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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_808/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juli 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 23. August 2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Entscheid ist rechtskräftig. 
 
 Am 4. bzw. 13. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch. Am 1. Juli 2014 setzte ihm das Obergericht Frist an, um sein teilweise weitschweifiges und ungebührliches Gesuch ("Niveau eines Nazi-Gerichts (s. Freisler Niveau) ") zu überarbeiten, ansonsten auf die Revision nicht eingetreten werde. Innert Frist hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich an seinen ungebührlichen Äusserungen fest und ergänzte sie noch ("Zürcher Justiz ... beweisbar kriminell, völlig versift, versaut und verkorrumpiert"). Am 18. Juli 2014 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Gleichzeitig wies es ein Haftentlassungsgesuch ab, da das Urteil vom 23. August 2012 nach wie vor vollstreckbar und der Termin für eine bedingte Entlassung noch nicht eingetreten seien. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 23. August 2012 sei aufzuheben (Antrag 1). Er sei aus der Haft zu entlassen (Antrag 2). 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsgesuch gegen alle Bundesrichter (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 9). Der Umstand, dass das Bundesgericht viele Beschwerden abweisen muss (Beschwerde S. 2 Ziff. 6), stellt indessen keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs 1 BGG dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die meisten Ausführungen der Beschwerde betreffen die Verurteilung selber, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Sachgerecht macht der Beschwerdeführer nur geltend, die Oberrichter hätten "äusserst mimosenhaft" reagiert (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Aus welchem rechtlichen Grund die Oberrichter indessen trotz der oben zitierten Verunglimpfungen hätten auf das Revisionsgesuch eintreten müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Gegenteil wirft er dem Obergericht erneut "Arroganz und Zynismus, Perfidie, Dummheit und Überheblichkeit" vor (Beschwerde S. 5 Ziff. 11 und S. 7 Ziff. 4). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Verfahren 6B_624/2014 ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch gegen alle Bundesrichter wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn