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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_774/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Der Beschwerdeführer fuhr am Donnerstag 22. August 2013, um 14.47 Uhr, Gemeindegebiet Bertschikon, auf der Autobahn A1 Richtung Zürich. Die Radarmessung ergab einen Geschwindigkeitsmesswert von 154 km/h. 
Das Statthalteramt Winterthur verurteilte den Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 27 km/h nach Toleranzabzug) zu einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Bezirksgericht Winterthur sprach ihn mit Urteil vom 7. Oktober 2014 im gleichen Sinne schuldig und büsste ihn ebenfalls mit Fr. 300.--. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Juni 2015 ab. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. 
 
2.  
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht sachbezogen sind, beispielsweise seine Vorbringen zur kommunalen, nationalen und internationalen Gültigkeit von kommunalen, nationalen und internationalen Rechtsakten, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Sie stützt sich auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 8). Unter Hinweis auf die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. März 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) führt sie richtig aus, dass es sich bei der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung um eine Messung mit einem stationären Messsystem handelt (Art. 6 lit. b VSKV-ASTRA) und bei (stationären) Radarmessungen ein Sicherheitsabzug von 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h vorzunehmen ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 VSKV-ASTRA). Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 154 km/h führt dies zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um netto 27 km/h. Ausgehend hievon folgert die Vorinstanz zu Recht, dass das Ordnungsbussenverfahren im zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung gelangt (siehe Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV; SR 741.031], Anhang 1 Bussenliste Ziff. 303. 3. lit. e). Die Kritik des Beschwerdeführers geht fehl. Er verkennt den Unterschied zwischen stationären und mobilen Messsystemen. Mobile Geschwindigkeitsmessungen erfolgen während der Bewegung des Messmittels. Bei stationären Messsystemen wird das Messmittel während einer bestimmten Zeit von einem festen Standort aus betrieben. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 7 f.) verwiesen werden.  
 
3.2. Die Vorinstanz führt weiter richtig aus, dass Messmittel nur verwendet werden dürfen, wenn sie den technischen Vorschriften entsprechen und regulär in Betrieb genommen wurden. Das heisst, sie müssen entweder ein Zulassungsverfahren verbunden mit (Erst-) Eichung oder ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben (vgl. Art. 5 ff. Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV; SR 941.210]; CHRISTIAN BOCK, Messmittel im Strassenverkehr, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2010, S. 99 ff., S. 131; s.a. BOCK/FASEL, Wie zuverlässig sind polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen, in: Strassenverkehrsrechtstagung 2014, S. 39 ff., S. 53 ff.). Das vorliegend eingesetzte Radargerät erfüllt diese Anforderungen; es wurde zugelassen und geeicht. Die entsprechenden Zertifikate liegen bei den Akten (kantonale Akten, act. 38 Zulassungszertifikat sowie act. 5/4 Eichzertifikat). Die Zulassung erfolgte am 4. November 2009 und ist gültig bis 3. November 2019; die Eichung erfolgte am 2. April 2013 und hatte eine Gültigkeit bis 30. April 2014. Darauf ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen abzustellen (angefochtener Entscheid, S. 9 f.). Unbehelflich sind daher die Vorbringen in der Beschwerde, das Messmittel sei nicht mit einem zertifizierten Referenzmaterial kalibriert und geeicht worden.  
 
3.3. Ein Messmittel muss entweder zwei voneinander unabhängige Messverfahren aufweisen oder es muss ein Mehrfach-Mess-System vorhanden sein, dessen Messwerte anhand einer zeitlich festgelegten Bildserie oder einer definierten Fixdistanz-Bildaufnahme nachträglich rekonstruiert werden können (vgl. Ziff. I. 3. der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008). Vorliegend besteht eine Bilddokumentation (vgl. kantonale Akten, act. 2/5/2 Front/Rear-Bilder). Unter diesen Umständen ist beim eingesetzten Messmittel nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ein Mehrfach-Mess-System vorhanden (angefochtener Entscheid, S. 10). Ein zweites Messprotokoll ist daher, anders als der Beschwerdeführer einwendet, nicht erforderlich. Es genügt vielmehr ein Messprotokoll. Dieses liegt bei den Akten (kantonale Akten, act. 2/5/3) und entspricht den (ergänzenden) Anforderungen, wie sie sich aus den ASTRA-Weisungen ergeben (vgl. Ziff. IV. 11 der vorgenannnten Weisungen des ASTRA). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz im Widerspruch zu Art. 6 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 (MessG; SR 941.20) stehen sollten, wonach Messergebnisse rückführbar sein müssen, und der vorinstanzliche Verweis auf die ASTRA-Weisungen ungenügend ist. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.  
 
3.4. Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf die Zulassung und Eichung des konkret eingesetzten Messgeräts zusammenfassend davon aus, dass es im Zeitpunkt der Messung funktionstüchtig und einsatzbereit war. Sie weist weiter darauf hin, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des Geräts ergeben. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Anforderungen an das Kontrollpersonal nicht eingehalten worden wären. Folglich sei davon auszugehen, dass das Gerät jene Geschwindigkeit aufgezeichnet und gemessen habe, welche das Fahrzeug des Beschwerdeführers inne gehabt habe (angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie gegen das Recht nach Art. 95 BGG verstossen könnten, ist gestützt auf die Einwände des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Ohne sich mit den fraglichen vorinstanzlichen Ausführungen im Einzelnen zu befassen, wendet er nur ein, es sei nicht tatsächlich bewiesen, dass die gemessene Geschwindigkeit die richtige sei. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon, dass das Messgerät funktionstüchtig und einsatzbereit gewesen sei. Damit erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in unbelegten Behauptungen. Sie sind rein appellatorisch und damit unzulässig.  
 
4.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill