Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 75/02 
 
Urteil vom 26. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
D.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Kuster, Brandschenkestrasse 10, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________, geboren 1949, arbeitete ab August 1992 als Chauffeur/Kanalreiniger für die Firma B.________ Kanalreinigungen, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 10. Mai 1993 klemmte er sich den rechten Arm in einer Schlauchrolle ein, worauf das gleichentags aufgesuchte Spital X.________ ein Quetschtrauma am rechten Ellenbogen diagnostizierte, einen kleinen ossären Anriss der Ulna feststellte und eine Revision in Narkose durchführte. Die SUVA holte diverse medizinische Berichte ein (unter anderem je mehrere Berichte der Klinik. S.________, der Hausärztin Frau Dr. med. Y.________, FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, sowie des früheren Hausarztes Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen) und liess durch ihren Kreisarzt Dr. med. O.________, Orthopädische Chirurgie FMH, mehrere Untersuchungen durchführen. Im Weiteren wurde bei Prof. Dr. med. P.________, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, eine handchirurgische Beurteilung vom 5. April 1995 eingeholt, im Spital Z.________ am 10. Januar 1996 operationell eine Neurolyse des Nervus radialis kubital rechts sowie eine Exploration des Nervus medianus kubital rechts durchgeführt und - wegen der geklagten Schulterbeschwerden - vom 26. Februar bis 26. März 1997 ein Aufenthalt in der Klinik M.________, veranlasst. Nachdem D.________ per Ende September 1996 vom Arbeitgeber gekündigt worden war, arbeitete er von April 1997 bis Ende Februar 1999 im - rein betriebsbedingten - Umfang von 45 % als Chauffeur eines Kanalreinigungsfahrzeuges für die Firma A.________ AG, und erhielt zudem Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 7. April 1999 sprach die SUVA D.________ mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 eine Invalidenrente im Umfang von 20 % zu, da ihm eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar wäre; weiter wurde ihm eine Integritäts-entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zuerkannt. Mit Einsprache-entscheid vom 23. November 1999 erhöhte die SUVA die Integritätsentschädi-gung auf 15 %, während die zugesprochene Rente bestätigt wurde. 
 
Mit Verfügung vom 10. März 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich D.________ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. April 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
B. 
Die von D.________ gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Dezember 2001 ab. 
C. 
Unter Beilage eines Berichtes der Frau Dr. med. Y.________ vom 20. Februar 2002 lässt D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Rente im Um-fang von 60 % zuzusprechen. Zudem sei ein medizinisches Gutachten anzuord-nen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 116 V 248 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) sowie Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 und 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur grundsätzlichen Übereinstimmung des Invaliditätsbegriffes in der Invaliden- und obligatorischen Unfallversicherung (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage der Arbeitsfähigkeit; die Integritätsentschädigung war schon vor dem kantonalen Gericht nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. 
2.1 Die Vorinstanz hat auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ vom 5. August 1999 abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass Dr. med. O.________ die täglich auftretenden Schmerzen praktisch nicht berücksichtigt habe und demzufolge auch als einziger der involvierten Ärzte von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausgegangen sei. 
2.2 Wie der Anamnese des Berichtes des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ zu entnehmen ist, sind - im Gegensatz zu den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - die geklagten belastungsunabhängigen und bei Wetterwechsel vermehrt auftretenden Dauerschmerzen berücksichtigt worden; dieses Leiden hat der Versicherte im Übrigen bereits während seines Aufenthalts in der Klinik M.________ vom 26. Februar bis 26. März 1997 angegeben, so dass es schon seit längerer Zeit aktenkundig ist. Damit ist der Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (insbesondere auch die geltend gemachten Dauerbeschwerden) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (der Arzt hat den Versicherten im Übrigen seit dem Jahr 1997 mehrmals untersucht); zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Im Weiteren stimmt seine Einschätzung mit den Äusserungen des Geschäftsführers der Firma A.________ AG vom 8. Januar 1998 überein, wonach der Versicherte als Chauffeur eines Kanalreinigungsfahrzeugs eine volle Leistung erbrachte. 
 
Die weiteren in den Akten liegenden ärztlichen Berichte sind weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des Dr. med. O.________ zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). So hält der Bericht der Frau Dr. med. Y.________ vom 20. Februar 2002 nur fest, dass der Versicherte aus "gesundheitlichen Gründen ... nicht in der Lage [sei], mehr zu arbeiten" als täglich 4.5 Stunden als Taxifahrer, wie er es zur Zeit mache; eine Begründung für die angegebene und als medizinisch indiziert bewertete Einschränkung fehlt ebenso wie allfällige Ausführungen darüber, weshalb die Einschätzung des Dr. med. O.________ falsch sein sollte. Die weiteren Berichte der Frau Dr. med. Y.________ vom 16. Juni 1997, 3. Januar 1998, 9. Mai 1998, 6. Mai 1999, 29. September 1999 und 31. Oktober 1999 sowie diejenigen des früheren Hausarztes Dr. med. T.________ vom 11. Juni 1998, 23. Juni 1998 und 21. Februar 2000 sind ebenfalls nur äusserst summarisch begründet. Die diversen Berichte der Klinik. S.________ sind zwar ausführlicher begründet, enthalten jedoch keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; vielmehr wird im Bericht vom 7. Dezember 1998 nebenbei "die bis heute bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %" erwähnt und fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Versicherte im Untersuchungszeitpunkt bereits eine Rente von 50 % erhielt. Diese Einschätzung beruht somit auf einer nicht korrekten Anamnese und deshalb auf falschen Grundlagen. 
2.3 Damit ist auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ abzustellen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen; weitere Abklärungen erübrigen sich. Da Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig weder bestritten noch zu beanstanden sind, ist der von SUVA und Vorinstanz auf 20 % festgesetzte Invaliditätsgrad zu bestätigen. 
2.4 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der von der Invalidenversicherung - mittlerweile rechtskräftig - festgesetzte Invaliditätsgrad in Höhe von 50 % auch für das vorliegende Unfallversicherungsverfahren zu gelten hat, da die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in der Regel zum gleichen Ergebnis in diesen zwei Zweigen der Sozialversicherung führen sollte (BGE 126 V 291 Erw. 2a). 
 
In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die SUVA im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die IV-Stelle den Invaliditätsgrad noch nicht rechtskräftig festgesetzt hatte, weshalb dieser für die Invalidenversicherung auch keine verbindliche Wirkung entfalten konnte (vgl. BGE 126 V 294 Erw. 3a). Jedoch kann im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren dann nicht auf die erfolgte Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung abgestellt werden, wenn ihr ein Rechtsfehler, eine nicht vertretbare Ermessensausübung, ein Vergleich oder - wegen der groben Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG - eine nicht präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades zu Grunde liegt (BGE 126 V 292 Erw. 2b), sowie wenn äusserst knappe und ungenaue Abklärungen oder kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen vorliegen (BGE 126 V 294 Erw. 2d in fine). Die von der IV-Stelle aus dem Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen - und damit die Festsetzung des Invaliditätsgrades von 50 % - vermögen nicht zu überzeugen: Zunächst ist das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht klar, da diesbezüglich unterschiedliche ärztliche Angaben vorliegen (Bericht der Frau Dr. med. Y.________ vom 6. Mai 1999: 50 %, der Klinik. S.________ vom 17. Mai 1999 rsp. 7. Dezember 1998: 50 %; der Frau Dr. med. Y.________ vom 29. September 1999: 60 %). Sodann ist die Auffassung des SUVA-Arztes nicht berücksichtigt worden, wie sich aus dem "Feststellungsblatt für den Beschluss" von November 1999 ergibt. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle das Invalideneinkommen auf genau die Hälfte des Valideneinkommens festgesetzt hat; in der Verfügung vom 10. März 2000 sind zwar Verweisungstätigkeiten aufgeführt, jedoch ohne zahlenmässige Angabe der damit zu erzielenden Einkommen. Somit kann dem von der IV-Stelle im Verfahren der Invalidenversicherung festgesetzten Invaliditätsgrad für die obligatorische Unfallversicherung keine Verbindlichkeit zukommen; der von Vorinstanz und SUVA auf 20 % festgesetzte Invaliditätsgrad ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: