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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_181/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ (Beschwerdeführer) hat am 21. Oktober 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (PS150162-O/U) vom 21. September 2015 angefochten, mit dem das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgeschrieben (1) und auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nicht eingetreten ist (2), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat (3) und auf die Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2015 nicht eingetreten ist (4). Er ersucht um aufschiebende Wirkung, um Wiederherstellung der Frist und um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.   
 
2.1. Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2015 (PS150162-O/U). Soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide anficht, ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.2. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).  
 
2.3. Das Obergericht hat erwogen, was das Ausstandsbegehren anbelange, sei unklar ob es gegen Ersatzrichter B.________ und/oder Gerichtsschreiberin C.________ gerichtet sei; zudem sei es nicht substanziiert. Der Beschwerdeführer habe mit Datum vom 3. August 2015 wegen Auslandsabwesenheit ein Gesuch um Fristerstreckung bis 31. August 2015 gestellt. Im vorliegenden Verfahren stelle er ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Der Kammer fehle die Zuständigkeit zur Behandlung dieses völlig unbegründeten Fristwiederherstellungsgesuchs, sodass darauf nicht einzutreten sei. Abgesehen davon habe die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren das Gesuch förmlich und begründet abgewiesen, was in der Beschwerde hätte beanstandet und begründet werden müssen. Da sich der Beschwerdeführer zu diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht äussere, seien auch die an Laien gestellten minimen Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht erreicht. Auf das Gesuch sei nicht einzutreten. In der Sache hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer setze sich in keiner Weise mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander. Auch auf die von dieser Instanz gestellte Frage, ob nach dem Datum der in Betreibung gesetzten Forderung ein Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet und durchgeführt worden sei, gehe er mit keinem Wort ein. Dass er, hätte es unlängst einen Konkurs gegeben, diesen unabhängig von allfälliger EDV und seiner Computerdaten hätte namhaft machen können, stehe ausser Zweifel, ganz abgesehen davon, dass die Beziehung der D.________ AG und dem Beschwerdeführer und seinen Computerdaten in keiner Weise dargetan sei.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Zudem wird auch nicht begründet, warum die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unter den aufgezeigten Umständen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
3.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.   
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Verfassungsbeschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden