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[AZA 7] 
U 5/00 Ge 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 26. September 2001 
 
in Sachen 
 
H.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- H.________, geb. 1944, ist seit 1. April 1990 als Betriebsangestellte im Pflegeheim Y.________ teilzeitlich erwerbstätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. März 1992 prallte ein Lieferwagen auf das von ihr gelenkte, vor einer Verkehrsampel haltende Auto auf (Unfallmeldung vom 11. Mai 1992; Abklärungsbericht der SUVA vom 14. Juli 1992). Der (erst-)behandelnde Arzt, Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) (Berichte vom 6. Mai und 4. September 1992). Die SUVA kam für die Folgen des per Ende September 1992 abgeschlossenen Unfalles auf und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Analoges gilt für die am 15. Februar 1993 und 3. April 1995 gemeldeten Rückfälle. Auf die dritte Rückfallmeldung vom 6. Februar 1996 hin liess die SUVA am 20. September 1996 eine kreisärztliche Untersuchung durchführen (Bericht des Dr. med. G.________), befragte H.________ zur Sache (Bericht des SUVA-Inspektors vom 14. November 1996) und holte eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. M.________, SUVA Ärzteteam Unfallmedizin, vom 5. März 1997 ein. Mit Verfügung vom 20. März 1997 stellte die SUVA die Heilkostenleistungen ein, da die noch bestehenden Nacken- und Kopfbeschwerden sowie die daraus resultierenden Ausstrahlungen in die Arme keine Unfallfolgen bilden würden. Weiter verneinte sie einen (rückwirkenden) Anspruch auf Taggeld- und Rentenleistungen, weil eine Erhöhung des Arbeitspensums per Anfang 1994 in Berücksichtigung der Unfallfolgen möglich gewesen wäre. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. April 1997 fest, worin sie weiter den neu geltend gemachten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte. 
 
B.- Beschwerdeweise liess H.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides (vom 14. April 1997) sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere ab 2. August 1994 Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % zuzusprechen. Verfahrensrechtlich stellte sie das Rechtsbegehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beauftragte am 23. Januar 1998 die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz mit einem polydisziplinären Gutachten, welches am 19. Juni 1998 erstattet wurde. Im Nachgang zur Stellungnahme des Rechtsvertreters der Versicherten (vom 7. Juli 1998) beantworteten die Gutachter diverse Fragen, ordneten ergänzende Teilbegutachtungen (worunter eine ophthalmologische, eine neuroophthalmologische sowie eine neurootologische Abklärung und eine MRI-Untersuchung des Schädels) an, würdigten die neu erhobenen Befunde und verneinten die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen (Bericht vom 24. März 1999). Am 20. September 1999 teilte das Gericht der Versicherten mit, ihrem Begehren um Verschiebung der - nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter - auf den 21. Oktober 1999 terminierten öffentlichen Verhandlung wegen Ferienabwesenheit werde nicht entsprochen. Die Verhandlung wurde in der Folge, wie angekündigt, am 21. Oktober 1999 durchgeführt; die Beschwerdeführerin wie ihr Rechtsvertreter blieben dieser fern. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den Einspracheentscheid vom 14. April 1997 hinsichtlich Heilbehandlung und Integritätsentschädigung auf und verpflichtete die SUVA, der Versicherten eine ambulante konservative Therapie im Nacken- und Schulterbereich zu gewähren sowie eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 17. November 1999). 
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern, wobei der kantonale Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Der Eingabe liegt u.a. ein Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH Augenmedizin, vom 10. Juni 1999 bei. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitinteressierte beigeladene Helsana Versicherungen AG verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Beschwerdeführerin erblickt darin, dass die Vorinstanz ihrem Begehren um Verschiebung der auf den 21. Oktober 1999 angesetzten öffentlichen Verhandlung nicht entsprach, eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). 
 
a) aa) Gemäss Art. 108 Abs. 1 UVG (Ingress) wird das Verfahren der kantonalen Versicherungsgerichte grundsätzlich von den Kantonen selbst geregelt, wobei es jedoch den in dieser Bestimmung einzeln aufgeführten Minimalanforderungen zu genügen hat. Bezüglich der Öffentlichkeit der Verhandlung wird in Art. 108 Abs. 1 lit. e UVG einzig festgehalten, dass die Parteien "in der Regel" zur Verhandlung vorgeladen werden (Satz 1) und die Beratung des Gerichts in Anwesenheit der Parteien stattfinden "kann" (Satz 2). 
§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG; Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) bestimmt, dass die Behörde gesetzlich bestimmte Fristen nur erstrecken kann, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter während des Fristenlaufes stirbt oder handlungsunfähig wird. Nach Abs. 2 können behördlich bestimmte Fristen durch die Behörde erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Verschiebung von Terminen (Abs. 3). 
Die Verordnung über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Streitsachen aus dem Gebiet der eidgenössischen und der kantonalen Sozialversicherung (...) vom 20. Oktober 1983 (SRL Nr. 44) enthält hinsichtlich der Verschiebung einer im kantonalen Verfahren angesetzten öffentlichen Verhandlung keine besonderen Regeln. 
 
bb) Die verfahrensrechtlich strittige Ablehnung der Verschiebung der öffentlichen Verhandlung mit Schreiben vom 20. September 1999 kommt nach dem Gesagten einer kantonalrechtlichen prozessleitenden Zwischenverfügung gleich (zum Begriff der Zwischenverfügung: Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, S. 237 Rz 1235 ff.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 53 ff. und 140 ff.). Daran ändert nichts, dass die gestützt auf Art. 108 UVG erlassenen kantonalrechtlichen Bestimmungen auf Grund der derogatorischen Kraft des internationalen Rechts so auszulegen sind, dass sie der durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Garantie einer öffentlichen Verhandlung genügen (BGE 122 V 51 Erw. 2b mit Hinweis). In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass die bundesverwaltungsrechtlichen Normen über die prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses für die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts sprechen, und zwar auch dann, wenn es allein um die Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides geht, und unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache selbst ergriffen wird. Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage im Sinne von Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 128 OG genügt es daher, wenn der dem Verfahren zu Grunde liegende materiell- rechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungs- recht angehört. Das ist vorliegend zu bejahen, da es in der Hauptsache um die Leistungspflicht nach UVG geht, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch insoweit zulässig ist, als sie sich gegen die unterbliebene Verschiebung der öffentlichen Verhandlung richtet. 
 
b) Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist anwendbar, da materiellrechtlich Leistungen nach UVG im Streite liegen und es sich dabei rechtsprechungsgemäss um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der genannten Konventionsbestimmung handelt (BGE 122 V 50 f. Erw. 2a). Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (Satz 1; vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Rz 117 zu Art. 6 EMRK; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 190 ff.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 443 ff.) ist indessen zu verneinen. Einerseits wurde die auf den 21. Oktober 1999 festgesetzte partei- und publikumsöffentliche Verhandlung gemäss der Vorladung vom 9. August 1999 durchgeführt. Andererseits wurde das Prinzip der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung nicht dadurch verletzt, dass die Vorinstanz den Verhandlungstermin, nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, festgesetzt sowie gestützt auf sachliche Gründe (einfaches und rasches Verfahren, vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG; zeitliche Belastung des Gerichts; fehlender Nachweis kostenintensiver Dispositionen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ferienabwesenheit) bereits mit Verfügung vom 20. September 1999 eine Verschiebung der Verhandlung abgelehnt hat. Analoges gilt hinsichtlich der Frage, ob die Vorinstanz dem Gebot der Fairness im Verfahren (fair trial; Satz 1) zuwider handelte (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Rz 71 ff. zu Art. 6 EMRK; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 179 ff.; Villiger, a.a.O., Rz 473 ff.). In Prozessen über zivilrechtliche Ansprüche gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht generell, jedoch dann einen Anspruch auf persönliches Erscheinen oder mündliche Anhörung vor Gericht, wenn dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (RKUV 1996 Nr. U 246 S. 167 Erw. 6 c/bb mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, wenn in einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit die Würdigung medizinischer Akten in Frage steht und die Beschwerdeführerin sich durch ihren Rechtsvertreter im kantonalen Verfahren mehrfach schriftlich äusseren konnte (Beschwerde, Replik, Stellungnahme samt Ergänzungsfragen/Zusatzaufträge zum vom Gericht in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten), braucht nicht beurteilt zu werden, da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 9. August 1999 auch das Recht zur persönlichen Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1999 eingeräumt hatte. Die Erörterung des Prozessstoffes im Rahmen der persönlichen Beteiligung am Verfahren steht in engem Zusammenhang mit der beweisrechtlichen Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Parteibefragung verzichtet hat. Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Verzicht auf diese eine Gehörsverletzung darstellt. Das ist konventions- (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 187 ff.) wie verfassungsrechtlich (Art. 4 aBV; Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 V 130) zu verneinen. Die Beschwerdeführerin konnte sich, wie bereits dargelegt, im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels und im Zusammenhang mit der Erstattung des Gerichtsgutachtens Gehör verschaffen. Inwieweit die persönliche Befragung den Sachverhalt weiter hätte klären können, ist nicht ersichtlich, weshalb im Verzicht auf die persönliche Befragung und in der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung keine Gehörsverletzung erblickt werden kann (BGE 122 V 162 ff. Erw. 1d und 2 mit Hinweisen), zumal das rechtliche Gehör im Rahmen des Äusserungsrechts keinen Anspruch auf mündliche Anhörung verleiht (BGE 125 I 219 Erw. 9b). Die Behauptung, wonach die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. September 1999 die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin als entscheidrelevant erachtet habe, trifft nicht zu. 
c) Eine Verletzung anderen Bundesrechts liegt ebenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat insbesondere kantonales Recht (§ 35 VRG) nicht willkürlich angewandt, wenn sie implizit einen ausreichenden Grund für die Verschiebung der öffentlichen Verhandlung verneinte, da es sich nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG um ein einfaches und rasches Verfahren handelte, der Gerichtstermin nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin festgelegt wurde und die Verschiebung der geltend gemachten Ferien keine (kostenintensiven) Dispositionen (Annulation von Flügen oder sonstiger Buchungen) bedingt hätte. 
 
d) Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht weder Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch anderes Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), indem es die Verschiebung der öffentlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1999 abgelehnt und auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet hat. 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) sowie zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Generellen (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Zu ergänzen ist, dass die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) ebenfalls bei Schleudertraumen der HWS gelten. Auch bei derartigen Verletzungen bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Hinsichtlich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhangs ist bei einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und anhaltenden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach den in BGE 117 V 359 dargelegten Grundsätzen zu verfahren, wenn die im Anschluss an den Unfall bestehenden Beeinträchtigungen zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Nur in Fällen, in welchen die zum charakteristischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 98). 
 
3.- Streitgegenstand bildet die Leistungspflicht der SUVA, wobei das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auf sämtliche gesetzlichen Leistungen zielt. 
 
a) Das kantonale Gericht hat für die Beantwortung der zentralen Frage, ob die geklagten Beschwerden in (teil-)ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992 stehen, auf das Gerichtsgutachten vom 19. Juni 1998 (samt Ergänzung vom 24. März 1999) abgestellt. Dieses ist bereits deshalb nicht schlüssig, weil der in Erw. 2 angesprochene Begriff der natürlichen Kausalität nicht durchwegs richtig angewandt worden ist: Wenn Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, im rheumatologischen Konsilium vom 14. Mai 1998 eine Ausweitung der Beschwerden im Sinne eines sekundären Fibromyalgiesyndroms feststellt, das "nicht als unmittelbare Unfallfolge" zu werten sei, ist dies unklar und schliesst die natürliche Kausalität mit dem Unfallereignis vom 25. März 1992 nicht aus, erstreckt sich doch die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch auf mittelbare Unfallfolgen (Urteil M. vom 7. August 1996, U 218/95). Massgebend und zu klären ist, ob, wenn der Unfall weggedacht würde, das sekundäre Fibromyalgiesyndrom entfiele; mit anderen Worten der Unfall notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für die eingetretene gesundheitliche Störung ist. Analoges gilt für die Beurteilung des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH Neurologie, Klinik X.________, welcher im Zusammenhang mit der geklagten Symptomatik nächtlicher Einschlaf- und Kribbelparästhesien beider Arme ebenfalls von nicht "direkten Unfallfolgen" spricht (neurologisches Konsilium vom 18. Mai 1998). Das ist mit Blick auf die Ansprüche auf Taggeld (Art. 16 UVG) sowie auf Invalidenrente (Art. 18 UVG) von Bedeutung, da hinsichtlich der Zusammenfassung und Würdigung der Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Bereiche durch die MEDAS nicht schlüssig ist, ob dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass die in einzelnen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für sich allein nicht ins Gewicht fallen mögen, während sie in ihrer Gesamtheit durchaus relevant sein können. 
 
b) Nach den Akten, insbesondere dem Bericht des SUVA-Inspektors vom 14. November 1996, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr vor dem Unfall vom 25. März 1992 ausgeübtes 40 % Pensum als Hausbeamtin seit dem 1. Januar 1994 auf 60 % aufgestockt hat. Der genannte Bericht enthält Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Erhöhung des Pensums auf Grund des Todes ihres Ehegatten im Sommer 1993 vornahm und sie ohne die geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu mehr als 60 % erwerbstätig wäre. Die Vorinstanz wird diesen Fragen im Hinblick auf den Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG) nachzugehen haben, da die Sonderbestimmung von Art. 23 Abs. 7 UVV rechtsprechungsgemäss nicht nur bei Lohnerhöhungen, sondern auch bei Erhöhungen der Arbeitszeit zur Anwendung gelangen kann, wobei die versicherte Person den Nachweis zu erbringen hat, dass eine solche Erhöhung erfolgt wäre, wenn kein Unfall eingetreten wäre (RKUV 1994 Nr. U 195 S. 210). 
 
c) Im Rentenpunkt schliesslich ist, entgegen der vorinstanzlichen Rechtsauffassung, festzustellen, dass der Umstand, dass es einem teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten gelingt, nach einem Unfall im gleichen Ausmass und für den gleichen Lohn wie bislang zu arbeiten, die Anerkennung einer Invalidität nicht ausschliesst (BGE 119 V 475 Erw. 2). 
 
4.- Nach dem Gesagten geht die Sache zurück an die Vorinstanz, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und in Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze (Erw. 2 - 3 hievor) neu entscheide. Es steht dem kantonalen Gericht frei, von der MEDAS eine Ergänzung einzuholen oder, sofern es dies für angezeigt erachtet, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Dabei wird der MEDAS oder dem neu zu bestellenden Gutachter auch das letztinstanzlich eingereichte Gutachten des Dr. med. W.________ (vom 10. Juni 1999) zu unterbreiten sein. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Luzern vom 17. November 1999 aufgehoben 
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit 
sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen 
neu entscheide. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat der 
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung 
und der Helsana Versicherungen AG zugestellt. 
 
Luzern, 26. September 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: