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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1003/2013, 2C_1004/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.  
 
Gegenstand 
2C_1003/2013  
Eingrenzung, 
 
2C_1004/2013  
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Juli 2013 und 1. Juli 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Am 24. Juni 2013 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gegen die 1963 geborene X.________, Staatsangehörige von Kirgisistan, deren Asylgesuch erfolglos blieb und gegen welche die Wegweisung angeordnet worden war, eine Eingrenzung auf den Kanton Aargau, verbunden mit einer Meldepflicht. Dagegen liess die Betroffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erheben. Am 1. Juli 2013 ordnete das Amt gegen sie eine Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Auch dagegen erhob sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht. 
 
 Mit Urteil vom 1. Juli 2013 (WPR.2013.101) bestätigte das Verwaltungsgericht die Ausschaffungshaft bis zum 30. Juli 2013, 12.00 Uhr. Mit Urteil vom 2. Juli 2013 (WRP.2013.100) sodann schrieb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die Beschwerde betreffend Eingrenzung als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. Beide Urteile wurden X.________ nach ihren Angaben am 10. Juli 2013 ausgehändigt. Gegen Ende Juli 2013 ist sie nach Kirgisistan ausgeschafft worden. 
 
 Am 5. und 9. September 2013 deponierte X.________ bei der Schweizer Botschaft der Republik Kirgisistan zwei Schreiben zu Handen des Schweizerischen Bundesgerichts. Sie erklärt, gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau Beschwerde zu führen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG); sie steht aber still vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), was auch in Fällen ausländerrechtlicher Haft gilt (BGE 134 II 201 E. 1.2). Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Seine Zuständigkeit bzw.die Zulässigkeit eines Rechtsmittels prüft das Bundesgericht zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG, vgl. BGE 137 III 417 E. 1; 136 I 43 E. 1 S. 43). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden. 
 
2.2. Beide angefochtenen Urteile will die Beschwerdeführerin erst am 10. Juli 2013 erhalten haben; die Beschwerdefrist wäre diesfalls, unter Berücksichtigung des Sommer-Friststillstands, am 10. September 2013 abgelaufen. Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind, wie von der Schweizerischen Botschaft der Republik Kirgisistan dokumentiert, dort am 5. und 9. September 2013 deponiert worden. Die Beschwerdefrist ist mithin gewahrt. Hingegen kann dem mit dem Schreiben vom 5. September 2013 gestellten Begehren der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis zum 30. September 2013 zur Begründung ihrer Anträge nicht entsprochen werden; eine den gesetzlichen Formvorschriften von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Rechtsschrift ist innert der Beschwerdefrist einzureichen, und nach deren Ablauf können keine massgeblichen Ergänzungen mehr angebracht werden.  
 
2.3. Mit dem Urteil vom 1. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der gegen die Beschwerdeführerin verfügten Ausschaffungshaft bis zum 30. Juli 2013 bestätigt. Die bewilligte Haftdauer ist längst abgelaufen, und die Beschwerdeführerin wurde bereits zuvor ausgeschafft. Es besteht offensichtlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung besagten Urteils. Besondere Gründe, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, dass sie sich primär mit der Rechtmässigkeit der Wegweisung, der behördlichen Vorgehensweise bei der Festnahme sowie mit dem Ablauf der Ausschaffung selber befasst; diese Fragen könnten ohnehin nicht unmittelbar zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens und mithin eines Rechtsmittels an das Bundesgericht gemacht werden.  
 
2.4. Beim Urteil vom 2. Juli 2013 handelt es sich um einen rein verfahrensrechtlichen Entscheid; das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Eingrenzungsverfügung als nach erfolgter Ausschaffung gegenstandslos erklärt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben die Eingrenzungsfrage erwähnt, befasst sie sich mit dieser prozeduralen Frage nicht. Es fehlt an einer hinreichenden sachbezogenen Begründung.  
 
2.5. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.6. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (auf dem diplomatischen Weg), dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller