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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.679/2004 /kil 
 
Urteil vom 26. November 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
Parteien 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Françoise Zuber, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 1. September 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich wies am 20. Dezember 2000 verschiedene Gesuche des aus der Union Serbien/Montenegro stammenden X.________ (geb. 1972) ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; die Direktion erachtete im Rahmen von Art. 7 ANAG (SR 142.20) seine Berufung auf die nurmehr formell fortbestehende Ehe mit der Schweizer Bürgerin A.________ als rechtsmissbräuchlich. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs und Beschwerde hin am 12. Mai bzw. 1. September 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuhalten, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 
2. 
Die Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht und vom Regierungsrat zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG), sofern die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt nach der Praxis vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche realistische Aussicht auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). 
2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5): Der Beschwerdeführer hatte in der Schweiz erfolglos um Asyl nachgesucht (negativer Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 10. April 1995), bevor er am 2. Oktober 1995 die Schweizer Bürgerin A.________ heiratete und im Anschluss hieran die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erhielt. Bereits am 20. Juni 1996 wurde die eheliche Gemeinschaft jedoch aufgegeben; am 15. April 1998 wurde die Ehe für 18 Monate gerichtlich getrennt. In der Folge versuchte der Beschwerdeführer seiner geschiedenen ersten Ehefrau, welche er als seine Schwester ausgab, und seinem Sohn den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Am 3. Dezember 1999 teilte die schweizerische Gattin der Direktion für Soziales und Sicherheit mit, dass mit einer Wiederaufnahme des Ehelebens "überhaupt nicht zu rechnen" sei und sie bereits 1998 die Scheidung gewünscht, zwecks Vermeidung eines langen Prozesses hierauf aber verzichtet und der gerichtlichen Trennung zugestimmt habe. Angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von nur rund neun Monaten, der im Vergleich hierzu relativ langen Trennungszeit von mehr als vier Jahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids und dem klar erloschenen Ehewillen der Gatten ist davon auszugehen, dass bereits vor dem 2. Oktober 2000 die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten war. Welche Gründe zum Scheitern der Ehe geführt haben, ist dabei nicht entscheidend (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen). 
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht haben seine nicht weiter belegten Ausführungen, dass es sich nur um eine vorübergehende Ehekrise handle und er sich um eine Wiedervereinigung bemühe, gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie jene seiner Frau; fehlende Belege für die behaupteten wiederaufgenommenen Kontakte; Interessenlage der Gatten usw.). Trotz der wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers, eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens stehe unmittelbar bevor oder habe nun stattgefunden, kam es nie wirklich hierzu, selbst wenn die Eheleute vereinzelt noch für einige Tage zusammen gewohnt haben sollten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 10. Juni 2002 erklärt, sie wohne seit dem 20. Juni 1996 nicht mehr mit ihrem Gatten zusammen und dieser werde immer dann tätig, wenn es um seinen Aufenthalt gehe. Vor diesem Hintergrund dürfte denn auch das gemeinsame Schreiben der Eheleute vom 22. Dezember 2003 zu sehen sein, wonach sie zwar in getrennten Haushalten lebten, jedoch grosse Hoffnung hegten, wieder zusammen zu finden, und sie keinerlei Absichten hätten, sich scheiden zu lassen. Die Gatten haben sich offensichtlich seit Jahren darauf eingerichtet, trotz faktischer Trennung und längst fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung die bloss auf dem Papier bestehende Ehe wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts für den Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten; dieser beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Gründen auf eine inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er selber seit langem nicht mehr ernstlich glauben kann. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei im Rahmen von Art. 4 ANAG seine Bewilligung in willkürlicher Weise nicht verlängert worden, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen, da er nach dem Gesagten über keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Bewilligung verfügt (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit.b Ziff. 3 OG und BGE127 II 161 E. 3 u. 4). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Beschluss des Regierungsrats vom 12. Mai 2004 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
3. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs.1 in Verbindung mit Art.153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. November 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: