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[AZA 0/2] 
7B.226/2001/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
26. November 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. 
 
--------- 
 
In Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Entscheid vom 7. September 2001 der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, 
 
betreffend 
Pfandverwertung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
__________________________________________ 
 
1.- Das Betreibungsamt Schaffhausen vollzog in den Betreibungen Nr. xxx, yyy und zzz gegen B.________ am 23. Februar 2001 die Pfändung; unter anderem wurden die Warenvorräte des Schuldners im Geschäft A.________ in Winterthur gepfändet. 
Am 8. Mai 2001 benachrichtigte das Betreibungsamt Schaffhausen B.________ vom Eingang der Verwertungsbegehren, und am 29. Juni 2001 erteilte es dem Betreibungsamt Winterthur I den Auftrag, die gepfändeten Warenvorräte des Geschäfts zu verwerten. In der Folge teilte das beauftragte Betreibungsamt Winterthur I dem Schuldner am 14. August 2001 mit, dass ein Verwertungsauftrag des Betreibungsamtes Schaffhausen pendent sei, und es zeigte ihm am 15. August 2001 an, dass die gepfändeten Gegenstände weggenommen würden. 
B.________ erhob am 14. August 2001 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen und verlangte die Aufhebung des Verwertungsauftrags an das Betreibungsamt Winterthur I. Mit Entscheid vom 7. September 2001 wies die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen die Beschwerde ab. 
 
B.________ hat den Beschluss der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. September 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er stellt den Antrag, die Verwertung durch das Betreibungsamt Winterthur I sei nicht zu gestatten. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
2.- a) Die Aufsichtsbehörde hat im Verwertungsauftrag des Betreibungsamtes Schaffhausen an das Betreibungsamt Winterthur I einen negativen Sachentscheid betreffend den vom Beschwerdeführer verlangten Verwertungsaufschub erblickt. Zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde hat die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen festgehalten, die Voraussetzungen für einen Verwertungsaufschub seien nicht gegeben; dass der Beschwerdeführer in einer anderen Betreibung die gepfändete Lohnquote abliefere, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Betreibungsamt Schaffhausen sei daher verpflichtet gewesen, nach Eingang der Verwertungsbegehren zur Verwertung zu schreiten und das Betreibungsamt Winterthur I damit zu beauftragen. 
 
b) Um den Verwertungsaufschub gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG zu erlangen, muss der Schuldner unter anderem die erste Abschlagszahlung leisten. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid, die für die erkennende Kammer verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), hat das Betreibungsamt Schaffhausen nie eine erste Rate erhalten und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, eine solche geleistet zu haben. Inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie geschlossen hat, das Betreibungsamt Schaffhausen - als verfahrensleitendes Amt zuständig für den Verwertungsaufschub - habe zu Recht die Voraussetzungen für einen Verwertungsaufschub verneint, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er habe mit dem Vertreter der Gläubigerinnen eine Regelung getroffen, um die Ausstände ratenweise zu bezahlen, was das Betreibungsamt trotz Kenntnis nicht beachtet habe, handelt es sich um neue und folglich unzulässige Tatsachenbehauptungen (Art. 79 Abs. 1 OG). Sein sinngemäss vorgebrachter Einwand, das Betreibungsamt Schaffhausen habe einen Stundungsvertrag zwischen ihm und den Gläubigerinnen übergangen, kann daher von vornherein nicht gehört werden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen (C.________ GmbH, D.________ AG; E.________ GmbH; alle vertreten durch F.________ AG), dem Betreibungsamt Schaffhausen und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 26. November 2001 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: