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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_752/2010 
 
Urteil vom 27. Januar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Reeb, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1951 geborene E.________ war für die Firma F.________ als Flugberaterin tätig, als sie am 13. März 2000 anlässlich einer Heckauffahrkollision einen Gesundheitsschaden erlitt. Für die dauerhaft verbleibende unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Ausmass von 53 % richtete ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Invalidenrente nach UVG aus (Verfügung der SUVA vom 12. Januar 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005). 
A.b Am 1. Oktober 2003 meldete sich E.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Beizug der SUVA-Akten ging die IV-Stelle des Kantons Zürich aufgrund einer seit 1. November 2003 anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit "in Koordination mit der SUVA bei reinen Unfallfolgen" ebenfalls von einem Invaliditätsgrad von 53 % aus und sprach der Versicherten in der Folge mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügungen vom 6. Februar und 21. März 2006 ab 1. November 2004 eine halbe Invalidenrente zu. 
A.c Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens erfolgte am 21. Mai 2008 eine Haushaltsabklärung, wonach die IV-Stelle erkannte, dass sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache gestützt auf die Angaben der SUVA offensichtlich unzutreffend von einem hypothetischen Erwerbspensum der Versicherten als Gesunde von 100 % - statt tatsächlich nur 80 % - ausgegangen war. Die IV-Stelle ermittelte sodann neu für das Jahr 2004 in Anwendung der gemischten Methode basierend auf einem 80 %-Pensum einen Invaliditätsgrad von 43 % und für das Jahr 2008 einen solchen von 46 % (gerundet). Mit Wirkung ab 1. März 2009 setzte daher die IV- Stelle die Invalidenrente wiedererwägungsweise von einer halben auf eine Viertelsrente herab (Verfügung vom 5. Januar 2009). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der E.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Ju-ni 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2009 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
 
2. 
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3, I 401/98 E. 5c; Urteil 8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteile 9C_339/2010 vom 30. November 2010 E. 3, 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2, 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 21 S. 74, I 545/02 E. 1.2; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis). 
 
3. 
Streitig ist, ob die IV-Stelle zu Recht die ursprünglich mit Wirkung ab 1. November 2004 zugesprochene halbe Invalidenrente ex nunc et pro futuro ab März 2009 wiedererwägungsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. 
 
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, 1985 freiwillig das Erwerbspensum auf 80 % reduziert zu haben. Sie behauptet auch nicht, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Gesundheitsfall noch vor der ursprünglichen Rentenzusprache ihr Erwerbspensum wieder auf 100 % erhöht hätte. Die von der Versicherten angedeutete "Möglichkeit" einer entsprechenden Pensenerhöhung lässt nicht auf eine solche Änderung des hypothetischen Erwerbspensums als Gesunde schliessen. 
 
3.2 Ausgehend davon hat das kantonale Gericht mit Blick auf BGE 131 V 51 die Frage nach der Wahl der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28a IVG [vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) - hier entweder die gemischte Methode oder die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs bzw. einer Untervariante davon (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 mit Hinweisen) - offen gelassen mit der Begründung, dass unter den gegebenen Umständen beide Bemessungsmethoden zu einem Invaliditätsgrad führen, welcher nur einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Die Beschwerdegegnerin habe bei der ursprünglichen Rentenzusprache 2004 rechtsfehlerhaft auf die Angaben der SUVA abgestellt und sei - entgegen der klaren Aktenlage - offensichtlich irrtümlich von einer zu 100 % Erwerbstätigen ausgegangen. Dementsprechend habe die IV-Stelle das hypothetische Valideneinkommen zweifellos unrichtig auf der Basis einer Erwerbstätigkeit mit vollem Pensum, statt zutreffend auf der Grundlage einer aus privaten Gründen seit 1985 auf 80 % reduzierten Teilerwerbstätigkeit ermittelt. 
 
3.3 Für die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Invaliditätsgradermittlung war gemäss angefochtenem Entscheid nicht die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode ausschlaggebend, sondern die unzutreffende Bestimmung des Valideneinkommens nach Massgabe einer im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten vollen Erwerbstätigkeit. Trotz eines aktenkundig klar ausgewiesenen Erwerbspensums von 80 %, welches die Versicherte bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens unstrittig ausgeübt hatte, und obwohl die Beschwerdeführerin selber nie in Abrede stellte, sondern nach Angaben laut Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Mai 2008 sogar ausdrücklich bestätigte, dass sie auch als Gesunde ihr bisheriges 80 %-Pensum unverändert fortgesetzt hätte, stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache gemäss "Feststellungsblatt für den Beschluss" der IV-Stelle vom 1. Dezember 2005 ohne Auseinandersetzung mit den für die Invalidenversicherung relevanten Einkommensverhältnissen auf die von der SUVA berücksichtigten Faktoren ab und übernahm so - ohne Durchführung eines eigenen Einkommensvergleichs - den identischen Invaliditätsgrad der SUVA von 53 %. Dieser beruht hinsichtlich des Valideneinkommens mit Blick auf den unfallversicherungsrechtlich massgebenden Einkommensvergleich - trotz des erfüllten 80 %-Pensums im Zeitpunkt des Unfalles - zu Recht auf der Basis einer vollen Ausnützung der Verdienstmöglichkeiten, mithin einer Vollerwerbstätigkeit (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481; Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 und 7.2.4 mit Hinweisen), während die Invalidenversicherung das Valideneinkommen sowohl in Anwendung von BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 als auch im Rahmen der gemischten Methode von Art. 28a Abs. 3 IVG nach Massgabe der ohne Gesundheitsschädigung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen hat. 
 
3.4 Soweit die Versicherte rügt, es sei nicht zweifellos unrichtig, dass sie als Gesunde im ursprünglichen Verfügungszeitpunkt ein Valideneinkommen aus einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit erzielt hätte, macht sie geltend, eine entsprechende Aufstockung des Erwerbspensums von 80 % auf 100 % sei "durchaus möglich und plausibel" bzw. "nicht ausgeschlossen" gewesen. In den Akten finden sich jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin vor der ursprünglichen Rentenzusprache im Gesundheitsfall ihr angestammtes Erwerbspensum von 80 % auf 100 % erhöht hätte. Angesichts der betreffend Feststellung des Erwerbspensums klaren Missachtung der offenkundigen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht ist kein vernünftiger Zweifel daran möglich, dass die ursprüngliche Verfügung unrichtig war. Wie mit angefochtenem Entscheid korrekt erkannt, hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Rentenzusprache von 2004 in Wiedererwägung gezogen. 
 
3.5 Nachdem die Versicherte für den Fall der Annahme eines hypothetisch auch ohne Gesundheitsschaden ausgeübten 80 %-igen Erwerbspensums mit dementsprechend festzulegendem Valideneinkommen keine Einwände gegen den von der IV-Stelle ermittelten und vorinstanzlich - sowohl in Anwendung der gemischten Methode von Art. 28a Abs. 3 IVG als auch nach der Praxis von BGE 131 V 51 (vgl. dazu E. 4.4 des angefochtenen Entscheids) - bestätigten IV-Grad von jedenfalls weniger als 50 % erhebt, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid geschützten wiedererwägungsweisen Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente per 1. März 2009. 
 
4. 
Dem Ausgang dieses kostenpflichtigen Verfahrens (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Januar 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli