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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_454/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche Tötung, begangen in Notwehrexzess; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X.________ am 26. November 2010 der (eventual-) vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.  
 
A.b. Das Obergericht Luzern sprach X.________ am 20. Juni 2011 in Gutheissung von dessen Appellation von sämtlichen Anklagevorwürfen frei.  
 
A.c. Das Bundesgericht hiess am 30. August 2012 die Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie von A.________, BD.________ und C.D.________ (Privatkläger) bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B_810/2011 und 6B_811/2011).  
 
A.d. Das Kantonsgericht Luzern erklärte X.________ am 17. September 2013 im schriftlichen Verfahren der (eventual-) vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15 und 16 Abs. 1 StGB, schuldig und auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 18. September 2014 erneut gut, soweit darauf einzutreten war. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1220/2013).  
 
B.  
Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 bestätigte das Kantonsgericht den Schuldspruch wegen (eventual-) vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess. Die Freiheitsstrafe reduzierte es auf 30 Monate, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, er habe das Opfer vor der tätlichen Auseinandersetzung mit den Worten "du Schwanz" verbal provoziert. Die Aussagen der beiden Zeugen seien wenig glaubhaft.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41). 
 
1.3. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe das auf der Baustelle eintreffende Opfer mit "du Schwanz" angesprochen. Sie stellt hierfür auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Angestellten des Opfers ab. Sie erwägt im Wesentlichen, diese hätten keinen Anlass und in zeitlicher Hinsicht auch kaum die Möglichkeit gehabt, sich abzusprechen. Die Angestellten hätten zudem nicht versucht, ihren Chef zu entlasten. Deren Aussagen würden auch dadurch erhärtet, dass das Opfer mit der Schlägerei begonnen habe (angefochtenes Urteil S. 13). Der Beschwerdeführer vermag nicht rechtsgenügend aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Sein Einwand erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. In einer Eventualbegründung macht der Beschwerdeführer geltend, seine Fähigkeit, sich gemäss der Einsicht in das Unrecht der Tat verhalten zu können und auf die Provokation des Opfers zu verzichten, sei aufgrund seiner aus forensisch-psychiatrischer Sicht gestörten Persönlichkeit in leichtem Mass vermindert gewesen. Die Vorinstanz setze sich damit nicht auseinander. Sie habe nicht geprüft, ob aufgrund der Vorgeschichte und des grossen emotionalen Wertes, welcher das Haus für ihn dargestellt habe, überhaupt eine andere Reaktion als die geringfügige Beleidigung des Opfers möglich gewesen sei.  
 
2.2. Der Einwand ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde gutachterlich eine in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit attestiert. Die Vorinstanz trägt dem zutreffend bei der Strafzumessung Rechnung (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 22). Im Übrigen ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Passage des psychiatrischen Gutachtens keineswegs, dass es diesem wegen seiner psychischen Probleme nicht möglich gewesen wäre, auf die Provokation zu verzichten.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. 
 
3.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Notwehrrecht sei aufgrund der verbalen Provokation "du Schwanz" nicht eingeschränkt gewesen (vgl. Beschwerde S. 8-15) und es sei von einer verhältnismässigen, mehrstufigen Notwehr auszugehen (vgl. etwa Beschwerde N. 39 S. 15) bzw. das vom Bundesgericht geforderte stufenweise Vorgehen sei gar nicht möglich gewesen (Beschwerde N. 43 S. 17, N. 47 S. 19). Dies steht nicht mehr zur Diskussion. Das Bundesgericht prüfte im Entscheid 6B_810/2011 und 6B_811/2011 vom 30. August 2012 E. 3 abschliessend, ob die Notwehr verhältnismässig war. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sein Notwehrrecht nach der erfolglosen Flucht nicht eingeschränkt war, ist zwar beizupflichten. Gegenteiliges kann allerdings weder dem Urteil des Bundesgerichts noch dem angefochtenen Entscheid entnommen werden. Das Bundesgericht ging im Urteil 6B_810/2011 und 6B_811/2011 vom 30. August 2012 vielmehr von einem unrechtmässigen Angriff durch das Opfer aus und stellte keine höheren Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Notwehr im Vorgarten des Einfamilienhauses, weil der Beschwerdeführer das Opfer vorgängig verbal provozierte. Es warf dem Beschwerdeführer jedoch vor, er habe den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet, da er das Messer vor dem heftigen Stich auf den Oberkörper bzw. den Brustbereich des Opfers auf weniger gefährliche Weise hätte einsetzen müssen (Urteil, a.a.O., E. 3.4.2). Zu prüfen ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde daher ausschliesslich, ob der Beschwerdeführer, dessen Notwehr unverhältnismässig war, in den Genuss des Schuldausschlussgrundes von Art. 16 Abs. 2 StGB kommt, oder ob ihm lediglich der Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB zugute zu halten ist. Fraglich ist mit anderen Worten nur, ob bzw. wie sich die verbale Provokation auf die Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB auswirkt.  
 
3.2. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme eines entschuldbaren Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB im Urteil 6B_810/2011 und 6B_811/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3 dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Der Sachrichter verfügt bei der Frage, ob ein Notwehrexzess entschuldbar war oder gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB lediglich zu einer Strafmilderung führt, über ein gewisses Ermessen (vgl. BGE 102 IV 1 E. 3b S. 7). Das Bundesgericht greift bei Ermessensfragen nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).  
 
3.3. Die Vorinstanz hält wie erwähnt für erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Opfer im Untergeschoss des Einfamilienhauses mit dem Begriff "du Schwanz" provozierte. Sie erwägt, das Opfer sei daraufhin aggressiv geworden und habe mit der Schlägerei begonnen. Die Verletzungen im Gesicht des Opfers sprächen dafür, dass es zu einer gegenseitigen Schlägerei gekommen sei, bei welcher beide Parteien Schläge austeilten. Der Beschwerdeführer sei klar unterlegen gewesen und habe nur deshalb fliehen können, weil die Angestellten des Opfers dieses zurückhielten. Zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er bloss zu seiner Verteidigung in die Schlägerei involviert war (angefochtenes Urteil E. 6.4.2 S. 14, E. 6.5.3 S. 16). Der Beschwerdeführer habe aufgrund der verbalen Provokation mit einer gewissen tätlichen Reaktion des Opfers rechnen müssen. Im Kulturkreis der Beteiligten sei die Äusserung sehr beleidigend und provozierend. Unter diesem Aspekt sei von einer bedeutenden Provokation auszugehen. Von einer Absichtsprovokation könne hingegen nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe das Opfer nicht in der Absicht provoziert, ihm in der Folge in Notwehr einen tödlichen Messerstich zu versetzen (angefochtenes Urteil E. 6.5.1 S. 15). Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer habe es wegen der von Letzterem auszuführenden Gipserarbeiten bereits im April 2007 eine Auseinandersetzung gegeben. Die verbale Provokation durch den Beschwerdeführer könne nicht losgelöst von diesem Hintergrund gesehen werden (angefochtenes Urteil E. 6.5.2 S. 15 f.).  
Die Vorinstanz hält weiter fest, es sei von einer grossen Aufregung und Bestürzung des Beschwerdeführers über den Angriff auszugehen, zumal der Angriff spätestens im Vorgarten - nach erfolgloser Flucht - weit über eine allenfalls als Risiko in Kauf zu nehmende und als möglich zu erwartende Reaktion auf die verbale Provokation des Beschwerdeführers im Untergeschoss hinausgegangen sei. In diesem Sinne würden der vorbestehende Konflikt und die verbale Provokation sowie die (abwehrende) Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung im Untergeschoss bei der Beurteilung stark in den Hintergrund treten, ohne dass sie vollständig ausser Acht zu lassen wären. Im Sinne einer Gesamtwürdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Bestürzung des Beschwerdeführers über den Angriff sei zwar hoch gewesen, es liege nach den massgebenden Kriterien jedoch keine entschuldbare und die Straflosigkeit der schweren Notwehrüberschreitung rechtfertigende Emotion vor. Der Beschwerdeführer hätte mit einer Stichbewegung gegen die Beine des Angreifers reagieren können und müssen und damit besonnener und verantwortlicher handeln können. Dies hätte entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht ein Überlegen und Erwägen notwendig gemacht, sondern habe sich bei den gegebenen Umständen als sozusagen naheliegende und natürliche weitere Reaktion angeboten und wäre auch möglich gewesen, so wie der Beschwerdeführer auch das Messer habe ergreifen und öffnen können. Er könne sich daher nicht auf Art. 16 Abs. 2 StGB berufen (angefochtenes Urteil S. 19 f.). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz geht davon aus, eine tätliche Reaktion des Opfers auf die verbale Provokation "du Schwanz" sei für den Beschwerdeführer voraussehbar gewesen. Inwiefern sie damit die Beweise willkürlich gewürdigt haben könnte, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert auf (vgl. Beschwerde N. 35 f. S. 13).  
 
3.4.2. Die Vorinstanz stellt weiter fest, nach der verbalen Provokation sei es zu einer gegenseitigen Schlägerei gekommen, bei welcher auch das Opfer Schläge einstecken musste. Sie nimmt demnach nicht ein lediglich passives oder defensives Verhalten des Beschwerdeführers an. Soweit dieser das Gegenteil behauptet (vgl. Beschwerde N. 37 S. 14, N. 39 S. 15, N. 42 f. S. 16 f.), weicht er von den vorinstanzlichen Feststellungen ab, ohne jedoch Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz führt zwar aus, der Beschwerdeführer habe sich nur zu seiner eigenen Verteidigung an der darauffolgenden Schlägerei beteiligt. Das Bundesgericht ist an diese Feststellung, was der Beschwerdeführer mit seinen Schlägen bewirken wollte, gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf das zu beurteilende Verschulden des Beschwerdeführers am weiteren Verlauf der Auseinandersetzung muss diesem aber dennoch zum Vorwurf gemacht werden, dass er damit das ihm gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen körperlich überlegene spätere Opfer zusätzlich provozierte. Vom Beschwerdeführer hätte nach der verbalen Provokation vielmehr ein deeskalierendes und gleichzeitig sich selber schützendes Verhalten erwartet werden dürfen, das beispielsweise darin hätte bestehen können, dass er auf die verbale Provokation folgende Schläge des Opfers lediglich abwehrt oder versucht, mit den Armen seinen Kopf zu schützen, während er gleichzeitig die Angestellten des Opfers um Hilfe bittet. Eine solche Pflicht zum Ausweichen oder subsidiär zur blossen Abwehr des Angriffs, wenn der Angegriffene den Angriff zuvor durch sein verwerfliches bzw. rechtswidriges Verhalten ungewollt veranlasst hat, ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Lehre (vgl. KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 15 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 10 N. 81). Die verbale Provokation und die daran anschliessende gegenseitige Schlägerei, bei welcher auch das Opfer Verletzungen im Gesicht erlitt, können bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses daher nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden.  
 
3.4.3. Im Übrigen trägt die Vorinstanz der Schwere des Notwehrexzesses Rechnung, der zum Tode des Opfers führte, und prüft, ob dem Beschwerdeführer trotz der grossen Aufregung ein besonnenerer Einsatz des Messers möglich gewesen wäre. Ihre diesbezügliche Würdigung ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde N. 44 S. 17 f.) nicht willkürlich. Auch hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie erwägt, der Notwehrexzess werde durch die Heftigkeit der Erregung über den Angriff nicht gedeckt. Insgesamt durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB verneinen.  
Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Angriffs durch das Opfer im Vorgarten seines Einfamilienhauses zwar unbestrittenermassen in einer grossen Aufregung und Bestürzung. Für einen gänzlichen Schuldausschluss gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB reicht dies aber nicht aus, da gemäss der Rechtsprechung bei der Frage nach der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind. Das mit dem klarerweise unrechtmässigen Angriff und dem zumindest teilweise entschuldbaren Notwehrexzess einhergehende geringere Verschulden ist daher im Rahmen des Strafmilderungsgrundes von Art. 16 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ob die Vorinstanz dem ausreichend Rechnung trägt, ist nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer die Strafzumessung nicht anficht. Desgleichen ist die Frage, ob die Fähigkeit des Beschwerdeführers zu einem deeskalierenden Verhalten nach der verbalen Provokation aufgrund der geltend gemachten Persönlichkeitsstörung eingeschränkt war, nicht bei der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses, sondern ausschliesslich bei der Strafzumessung zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte ein Gutachten einholen müssen zur Frage, ob seine Wahrnehmung sowie seine Kontroll- und Steuerungsfähigkeit aufgrund einer heftigen Gemütsbewegung über den Angriff eingeschränkt war und ein Durchschnittsmensch in seiner Situation gleich gehandelt hätte.  
 
4.2. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz anerkennt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Angriffs in einer grossen Aufregung und Bestürzung befand. Für die weitere Frage nach der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses sind die gesamten Umstände entscheidend. Ob die grosse Aufregung oder Bestürzung auch entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB war, ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteil 6B_810/2011 und 6B_811/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3.4 mit Hinweis). Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Sache des Gerichts. Zu Rechtsfragen werden grundsätzlich keine Sachverständigen beigezogen (Urteil 6B_612/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, er sei nach Art. 113 oder Art. 117 StGB zu verurteilen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob ein Totschlag oder eine fahrlässige Tötung gegeben sei.  
 
5.2. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Vorinstanz, die rechtliche Qualifikation als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB stehe nicht mehr zur Diskussion, da das obergerichtliche Urteil diesbezüglich nicht aufgehoben worden sei (angefochtenes Urteil E. 4 S. 10). Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 6B_810/2011 und 6B_811/2011 vom 30. August 2012 nur zur Frage zu äussern, ob die Notwehr verhältnismässig war (vgl. Art. 15 StGB), und subsidiär, ob ein entschuldbarer Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) vorliegt. Einen obergerichtlichen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung gab es nicht, da der Beschwerdeführer freigesprochen wurde. Das damalige Obergericht gelangte im Urteil vom 20. Juni 2011 als Zwischenfazit zwar zum Schluss, es liege ein Tötungsdelikt nach Art. 111 ff. StGB vor (vgl. Urteil, a.a.O., E. 3.3 S. 15). Die exakte rechtliche Qualifikation blieb damit offen. Selbst wenn das Obergericht die Tat im Urteil vom 20. Juni 2011 als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB qualifiziert hätte, so bliebe es dabei, dass die entsprechenden Erwägungen nicht angefochten waren, da lediglich die Staatsanwaltschaft und die Angehörigen des Opfers Beschwerde führten. Das Bundesgericht musste sich damit folglich nicht befassen. Der Beschwerdeführer hatte angesichts des Freispruchs keinen Anlass, ein Rechtsmittel zu erheben. Die Frage der rechtlichen Qualifikation wurde mit dem Urteil 6B_810/2011 und 6B_811/2011 vom 30. August 2012 demnach nicht abschliessend beurteilt.  
 
5.3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten, wobei diesbezüglich von einem Handeln mit Wissen und Willen auszugehen ist. Er nahm mit dem Stich in die Brust des Opfers dessen Tötung in Kauf. Für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung besteht daher kein Platz.  
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er pauschal und ohne entsprechende Literatur- oder Rechtsprechungshinweise geltend macht, die deutsche Lehre und Rechtsprechung lasse bei einer bloss fahrlässig verursachten Notwehrsituation zum Teil eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu (vgl. Beschwerde N. 51 S. 19). Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist nach schweizerischem Recht bei der Zulässigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Nicht ersichtlich ist, weshalb ein Täter, der die Notwehrsituation selbst verschuldet hat, wenn auch nur fahrlässig, besser gestellt sein soll als ein Täter, der gar nicht zum Angriff beigetragen hat und der bei einem nicht entschuldbaren Notwehrexzess nach Art. 111 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB strafbar ist. 
 
5.4. Das Bundesgericht entschied in BGE 102 IV 228, der Täter könne bei der Tötung eines Menschen gleichzeitig in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung im Sinne des Art. 113 StGB handeln und sich in einer Notwehrlage gemäss aArt. 33 StGB befinden. Totschlag und Notwehrlage schliessen sich demnach nicht gegenseitig aus (vgl. ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 18). Dies kann der Fall sein, wenn sich der Täter in einer seelischen Konfliktsituation befand und er das Tötungsdelikt ausserdem in einer Notwehrlage beging (vgl. BGE 102 IV 228 E. 2 S. 229).  
Liegt die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff, plädiert die Lehre allerdings zu Recht für einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung, begangen in Notwehrexzess (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 113 StGB). Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Die Tatumstände, die im Rahmen von Art. 113 StGB eine heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung begründen, dürfen daher nicht zu einer zusätzlichen Strafmilderung nach dem allgemeinen Teil des StGB führen (vgl. Urteil 6S.825/2000 vom 4. April 2001 E. 2c/aa; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 113 StGB). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 113 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB kommt vorliegend folglich nicht in Betracht. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz die Tat als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, qualifiziert. Dies ermöglicht eine Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB) und ist für den Beschwerdeführer insofern milder als ein Schuldspruch nach Art. 113 StGB, der eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug vorsieht. 
 
5.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld