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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_924/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer 2013; Nichteintreten auf Einsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ veräusserte am 30. September 2013 die von ihm selbst bewohnte Liegenschaft und verwendete den erzielten Erlös vollumfänglich für den Erwerb eines Ersatzobjekts. Mit Verfügung vom 12. August 2014 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) den Rohgewinn aus dem Verkauf auf Fr. 94'253.-- fest und gewährte Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung. Auf die Einsprache vom 5. Oktober 2014 trat die Steuerverwaltung wegen Verspätung nicht ein. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen den Rekurs bzw. die Beschwerde ab. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.1. Offensichtlich und unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Einreichen eines Rechtsmittels innert Frist verpasst hat. Nach Art. 161 Abs. 3 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG BE; SR BE 661.11) wird ein Fristversäumnis entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Frist weder durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe verpasst hat. Insofern sind die Wiederholungen in der Beschwerde nicht geeignet, das vorinstanzliche Urteil umzustossen, und es kann darauf verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Auch wenn der Beschwerdeführer die Einsprache korrekt geplant hat, vermag dies das fehlende Handeln nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zudem der Auffassung, dass die einzelnen Geschehnisse nicht voneinander getrennt werden dürfen, vielmehr seien sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das hat die Vorinstanz aber nicht versäumt, sondern gegenteils festgehalten, die geschilderten Ereignisse vermöchten weder für sich noch in ihrer Gesamtheit die zeitliche Verzögerung zu entschuldigen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer zwischen den einzelnen Ereignissen selbst genügend Zeit gehabt, eine Einsprache abzufassen.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass in der Rechtsmittelbelehrung auch eine Rechtsmittelfrist für die Gemeinden aufgeführt ist. Nach Art. 189 Abs. 2 StG BE sind zur Einsprache befugt u.a. die steuerpflichtige Person und die Gemeinde. Insofern ist es korrekt, dass alle einspracheberechtigten Personen aufgeführt sind.  
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass