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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_464/2012 
 
Urteil vom 26. September 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, 
3. Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle, Postfach 157, 6301 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 11. Juli 2012 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. Juli 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nachdem die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nachzureichen (act. 3), sandte sie ein Urteil und einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Juli 2012 betreffend mehrfache versuchte Nötigung bzw. Ausstand sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Juli 2012 betreffend Opferhilfe (act. 6, 7 und 8). 
 
2. 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Angabe der bemängelten Stellen im angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder ihre Grundrechte verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Zwar hat die Beschwerdeführerin eine ganze Anzahl von Eingaben eingereicht (act. 1, 4, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 33). Soweit diese nicht sogar querulatorisch und damit unzulässig sind (Art. 42 Abs. 7), genügen die weitschweifigen und teilweise unverständlichen Ausführungen jedenfalls den Begründungsanforderungen nicht. So macht die Beschwerdeführerin z.B. geltend, der ihr zugewiesene Verteidiger habe ihr mitgeteilt, er stufe die Staatsanwaltschaft und eine weitere Person als viel zu starke Gegner ein, denen er nicht gewachsen sei (act. 1 S. 2/3). Diese abwegige Behauptung vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen derartigen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren querulatorische Art der Prozessführung ist bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. September 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn