Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Kleinere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_20/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Gemeinde Knutwil, handelnd durch den Gemeinderat, 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, 
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_17/2016 vom 5. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016, worin das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen einen grundstückgewinnsteuerrechtlichen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Februar 2016 abwies, 
in das Revisionsgesuch des Steuerpflichtigen vom 26. August 2016 (Poststempel) gegen das Urteil 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016 und in eine weitere Eingabe des Steuerpflichtigen in dieser Angelegenheit vom 29. August 2016 (Poststempel), 
in das Urteil 2F_17/2016 vom 5. September 2016, in welchem das Bundesgericht das Revisionsgesuch vom 26./29. August 2016 mangels Vorliegens eines gesetzlichen Revisionsgrundes abwies, soweit es darauf eintrat, 
in die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 19. September 2016 (Poststempel), worin der Steuerpflichtige um Revision des Urteils 2F_17/ 2016 vom 5. September 2016 ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass auch bundesgerichtliche Revisionsentscheide zum Gegenstand eines Revisionsgesuchs gemacht werden können, da Art. 121 Ingress BGG unspezifisch von der "Revision eines Entscheids des Bundesgerichts" spricht (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/ Oberholzer, Kommentar BGG, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 121 BGG; PIERRE FERRARI, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 121 BGG), 
dass das Bundesgericht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Revision im Urteil 2F_17/2016 vom 5. September 2016 E. 2 einlässlich dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass der Steuerpflichtige sinngemäss vorbringt, das Verfahren befinde sich erst im Stadium der "Berufung" und noch gar nicht der Revision, ein Revisionsgesuch stelle er erst mit der Eingabe vom 19. September 2016, 
dass der Steuerpflichtige die seines Erachtens zutreffende Rechtslage darstellt und sich erneut mit dem "Streitwert" auseinandersetzt, worunter er nach wie vor den Wert des Baderechts zu verstehen scheint, 
dass rein appellatorische Kritik, wie sie der Steuerpflichtige auch am revisionsbetroffenen Urteil 2F_17/2016 übt, unter keinen der abschliessend genannten Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 BGG fällt, 
dass das Revisionsgesuch, soweit darauf eingetreten werden kann, mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes offensichtlich unbegründet ist und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, 
dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher