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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1019/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug, Veruntreuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, stellte mit Beschluss vom 17. August 2015 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit X.________ darin der mehrfachen Veruntreuung und des mehrfachen Versuchs dazu (zum Nachteil der B.________ Ltd.) schuldig gesprochen worden war. Es sprach X.________ mit Urteil vom 17. August 2015 in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids überdies der ungetreuen Geschäftsbesorgung (zum Nachteil der B.________ Ltd.) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, angeblich begangen zum Nachteil von A.________, sprach es ihn frei. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A.________ verwies es auf den Weg des Zivilprozesses. 
 
B.   
Der Privatkläger A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, X.________ sei des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen und die Strafe sei angemessen zu erhöhen. X.________ sei zu verpflichten, dem Privatkläger A.________ Fr. 192'500.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer (lit. a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und (lit. b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere (Ziff. 5) die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. 
 
1.1. Der Beschwerdeführer weist zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation darauf hin, dass er Privatkläger sei und die Vorinstanz seine Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen habe. Demzufolge habe er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids.  
 
1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person (lit. a) schuldig spricht; (lit. b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.  
 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Sachverhalt spruchreif sei und daher seine Zivilforderung vom Strafgericht trotz der Freisprüche hätte beurteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, dass das Strafgericht den Beschwerdegegner 2 des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung hätte schuldig sprechen und deshalb seine Zivilforderung adhäsionsweise beurteilen müssen. Die Privatklägerschaft ist indessen entgegen den Andeutungen in der Beschwerdeschrift zur Anfechtung eines Freispruchs nicht schon legitimiert, wenn und weil das Strafgericht im Falle eines Schuldspruchs die Zivilforderung nicht auf den Zivilweg verweisen kann, sondern adhäsionsweise im Strafverfahren beurteilen muss. Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen im Strafpunkt nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Mit diesem Erfordernis setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, weshalb und inwiefern es erfüllt sei. 
 
1.3. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG entspricht hinsichtlich des Erfordernisses der Auswirkungen auf die Beurteilung der Zivilansprüche den diversen gesetzlichen Regelungen, die seit dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1991 bestanden. Die Privatklägerschaft ist, wie nach früheren Regelungen das Opfer beziehungsweise der Geschädigte, dann und insoweit zur Beschwerde legitimiert, wenn und als sich der Strafentscheid im Ergebnis und aufgrund der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann (BGE 120 IV 44 E. 6 S. 56 f.; 127 IV 185 E. 1a S. 188).  
 
1.4. Dem Beschwerdegegner 2 wird vorgeworfen, er habe als Vertreter der C.________ Ltd. dem Beschwerdeführer im April 2008 vertraglich versprochen, einen Kredit über EUR 100 Mio. zu beschaffen. Dafür habe der Beschwerdeführer eine Vorauszahlung von EUR 250'000.-- für Bank- beziehungsweise Kreditbeschaffungsgebühren geleistet, welche im Falle des Misslingens der Kreditbeschaffung hätten zurückbezahlt werden müssen. Von der Vorauszahlung sei eine teilweise Rückzahlung im Umfang von USD 200'000.-- geleistet worden, weshalb der Beschwerdeführer (bei einem Wechselkurs von 1 EUR entsprechend Fr. 1.61) einen Vermögensschaden von zirka Fr. 192'500.-- erlitten habe (angefochtenes Urteil S. 15, 19).  
 
1.4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner 2 vom Vorwurf des Betrugs frei mit der Begründung, das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei bewusst das Risiko eingegangen, dass ihm der Beschwerdegegner 2 die Vorauszahlung nicht mehr vollumfänglich zurückerstatte, indem er auf einfache erlogene Zusagen des Beschwerdegegners 2 vertraut habe. In strafrechtlicher Hinsicht liege kein Betrug vor (angefochtener Entscheid S. 21).  
 
Ein Freispruch vom Vorwurf des Betruges mit dieser Begründung kann sich nicht auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken. Die Vorinstanz präjudiziert mit ihren Erwägungen in keiner Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 allenfalls eine zivilrechtliche unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen habe. 
 
1.4.2. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner 2 vom Vorwurf der Veruntreuung frei mit dem Argument, das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens im Sinne von Art. 138 StGB sei nicht erfüllt. Bei der Zahlung von EUR 250'000.-- habe es sich nicht um anvertrautes Gut im Sinne des Veruntreuungstatbestands gehandelt. Es könne nicht von einer echten Zweckbindung mit Werterhaltungspflicht ausgegangen werden. Es habe lediglich ein obligatorischer Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers bestanden (angefochtener Entscheid S. 21).  
 
Ein Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung mit dieser Begründung kann sich nicht auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken. Die Vorinstanz präjudiziert mit ihren Erwägungen in keiner Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 allenfalls vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sei. 
 
1.5. Da der angefochtene Entscheid sich nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auswirken kann, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht berechtigt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.  
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Dem Beschwerdegegner 2 hat er keine Entschädigung zu zahlen, da diesem im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf