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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_371/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 27. Januar 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Bruno M. Bernasconi-Mamie, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schlichtungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 27. Mai 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2014 seine Beschwerde vom 18. August 2013 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2013zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
 
 
verfügt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer