Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 106/02 
 
Urteil vom 27. Februar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
B.________, 1953, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1953, bezog ab 1. Mai 1993 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In der Folge war der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März, April und Mai 1994 umstritten und wurde mit Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Zürich (KIGA; heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 5. Juli 1995 verneint. Während des vor Sozialversicherungsgericht Zürich hängigen Beschwerdeverfahrens über die Anspruchsberechtigung hob das KIGA die Verfügung vom 5. Juli 1995 wiedererwägungsweise auf. Das Sozialversicherungsgericht Zürich hiess die Beschwerde von B.________ daher gut und verwies die Sache bezüglich des zusätzlich geltend gemachten Verzugszinsanspruches auf den verspätet ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 6689.55 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Diese verneinte mit Verfügung vom 3. Juli 1997 einen Anspruch. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher neben der Aufhebung der Verfügung und der Ausrichtung von Verzugszinsen die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2002 ab. 
C. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und es seien ihm für verspätet ausgerichtete Taggelder der Arbeitslosenversicherung und -hilfe Verzugszinsen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen, damit dieses in einem EMRK-konformen Verfahren neu entscheide. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Ausrichtung von Verzugszinsen wegen verspäteter Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung auch solche wegen verspäteter Bezahlung von Taggeldern der kantonalrechtlichen Arbeitslosenhilfe. Auf dieses Begehren ist indessen mangels bundessozialversicherungsrechtlicher Verfügungsgrundlage nicht einzutreten. Überdies hat die II. Öffentlichrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts mit Urteil vom 18. August 2000 die gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2000 erhobene staatsrechtliche Beschwerde, welche die Ausrichtung von Verzugszinsen für Taggelder der Arbeitslosenhilfe zum Gegenstand hatte, bereits abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Die Vorinstanz hat daher im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 27. März 2002 nicht über dieses Begehren entschieden, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinsichtlich der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit öffentlicher Urteilsverkündung. Seine Sache sei auch nicht in angemessener Frist gehört und beurteilt worden. Er stellt den Antrag, die Beurteilung des materiellen Anspruchs sei unter Beachtung der Konventionsbestimmungen vorzunehmen. Diese formellrechtliche Rüge ist vorweg zu prüfen. 
3. 
3.1 Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist sowohl für Leistungsstreitigkeiten und als auch für Beitragsstreitigkeiten sämtlicher Sozialversicherungszweige anwendbar (BGE 122 V 50 Erw. 2a). Gemäss dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). 
3.2 Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Was die Verkündung des Urteils betrifft, so ist dem Öffentlichkeitsanspruch Genüge getan, wenn das Urteil in der Kanzlei des Gerichts von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen und im Bedarfsfall als Kopie verlangt werden kann. Eine mündliche Eröffnung ist nicht gefordert (BGE 122 V 51f. Erw. 2c mit Hinweisen). 
3.3 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Andererseits ist angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie aber davon auszugehen, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen hat, wenn eine solche in einem im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zivilrechtlichen Prozess ausdrücklich oder zumindest konkludent beantragt worden ist. Nur ausnahmsweise kann es sich in solchen Fällen rechtfertigen, davon abzusehen. Das gilt, wenn einer der in der Konvention selbst aufgezählten Ausnahmegründe vorliegt, wenn der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt wird, wenn der Antrag als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist, wenn eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion steht oder wenn das kantonale Gericht auch ohne öffentliche Verhandlung allein schon aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 55ff. Erw. 3a und b). 
4. 
4.1 Wie dargelegt, hatte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf verspätet ausgezahlte Taggelder der kantonalen Arbeitslosenhilfe Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben (kantonales Verfahren LA.1997.00023). Auch in jenem Verfahren hatte der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Das kantonale Gericht argumentiert, es habe für den Versicherten anlässlich der in jenem Verfahren durchgeführten Verhandlung die Möglichkeit bestanden, dem Gericht die Argumente für eine Verzinsung auch der Arbeitslosenversicherungstaggelder mündlich vorzubringen. Diese Möglichkeit habe er denn auch teilweise wahrgenommen. Unter diesen Umständen habe von einer nochmaligen Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden können. 
4.2 
4.2.1 Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte selbst die Vereinigung der beiden Verfahren verlangt. Diesem Antrag gab das kantonale Gericht indessen nicht statt. Er musste daher nicht damit rechnen, dass er sich trotzdem an der Verhandlung betreffend kantonalrechtliche Arbeitslosenhilfe auch zum Begehren betreffend Verzugszinsen für die Arbeitslosenentschädigung äussern konnte, beziehungsweise sollte. Es gibt in den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er dazu aufgefordert worden wäre. 
4.2.2 Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, werden im Bereiche der Sozialversicherung - soweit, wie vorliegend, das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] keine Anwendung findet (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind und nicht "besondere Umstände" vorliegen. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Eine gleichzeitige öffentliche Verhandlung in den beiden Verfahren war auch deshalb nicht möglich, weil die je unter dem Gesichtspunkt der "besonderen Umstände" zu würdigenden Sachverhalte eines allfälligen Verzugszinsanspruchs wegen verspäteter Arbeitslosenentschädigung einerseits und verspäteter Arbeitslosenhilfe andererseits nicht identisch sind. Beim ersteren gilt es das Verhalten der Arbeitslosenkasse und des KIGA im Zusammenhang mit dem Zwischenverdienst in den Monaten März bis Mai 1994, bei letzterem dasjenige des KIGA im Anschluss an die rektifizierte Mitteilung der Aussteuerung im Jahre 1996 zu würdigen. 
4.2.3 Es bleibt zu untersuchen, ob sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen liess, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, sodass die Vorinstanz trotz entsprechendem Antrag davon absehen konnte (BGE 122 V 56 3b/dd). Das kantonale Gericht liess eine solche Einschätzung nie erkennen. So bestellte es dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, worauf er bei offensichtlicher Unbegründetheit keinen Anspruch gehabt hätte. Es sistierte auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung desjenigen betreffend Arbeitslosenhilfe. Dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn offensichtlich gewesen wäre, dass kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht. Schliesslich lässt sich auch den ausführlichen Urteilserwägungen im angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerde für offensichtlich unbegründet erachtete. 
4.3 Zusammenfassend ist aus dem Gesagten zu schliessen, dass das kantonale Gericht dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch im Verfahren um einen Anspruch auf Verzugszinsen für Taggelder der Arbeitslosenversicherung hätte stattgeben müssen, da keine genügenden Gründe vorliegen, um das Recht auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu derogieren. Die Rüge der Konventionsverletzung durch das kantonale Gericht ist damit begründet. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der genannte Anspruch in erster Linie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu gewährleisten ist. Im Hinblick auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Rückweisung aus formellem Grund sind die weiteren formell- und materiellrechtlichen Rügen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend nicht zu prüfen. Das kantonale Gericht wird Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Rahmen des Rückweisungsverfahrens beachten. 
5. 
5.1 Im Hinblick auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 134 OG) ist der Antrag betreffend Verlegung der Verfahrenskosten gegenstandslos. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt der Beschwerdeführer nur für den Fall, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung selbst durchführt. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, weshalb auch dieses Begehren gegenstandslos ist. 
5.2 Schliesslich beantragt der in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Die nicht anwaltlich oder sonst qualifiziert vertretene obsiegende Partei hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Parteientschädigung (so genannte Umtriebsentschädigung). Voraussetzung ist namentlich, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, womit ein entsprechender Anspruch entfällt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2002 aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 27. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: