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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_335/2011 
 
Urteil vom 26. Oktober 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, 
Abteilung Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ fuhr am 23. Juni 2010, um 21:47 Uhr am Steuer eines Personenwagens auf der St. Gallerstrasse in Richtung Winterthur, als er am Dorfrand von Elgg beim Chatzenacker in eine Geschwindigkeitskontrolle der Zürcher Kantonspolizei geriet. Dabei ergab sich, dass er die ausserorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (nach Abzug der Toleranz) 37 km/h überschritten hatte. 
Am 13. Oktober 2010 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16c SVG für 12 Monate. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs von X.________ gegen den Führerausweisentzug am 14. April 2011 ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________ gegen diesen Rekursentscheid am 15. Juni 2011 ab 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm den Führerausweis wegen einer leichten Widerhandlung gegen das SVG im Sinn von Art. 16a Abs. 2 SVG für einen Monaten oder eventuell wegen einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für vier Monate zu entziehen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
C. 
Das Strassenverkehrsamt und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen und verzichten auf Vernehmlassung. 
 
D. 
Am 30. August 2011 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
E. 
Das ASTRA beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe die einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts unrichtig angewandt, indem es den Sachverhalt rein schematisch anhand der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gewürdigt und die konkreten Umstände des Falles ausser Acht gelassen habe. Diese Rüge ist zulässig (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2. 
2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a); war der Ausweis in den vergangenen fünf Jahren einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, beträgt die minimale Entzugsdauer 12 Monate (Abs. 2 lit. c). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). 
 
2.2 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Zusammenfassung der Rechtsprechung im Entscheid 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008, E. 2). 
 
2.3 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er beim fraglichen Vorfall die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 37 km/h überschritt. Er macht indessen geltend, aufgrund der konkreten, besonders günstigen Umstände habe er dabei die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Die Sicht sei optimal gewesen und die Witterungsverhältnisse ideal. Der fragliche Streckenabschnitt verlaufe während zweier Kilometer praktisch gerade und sei gut einsehbar, es habe keine sichtbehindernde hochgewachsene Vegetation entlang der Strasse. Diese sei zudem wegen des Spiels Deutschland - Ghana der Fussballweltmeisterschaft in Südafrika leer gefegt gewesen. Die Kombination dieser günstigen Umstände hätte ihm erlaubt, andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig zu erkennen und seine Geschwindigkeit rechtzeitig herabzusetzen, um gefährliche Situationen zu vermeiden. Es liege daher, trotz der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, nur eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG oder eventuell eine mittelschwere im Sinn von Art. 16b SVG vor. 
 
2.4 Nach der in E. 2.2 dargelegten Praxis des Bundesgerichts wiegt die umstrittene Widerhandlung des Beschwerdeführers objektiv schwer, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h würde sogar auf einer Autostrasse oder Autobahn regelmässig als schwere Widerhandlung geahndet. Umso mehr gefährdet derjenige, der auf einer nicht richtungsgetrennten Hauptstrasse mit derart übersetzter Geschwindigkeit fährt, die Verkehrssicherheit jedenfalls abstrakt in schwerwiegender Weise. Das trifft auch auf den hier zur Diskussion stehenden Vorfall zu, den der Beschwerdeführer auf unzutreffende Weise verharmlost. Zwar verläuft die St. Gallerstrasse zwischen Aadorf und dem Dorfrand von Elgg, wo der Beschwerdeführer kontrolliert wurde, über gut einen Kilometer gerade, und die Strassenränder sind frei von sichtbehindernden Bäumen und Büschen und damit relativ übersichtlich. Etwa in der Mitte zwischen den Dorfrändern befindet sich allerdings eine Gebäudegruppe ("Landhof") nahe bei der Strasse, womit der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sich dort, für ihn nicht einsehbar, Fussgänger oder Fahrzeuge anschickten, auf die St. Gallerstrasse zu gelangen. Er konnte keineswegs sicher sein, bei seinem Geschwindigkeitsexzess die Fahrbahn für sich alleine zu haben und niemanden zu gefährden. Es fällt daher von vornherein nicht ernsthaft in Betracht, von der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen, das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln ausgegangen. Die Rüge ist unbegründet. 
Da der Ausweis des Beschwerdeführers vom 1. Februar bis zum 30. April 2006 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem hier zu beurteilenden Vorfall wegen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG entzogen war, liegt die gesetzliche Mindestentzugsdauer bei 12 Monaten. Gegen den Beschwerdeführer wurde die mildest mögliche Sanktion verhängt. Der angefochtenen Entscheid ist damit nicht zu beanstanden. 
 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Oktober 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi