeführerin werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. August 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder