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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
9C_631/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 30. Juni 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Juni 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass der angefochtene Entscheid nach Würdigung der medizinischen Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zum Ergebnis gelangt, der Gesundheitszustand habe sich im relevanten Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007 und der Verfügung vom 23. September 2015 (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) nicht wesentlich verschlechtert, weshalb in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei und die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Rentenrevisionsgrund verneint habe, 
dass sich die Beschwerde mit diesem Anfechtungsgegenstand und den ihm zugrunde liegenden Entscheiderwägungen offensichtlich nicht in der gesetzlich geforderten Weise befasst, 
dass die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 9C_378/2012 vom 31. Mai 2012 mit Hinweis), 
dass sich der Beschwerdeführer sonst darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen, 
dass namentlich der Einwand, die Vorinstanz habe nicht überzeugend begründet, weshalb sie auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt habe, unbehelflich ist, weil diesen Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruht oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber