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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_859/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 16. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________, 1986 geborener Kosovar, heiratete am 10. Februar 2011 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 12. Mai 2011 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 43 AuG eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem sich die Ehegatten bereits im September 2011 getrennt hatten, wurde die Ehe am 14. Januar 2012 geschieden. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau verfügte am 16. Februar 2012 die Nichtverlängerung der bis zum 31. Mai 2012 gültigen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von X.________. Dessen Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 16. August 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2012 erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 19. September 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu belassen; eventualiter sei er nicht wegzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge, Grundrechte seien verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG); dies gilt namentlich hinsichtlich von Sachverhaltsrügen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 I 58 E 4.1.2 S. 62).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 43 AuG direkt oder in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht falle. Dies anerkennt der Beschwerdeführer implizit. Er macht hingegen geltend, einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG sowie Art. 8 EMRK zu haben; dabei rügt er die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
 
2.3. Das Verwaltungsgericht nennt die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und erläutert, warum diese vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind. Ebenso stellt es fest, dass die vom erst vor gut zwei Jahren im Alter von gegen 25 Jahren eingereisten Beschwerdeführer behaupteten sozialen und familiären Beziehungen nicht substanziiert würden und, wie die geltend gemachte nahe Beziehung zum hier lebenden Onkel, weder unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG noch im Lichte von Art. 8 EMRK eine Bewilligungsverlängerung rechtfertigten. Die Frage, ob angesichts der vom Beschwerdeführer im April 2012 erlittenen Verletzung an einer Hand Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG bestünden, verneint es unter Hinweis auf die diesbezüglich hohen Anforderungen, die nicht erfüllt seien; es sieht keine Anzeichen für eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland, wobei der Umstand besserer medizinischer Versorgung in der Schweiz unerheblich sei.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen allein insofern auseinander, als er rügt, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG, Art. 8 EMRK und Art. 83 AuG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw. Beweise willkürlich gewürdigt. Die behauptete Gehörsverweigerung muss einen für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Mangel darstellen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG); ein Gericht kann denn auch auf die Abnahme von (beantragten) Beweismitteln verzichten, wenn es aufgrund der Aktenlage ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht eine Gehörsverweigerung bzw. eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes insofern vor, als es seiner Beweisofferte, im Hinblick auf die Beurteilung der Handverletzung die SUVA-Akten beizuziehen, keine Folge geleistet habe. Das Verwaltungsgericht, das über die vom Beschwerdeführer verfasste Unfallanzeige an die Krankenkasse verfügte, hat auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtet, weil es aufgrund der Aktenlage ausschloss, dass eine eigentliche, die Unzumutbarkeit der Ausreise aus der Schweiz begründende medizinische Notlage gegeben sein könnte. Inwiefern diese Einschätzung willkürlich sein soll, tut der Beschwerdeführer mit der Schilderung seiner Verletzung und dem Hinweis auf eine allfällige damit verbundene bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht dar, nachdem er auch nicht ansatzweise die vom Verwaltungsgericht erwähnte hohe Schranke für die Anerkennung einer medizinisch bedingten längeren oder gar definitiven Unzumutbarkeit einer Rückreise in Frage stellt.  
Eine Gehörsverweigerung bzw. eine willkürliche Sachverhaltsermittlung erblickt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Beziehung zu einem im Kanton Zürich wohnenden Onkel; das Verwaltungsgericht sei willkürlich davon ausgegangen, dass er freiwillig nicht mehr bei seinem Onkel lebe; diese Trennung sei allein auf die behördliche Anordnung, er habe wieder in den Kanton Aargau zu ziehen, zurückzuführen; damit werde wegen einer Fehleinschätzung der familiären Situation im Ergebnis Art. 8 EMRK verletzt. Inwiefern der volljährige Beschwerdeführer, der erst im Mai 2011 in die Schweiz zu seiner Ehefrau im Kanton Aargau eingereist war, wegen der Beziehung zu einem Onkel und dessen Familie ausländerrechtlich eine Bewilligungsverlängerung sollte beanspruchen können, bleibt unerfindlich. Der vom Verwaltungsgericht ohnehin nur am Rande erwähnte Grund für die Rückkehr des Beschwerdeführers vom Kanton Zürich in den Kanton Aargau ist für den Ausgang des Verfahrens damit offensichtlich irrelevant; die Gehörsverweigerungs- bzw. Sachverhaltsrüge entbehrt auch in dieser Hinsicht einer tauglichen Begründung. 
 
2.5. Die Beschwerde enthält in keinerlei Hinsicht eine rechtsgenügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller